Häufig gestellte Fragen - Auszahlungen und Steuern

FAQ zu Auszahlungen und Steuern

Hier finden Sie Antworten auf steuerliche Fragen oder Erläuterungen zu Ihren Auszahlungen. Für FAQ zu anderen Themengebieten klicken Sie bitte hier.

Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuerberater ersetzen können und auch keine derartigen Beratungen durchführen dürfen. Bei spezifischen Fragen oder Unsicherheiten zur Umsatzsteuerpflicht wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt.

Steuern
Was bedeutet „beschränkt einkommensteuerpflichtig"?

Gemäß § 50 a des Einkommensteuergesetzes müssen wir bei im Ausland lebenden Künstlern von sämtlichen auszuzahlenden Beträgen einen reduzierten Steuerabzug in Höhe von 15 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag vornehmen. Um diesen Steuerabzug zu vermeiden, benötigen wir von Ihnen eine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern.

Wer ist beschränkt einkommensteuerpflichtig?

Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen mit ihren inländischen Einkünften i. S. d. § 49 EStG der beschränkten Steuerpflicht.

Wo kann ich eine Freistellungsbescheinigung beantragen?

Einen Antrag auf eine Freistellungsbescheinigung nach §50a EStG müssen Sie direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen. Das BZSt-Online-Portal (BOP) ermöglicht Ihnen die elektronische Übermittlung von Daten an das Bundeszentralamt für Steuern. Seit dem 01. Januar 2023 ist nur noch die elektronische Übermittlung möglich (siehe hierzu https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Abzugsteuern/Abzugsteuerentlastung/Formulare/formulare_node.html). Hierfür ist eine Registrierung im BOP-Portal des BZSt nötig (https://www.elster.de/bportal/start).

Bitte beachten Sie, dass wir keine weiteren Beratungen durchführen dürfen, wie Sie sich im BOP-Portal (BZSt-Online-Portal) anmelden müssen. Fragen hierzu richten Sie bitte direkt an das Bundeszentralamt für Steuern oder an Ihren Steuerberater.

Bin ich umsatzsteuerpflichtig?

Da die GVL-Vergütungen mit 7 % umsatzsteuerpflichtig sind, bitten wir um Prüfung und Mitteilung, ob Sie:

 

  1. Kleinunternehmer sind. (Trifft auf Sie die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG zu? Dies ist der Fall, wenn Ihr nebenberuflicher Umsatz, welcher z.B. durch GVL-Vergütungen entsteht, im vergangenen Jahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.) oder
  2. umsatzsteuerpflichtig sind. (Stellen Sie selbst Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus oder machen Sie Umsatzsteuermeldungen an das Finanzamt?)

 

Ist dies der Fall, teilen Sie uns bitte möglichst zeitnah Ihre korrekte Umsatzsteuernummer mit, da diese für die Auszahlung der künftigen Verteilungen maßgebend ist. Diese Angaben finden Sie z. B. auf Ihrem letzten Umsatzsteuerbescheid.  Alternativ können Sie uns auch gern Ihre Umsatzsteuer-ID mitteilen. Diese wird in Deutschland wie folgt dargestellt: DE+9 Ziffern.

Bei Fragen oder Unsicherheiten zur Umsatzsteuerpflicht wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.

Bitte beachten Sie, dass wir bis zur abschließenden Klärung Ihrer Umsatzsteuerpflicht keine Auszahlungen von offenen Vergütungen an Sie vornehmen können.

Sind Erlöse der GVL umsatzsteuerpflichtig?

Es gibt zwei verschiedene Arten von Vergütungen - für beide erhalten Sie jeweils eine Auszahlungsmitteilung. Ihre erste Art der Vergütung aus der Rechteüberlassung (Duldungsleistung) unterliegt der verringerten 7% Umsatzsteuer. Bei Ihrer zweiten Vergütung (Auszahlungen des Typs „Vergütung Private Vervielfältigung und Vermietung & Verleih“ - diese werden auch Vergütungen für Inkassoleistungen genannt) fällt keine Umsatzsteuer an. Jedoch entstehen bei der Vergütung für Inkassoleistungen Kosten, welche wir mit Ihren Vergütungen verrechnen. Diese Kosten werden mit 19% Umsatzsteuer belastet. Daher verringert sich der Vergütungsbetrag für Ihre Vergütungen aus Inkassoleistungen sowohl um die Inkassokosten als auch die anteiligen 19% Umsatzsteuer auf die Inkassokosten.

Bin ich ein Kleinunternehmer*in?

