Privatkopie, Vermietung und Verleih

Privatkopie, Vermietung und Verleih

Hier finden Sie Informationen zur Anpassung der Abrechnungssysteme für Vergütungsansprüche aus den Rechtekategorien Privatkopie (ZPÜ) und Vermietung und Verleih sowie zur Mehrwertsteuersenkung der Bundesregierung.

Aufgrund eines Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unterliegen UrhG bestimmte Vergütungsansprüche nach §§ 27, 54, 54a, 54c nicht mehr der Umsatzsteuerpflicht.

Dies betrifft ab den anstehenden Verteilläufen alle Erlöse aus den Rechtekategorien Privatkopie (ZPÜ) und Vermietung und Verleih.

Die GVL hat Ihre Abrechnungssysteme entsprechend angepasst. Für Sie bedeutet dies konkret, dass ab den kommenden Ausschüttungen zu jeder Auszahlung zwei separate Auszahlungsmitteilungen bereitgestellt werden, wenn Sie an der Verteilung von Privatkopieerlösen teilnehmen.

In diesem Fall differenzieren die Auszahlungsmitteilungen zwischen mehrwertsteuerpflichtigen und nicht mehrwertsteuerpflichtigen Erlösen. Unsere Detailreports haben wir dahingehend angepasst, dass beide Erlösquellen separat dargestellt werden, Sie aber nach wie vor die Gesamtsumme nachvollziehen können.

Anders als die Erlöse selbst unterliegen jedoch die mit der Privatkopie verbundenen Inkassokosten der aktuell gesenkten Mehrwertsteuerpflicht und werden auf Ihrer Abrechnung entsprechend ausgewiesen.

Wichtig: Die Auszahlung an Sie geschieht trotz getrennter Abrechnungsdokumente in einer gemeinsamen Überweisung des gesamten Auszahlbetrags.

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Zusammengefasst

  • zu jeder Verteilungs-Ausschüttung erhalten Sie ab sofort zwei Auszahlungsmitteilungen (wenn Einnahmen in den Erlösgruppen erzielt wurden und ab dem Jahr 2020 bei der GVL eingegangen sind und ausgeschüttet werden)
  • die Detailreports zeigen sowohl die beiden Teilansprüche als auch den Gesamtanspruch - beide Teilsummen zusammen ergeben Ihren erzielten Gesamtanspruch
  • der Auszahlungsbetrag ist der erzielte Gesamtanspruch vermindert um einen Abzug von 19% MwSt., der auf die ausgewiesenen Inkassokosten der für den Anteil der privaten Vervielfältigung in Abzug gebracht werden muss.

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