Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
Die GVL informiert gem. § 51a Abs. 2 VGG darüber, dass sie in der Lage ist, gemäß § 51 VGG sogenannte kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung zu erteilen. Im Interesse einer möglichst effektiven Rechteeinräumung kann die GVL demnach in Deutschland Nutzer*innen auch Nutzungsrechte am Repertoire von sogenannten Außenstehenden einräumen, also von Rechteinhaber*innen, die im Hinblick auf die betreffende Nutzung nicht in einem vertraglichen Wahrnehmungsverhältnis zur GVL stehen.
Dies betrifft die in dem Wahrnehmungsvertrag aufgeführten und in den Nutzungsverträgen eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte der ausübenden Künstler*innen und Tonträgerhersteller*innen1, insbesondere die Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) von Darbietungen auch zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG) und Sendung (§§20, 20a UrhG).
Den Wahrnehmungsvertrag für ausübende Künstler*innen (dort § 1 (1) Nr. 2 ) finden Sie hier.
Den Wahrnehmungsvertrag für Tonträgerhersteller*innen (dort § 1 (1) Nr. 2 bis 10) finden Sie hier. (Informationen zu Rechterückrufen sind zu berücksichtigen)
In Bezug auf die Rechteeinräumung haben die Außenstehenden im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grundlage.
Die GVL ist hinsichtlich der oben beschriebenen Sachverhalte repräsentativ nach § 51b Abs. 1 VGG, da sie aufgrund der mit ihren Mitgliedern geschlossenen Wahrnehmungsverträge und der mit ihren Schwestergesellschaften abgeschlossenen Repräsentationsvereinbarungen eine ausreichend große Zahl von Rechten für Leistungsschutzrechtsinhaber wahrnimmt.
Auch ist die Einholung der Rechte für alle Außenstehenden für die Nutzer*innen der GVL unzumutbar, da die Einholung der Erlaubnis von jedem Außenstehenden in jedem Einzelfall so beschwerlich wäre, dass eine Erteilung der Lizenz unwahrscheinlich werden würde.
Die Außenstehenden bzw. Rechteinhaber*innen können der Rechteeinräumung gegenüber der GVL jederzeit widersprechen (§ 51 Abs. 2 VGG). Der Widerspruch ist an keine Form gebunden und kann z.B. postalisch oder via E-Mail an folgende Kontaktadressen der GVL übermittelt werden:
- E-Mail: Lba_legal_services@gvl.de
- Anschrift: GVL – Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH,
- Podbielskiallee 64, 14195 Berlin
Wichtige Hinweise zum Widerspruch: Aus der Erklärung sollte hervorgehen, dass sich der Widerspruch auf kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung bezieht. Bitte geben Sie Ihr Geburtsdatum sowie optional Ihren Geburtsort an, damit wir Sie eindeutig identifizieren können.
Mit Erklärung des Widerspruchs erklären Sie sich zugleich damit einverstanden, dass die GVL Ihre Daten (Namen, ggf. Geburtsdatum und Geburtsort, Gegenstand des Widerspruchs) speichert, verarbeitet und an Dritte (z. B. an Rechtenutzer*Innen, die eine erweiterte Kollektivlizenz abschließen) weitergibt, die ein berechtigtes Interesse daran haben, über den Widersprechenden Kenntnis zu erlangen.
Kontakt
Podbielskiallee 64, 14195 Berlin
1 Die Informationen zur Nutzungsbeschränkung (Rechterückrufe) sind zu berücksichtigen.