Sie sind Kleinunternehmer*in, wenn auf Sie die Kleinunternehmerregelung nach
19 UStG zutrifft. Dies ist der Fall, wenn Ihr nebenberuflicher Umsatz, welcher z.B. durch GVL-Vergütungen entsteht, im vergangenen Jahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Sofern Sie umsatzsteuerpflichtig sind, werden Sie automatisch nicht mehr als Kleinunternehmer*in geführt. Dies ist der Fall, wenn Sie selbst Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen oder Umsatzsteuermeldungen an das Finanzamt melden müssen.

Ist dies der Fall, teilen Sie uns bitte möglichst zeitnah Ihre korrekte Umsatzsteuernummer mit, da diese für die Auszahlung der künftigen Verteilungen maßgebend ist. Diese Angaben finden Sie z. B. auf Ihrem letzten Umsatzsteuerbescheid.  Alternativ können Sie uns auch gern Ihre Umsatzsteuer-ID mitteilen. Diese wird in Deutschland wie folgt dargestellt: DE+9 Ziffern.

Bei Fragen oder Unsicherheiten zur Umsatzsteuerpflicht wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.

Auszahlungen
Was ist der Unterschied zwischen Detailreports und Auszahlungsmitteilungen?

In den Detailreports stehen, kurz gesagt, Ihre Ansprüche, die für ein bestimmtes Nutzungsjahr prognostiziert werden. Diese prognostizierte Gesamtsumme zeigt an, wie viel Vergütung Sie am Ende der Meldefrist insgesamt voraussichtlich erhalten haben werden. (Die Gesamtsumme wird immer wieder angepasst. In der Regel nach oben, weil sukzessive Rückstellungen aufgelöst werden, manchmal aber auch nach unten, falls z.B. unerwartet mehr Mitwirkungsmeldungen bei uns eingehen als kalkuliert.)

Die Verteilung findet aufgrund der langen gesetzlichen Meldefristen in mehreren Etappen statt: Es gibt eine Erstverteilung mit einem ersten Betrag, mehrere Folgeverteilungen mit weiteren Teilzahlungen und schließlich eine Schlussverteilung, wenn die Meldefristen abgelaufen sind und das Verteilbudget komplett aufgelöst werden kann. Den Gesamtanspruch erhalten Sie immer erst am Ende des Verteilzyklus. Die verteilten Summen sollten dann addiert dem Betrag entsprechen, der im letzten Detailreport steht.

Auf den Auszahlungsmitteilungen, die sie normalerweise mit einer Ausschüttung erhalten, werden immer der aktuelle Vergütungsanspruch und darunter die zwischenzeitlich bereits ausgezahlten Beträge (mit Verweis auf das Datum der dazugehörigen älteren Auszahlungsmitteilungen) angezeigt. Die Abrechnung dokumentiert also den Verlauf der „Teilzahlungen“ der avisierten Gesamtsumme.

 

Weitere Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie hier.

Warum erhalte ich manchmal zwei Auszahlungsmitteilungen?

Grundsätzlich erhöht es die Transparenz der Berechnung und weist die Erlöse in mehrwertsteuerpflichtig und nicht mehrwertsteuerpflichtig aus.

Denn: Aufgrund eines Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unterliegen bestimmte Vergütungsansprüche nach §§ 27, 54, 54a, 54c UrhG nicht mehr der Umsatzsteuerpflicht.

Dies betrifft alle Erlöse aus den Rechtekategorien Privatkopie (ZPÜ) und Vermietung und Verleih.

Die GVL hat Ihre Abrechnungssysteme entsprechend angepasst. Für Sie bedeutet dies konkret, dass  zu jeder Auszahlung zwei separate Auszahlungsmitteilungen bereitgestellt werden, wenn Sie an der Verteilung von Privatkopieerlösen teilnehmen.

In diesem Fall differenzieren die Auszahlungsmitteilungen zwischen mehrwertsteuerpflichtigen und nicht mehrwertsteuerpflichtigen Erlösen. Unsere Detailreports haben wir dahingehend angepasst, dass beide Erlösquellen separat dargestellt werden, Sie aber nach wie vor die Gesamtsumme nachvollziehen können.

Anders als die Erlöse selbst unterliegen jedoch die mit der Privatkopie verbundenen Inkassokosten der Mehrwertsteuerpflicht und werden auf Ihrer Abrechnung entsprechend ausgewiesen.

Wichtig: Die Auszahlung an Sie geschieht trotz getrennter Abrechnungsdokumente in einer gemeinsamen Überweisung des gesamten Auszahlbetrags.

