Schutzfristverlängerung

Wichtig: Diese Information ist nur relevant für Sie, wenn Sie in den Jahren 1963 bis 1971 mit einer Einmalzahlung (sogenannter Buy-Out-Vertrag) an Tonträgerproduktionen mitgewirkt haben. Tonträgerproduktionen aus späteren Jahren werden zu späteren Zeitpunkten relevant. Hierzu werden wir Sie gesondert informieren.  

Schutzfristverlängerung – Was ist das?  

Im Jahr 2013 wurde im deutschen Urheberrechtsgesetz der Schutz für Tonträger durch Einfügen eines neuen § 79a UrhG von 50 auf 70 Jahre verlängert. Ohne diese Verlängerung wären ältere Musiktitel gemeinfrei geworden und könnten vergütungsfrei genutzt werden. An den Erlösen aus dem Verkauf oder digitalen Nutzungen wie Streaming oder Download der Tonträgerhersteller in dem nun verlängerten Schutzzeitraum sollen Künstler mit Buy-Out Verträgen wirtschaftlich beteiligt werden. Dies erfolgt über die GVL.  

  

Ab welchem Aufnahmejahr gilt die verlängerte Schutzfrist? 

Das Gesetz findet Anwendung auf Tonträger, deren Schutzdauer für ausübende Künstler*innen und Tonträgerhersteller*innen am 01. November 2013 noch nicht erloschen war oder nach diesem Datum entstanden ist, mithin auf Repertoire ab dem Jahr 1963.  

  

Für welche Aufnahmen gilt das?  

Betroffen sind Aufnahmen, an denen ein oder mehrere Studiomusiker*innen oder andere Musiker*innen (einschließlich Featured Performer*innen oder Orchestermusiker*innen) mitgewirkt haben, die damals im Wege einer Einmalzahlung (Buy-Out-Vertrag) vergütet wurden.  

 

Wie finde und erkenne ich die betreffenden Produktionen in meine.gvl?  

In der Produktsuche steht Ihnen ein gesonderter Filter zur Verfügung, mit dem Produkte mit §79a-Nutzungen angezeigt werden. Zur Kennzeichnung tragen die betreffenden Titel ein Paragraphen-Symbol („§“). Falls noch keine Mitwirkungsmeldung von Ihnen vorliegt, geben Sie diese einfach wie gewohnt ab. Falls Sie bereits Ihre Mitwirkungen gemeldet haben, ist eine erneute Meldung nicht nötig.  
  

Wie lange habe ich Zeit, meine Mitwirkungen am Repertoire aus den Jahren 1963 bis 1971 zu melden?

Sie konnten Ihre Mitwirkungen bis zum 31.01.2024 über meinegvl.de vornehmen.

 

Wann findet die nächste Verteilung statt? 

Wir werden Sie über den Termin der Verteilung rechtzeitig vorab informieren.  

Was ist mit Produktionen aus späteren Jahren, die ebenfalls bereits in den Zeitraum der verlängerten Schutzfrist fallen?  

Wir werden Sie über das weitere Vorgehen, z.B. neue Meldemöglichkeiten im Portal, rechtzeitig vorab informieren.  

  

Haben Sie Fragen?

Sie erreichen uns Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 17.00 Uhr
Freitag von 9.00 bis 14.00 Uhr