Nicht feststellbare oder nicht ausfindig zu machende Berechtigte

Nicht feststellbare Künstler*innen

Sollten Einnahmen nicht verteilt werden können, weil Berechtigte nicht festzustellen oder ausfindig zu machen sind, ist die GVL als Verwertungsgesellschaft gemäß § 29 Abs. 3 des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) zur Veröffentlichung bestimmter Angaben verpflichtet.

Mit den unten verlinkten Dateien stellen wir bereit:

  • Angaben zu Berechtigten, die nicht ausfindig gemacht werden können
  • Angaben zu verstorbenen Berechtigten, für die kein Rechtsnachfolger festgestellt werden kann
  • Angaben zu Berechtigten, deren Informationen unvollständig sind

Falls Sie Informationen zu den aufgeführten Berechtigten haben, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an: kuenstlervertrag@gvl.de

Bitte teilen Sie uns dabei auch mit, auf welche der Listen Sie sich beziehen (Art und jeweiliger Stand der Liste ist ganz oben in der Liste selbst notiert).

 

Nicht feststellbare Hersteller*innen

Sollten Einnahmen nicht verteilt werden können, weil Berechtigte nicht festzustellen oder ausfindig zu machen sind, ist die GVL als Verwertungsgesellschaft gemäß § 29 Abs. 3 des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) zur Veröffentlichung bestimmter Angaben verpflichtet.

Mit den unten verlinkten Dateien stellen wir bereit:

  • Angaben zu Berechtigten, die nicht ausfindig gemacht werden können
  • Angaben zu verstorbenen Berechtigten, für die kein Rechtsnachfolger festgestellt werden kann

Falls Sie Informationen zu den aufgeführten Berechtigten haben, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an: label@gvl.de

Bitte teilen Sie uns dabei auch mit, auf welche der Listen Sie sich beziehen (Art und jeweiliger Stand der Liste ist ganz oben in der Liste selbst notiert).