 

Weitere Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie hier.

Ich habe einen negativen Auszahlungsbetrag auf meiner Auszahlungsmitteilung. Bekomme ich nun keine Ausschüttung?

Sie haben in der Regel zwei Auszahlungsmitteilungen erhalten, und der Gesamtbetrag sollte positiv sein. Sie nehmen also an der Ausschüttung teil, obwohl einer der Belege einen negativen Auszahlungsbetrag ausweist.

Die Vergütungen der GVL stammen aus den Bereichen „Rechteüberlassung“ und „Private Vervielfältigung und Vermietung & Verleih“. Diese beiden Bereiche werden aufgrund von unterschiedlicher Besteuerung getrennt ausgewiesen, daher erhalten Sie üblicherweise zwei Auszahlungsmitteilungen. Ihre Vergütungen werden aber in einer Summe überwiesen.

Warum wird mir so viel Geld abgezogen ("bereits geleistete Vorauszahlungen")?

Die in der Auszahlungsmitteilung unter „Abzgl. bereits geleisteter Vorauszahlungen“ aufgeführten Posten, die abgezogen werden, sind Vergütungen, die Sie in einer früheren Verteilung  erhalten haben, siehe dazu das jeweils genannte Belegdatum.

Oben angezeigt werden in den Auszahlungsdokumente immer Ihre aktuellen Gesamtansprüche für die jeweiligen Verteilungsjahre. Da die GVL die entsprechenden Gelder in mehreren Schritten verteilt (von der Erst- bis zur Schlussverteilung), werden unten die Beträge aufgelistet, die bereits ausgeschüttet worden und entsprechend von den Gesamtansprüchen abgezogen sind. Übrig bleibt der aktuelle Vergütungsanspruch, der ausgezahlt wird.

Warum wird überhaupt auf einer der Auszahlungsmitteilungen ein negativer Betrag ausgewiesen?

Vermutlich haben Sie in der Vergangenheit einen Vorschuss oder eine Abschlagszahlung von der GVL erhalten. Solche Vorschüsse werden in der Regel auf Erlöse aus dem Bereich „Rechteüberlassung“ gewährt und konnten bisher auch nur mit Erlösen aus diesem Bereich verrechnet werden.

Inzwischen ist es uns aber möglich, die beiden Erlösquellen zu verrechnen. Der Vorteil: Vorschüsse werden schneller zurückerstattet, d.h. Sie erhalten schneller wieder Vergütungen durch die GVL.

 

Weitere Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie hier.

Was bedeutet der Abzug von „Verwaltungskosten GVL / Inkassokosten“ auf Auszahlungsmitteilungen des Typs „Vergütung Private Vervielfältigung und Vermietung & Verleih"?

Es gibt zwei verschiedene Arten von Vergütungen. Für die beiden Arten der Vergütung erhalten Sie jeweils eine Auszahlungsmitteilung.

Ihre erste Art der Vergütung (die, der Duldungsleistung) unterliegt der verringerten 7% Umsatzsteuer. Bei Ihrer zweiten Vergütung (Auszahlungen des Typs „Vergütung Private Vervielfältigung und Vermietung & Verleih“ - diese werden auch Vergütungen für Inkassoleistungen genannt) fällt für Ihre Vergütung keine Umsatzsteuer an. Jedoch entstehen bei der Vergütung für Inkassoleistungen Kosten, welche wir mit Ihren Vergütungen verrechnen. Diese Kosten werden mit 19% Umsatzsteuer belastet. Daher verringert sich der Vergütungsbetrag für Ihre Vergütungen aus Inkassoleistungen sowohl um die Inkassokosten als auch die anteiligen 19% Umsatzsteuer auf die Inkassokosten.

 

Weitere Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie hier.

Warum finde ich Inkassokosten auf meinen Auszahlungsmitteilungen?

Auf Ihren Auszahlungsmitteilungen des Typs „Vergütung Private Vervielfältigung und Vermietung & Verleih“ finden Sie immer auch einen Abzug von „Verwaltungskosten GVL / Inkassokosten“ 

Die ausgewiesenen Beträge bestehen aus zwei unterschiedlichen Anteilen: Erstens aus den Verwaltungskosten der GVL, die auf diesen Vergütungsanteil prozentual anfallen.

Der zweite Bestandteil sind Kosten, die uns in Rechnung gestellt werden. Inkasso bedeutet grundsätzlich nur, dass Forderungen eingezogen werden. Auf Grundlage von § 44 des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) hat die GVL mit verschiedenen Partnern Vereinbarungen über genau diesen Einzug von Geldern getroffen, z.B. die Erlöse aus den Bereichen private Vervielfältigung und Vermietung & Verleih. Darum kümmern sich Organisationen wie die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) die Zentralstelle für Bibliothekstantiemen (ZBT) oder die Zentralstelle für Videovermietung (ZVV).

Inkassokosten sind seit einer Änderung der steuerrechtlichen Betrachtung der Einnahmen aus der Privatkopie separat auszuweisen und unterliegen der Umsatzsteuer. Durch diese Neuregelung wird ihre Verrechnung mit den Einnahmen nun transparent.

Die Vergütung selbst ändert sich dadurch nicht. Die Kosten werden selbstverständlich nur dann anteilig verrechnet, wenn auch wirklich Gelder für Sie zur Ausschüttung kommen.

Wodurch entstehen Inkassokosten?

Das Inkasso für Vermietung und Verleih sowie Privatvergütung wird von externen Gesellschaften eingezogen und an die GVL ausgeschüttet. Hier entstehen Verwaltungskosten. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

Wie setzen sich die Verwaltungs- und Inkassokosten zusammen? Wie hoch sind sie?

Die genauen Beträge finden Sie immer hier in unserem jährlichen Transparenzbericht.

Die Kosten für den GVL-eigenen Verwaltungsaufwand orientieren sich an den tatsächlich anfallenden Kosten für Personal, IT-Entwicklung usw. Im Jahr 2021 ist der Kostensatz aufgrund gestiegener Umsatzerlöse sogar um 1 Prozent zum Vorjahresniveau gesunken und lag bei 9,7 Prozent.

Die Inkassokosten setzen sich aus folgenden Teilsummen zusammen, die prozentual von Ihren Erlösen abgezogen werden:

Öffentliche Wiedergabe (durch GEMA)    Inkassogebühr von bis zu 12,5 %

Vermietung (durch GEMA/ZVV)    Inkassogebühr von 30 %

Verleih (durch VG Wort/ZBT)    Inkassogebühr von bis zu 3 %

Kabelweitersendung (durch ARGE Kabel)    Inkassogebühr von bis zu 10 %

Private Vervielfältigung (durch ZPÜ)    Inkassogebühr von bis zu 5%

Gibt es Wahlmöglichkeiten bei den Auszahlungsterminen? Kann ich eine Auszahlung nach hinten verschieben oder aussetzen?

Leider können wir diesem Wunsch nicht entsprechen. Als Treuhänder sind wir dazu verpflichtet, zugewiesene Gelder schnellstmöglich auszuzahlen. Wir haben technisch und rechtlich keine Möglichkeit, Gelder wie eine Bank vorzuhalten oder zu einem Wunschtermin zu überweisen.  

Im Fall der Corona-Vorschüsse konnten die Berechtigten selbst entscheiden, ob sie diese beantragen und gegebenenfalls Verrechnungen in Kauf nehmen, da es sich um ein freiwilliges Angebot und nicht um eine fristgebundene Zahlung handelte. Im Fall der Regelverteilungen ist ein Verzicht oder Aufschub rechtlich leider nicht möglich. Ein Zurückhalten von Geldern durch uns kann als strafbare Beihilfe zur Leistungserschleichung angesehen werden.

Wieso habe ich keine Ausschüttung bekommen?

Dafür kann es unterschiedliche Gründe geben:

  • Haben sich in der letzten Zeit Ihre Stammdaten geändert? Falls es z.B. einen Post- oder Bankrückläufer gab, kann keine Ausschüttung vorgenommen werden. Kontaktieren Sie uns bitte, um Ihre Daten auf den aktuellen Stand zu bringen.
  • Haben Sie in der letzten Zeit Abschlagszahlungen wie z.B. den Corona-Vorschuss erhalten? Dann wurde der Verteilbetrag vermutlich vollständig verrechnet oder liegt nun unter der Mindestgrenze von 5 €.
  • Der Auszahlungsbetrag liegt unter der Mindestgrenze von 5 €.
  • In manchen Fällen muss die Prognose für den Wert einer Mitwirkung an einer Produktion nach unten korrigiert werden. Überzahlungen, die bis dahin stattgefunden haben, müssen zunächst mit den Auszahlungssummen verrechnet werden.
  • Produktionen, für die Sie keine Vergütung erhalten haben, wurden möglicherweise im aktuell zur Verteilung stehenden Zeitraum nicht auf einem von der GVL ausgewerteten Sender ausgestrahlt.

Kontakt für steuerliche Fragen

Wir helfen Ihnen gerne!