Fragen und Antworten für Künstler*innen
Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen von ausübenden Künstler*innen rund um die GVL. Für FAQ zu anderen Themengebieten klicken Sie hier.
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Hier finden Sie das Handbuch zum Künstler*innen-Portal meine.gvl.
Bitte beachten Sie, dass wir es fortlaufend aktualisieren, um die Neuentwicklungen im Portal zu dokumentieren (aktueller Stand: 02.12.2024).
Auszahlungscheckliste
Um herauszufinden, warum Sie bei einer Verteilung keine Vergütung erhalten haben, nutzen Sie bitte unsere Auszahlungscheckliste.
Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse können Sie selbständig im Künstlerportal meine.gvl unter "Meine Daten" aktualisieren. Nähere Informationen finden Sie im meine.gvl-Handbuch unter "Änderung von persönlichen Informationen". Klicken Sie dazu im Inhaltsverzeichnis einfach auf das entsprechende Kapitel.
Sofern es sich um Ihr eigenes Konto handelt, können Sie auch Ihre Bankverbindung im Reiter "Finanzdaten" ändern. Bei Bankdaten mit abweichendem Kontoinhaber oder sonstigen Fragen kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail an kuenstlervertrag@gvl.de.
Bitte nutzen Sie dieses Formular für die Änderung von Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Bankverbindung, wenn Sie keinen Zugang zum Portal haben.
Zur Änderung von Anrede, Titel, Vorname oder Name schicken sie uns bitte Ihre neuen Daten und den Scan eines Ausweisdokuments (bzw. den Scan des Handelsregisterauszugs bei Veranstaltern) an kuenstlervertrag@gvl.de.
Haben Sie auch ein Label? Informationen, wie Sie Ihre Stammdaten als Hersteller*in ändern können, finden Sie hier.
Sollten Sie beim Versuch, sich in unser Künstler*innenportal einzuloggen, eine Fehlermeldung erhalten, führen Sie bitte folgende Schritte durch:
- Überprüfen Sie zunächst, welchen Browser wie benutzen. Wir empfehlen Google Chrome oder Firefox. Apples Standardbrowser Safari ist mit unserem Portal leider nur bedingt kompatibel und eine Nutzung führt oftmals zu Fehlermeldungen.
- Löschen Sie Cookies und Cache Ihres Browsers. Dies funktioniert je nach genutztem Browser anders:
Firefox: Über →Menü (rechts oben 3 waagerechte Striche untereinander) →Einstellungen →Datenschutz & Sicherheit →Chronik →Chronik leeren
Chrome: Über →Menü →Verlauf →Browserdaten löschen →Daten löschen
- Bitte vergewissern Sie sich, dass Sie ihre Vertragsnummer und nicht die GVL ID zum Einloggen nutzen und überprüfen Sie die korrekte Groß- und Kleinschreibung des Passworts.
- Lassen Sie sich ggf. über den Button “Passwort vergessen” einen Link für die Vergabe eines neuen Passworts zuschicken und probieren Sie es dann erneut.
Wichtig: das Passwort darf keine Sonderzeichen beinhalten, muss mindestens 8 Zeichen lang sein, sowie mindestens jeweils eine/n Großbuchstaben, Kleinbuchstaben und Ziffer enthalten.
Bitte beachten Sie, dass der Link nur einmal verwendet werden kann – danach ist er ungültig und es ist nicht möglich, ein neues Passwort darüber zu erstellen.
Helfen all diese Schritte nicht weiter, kontaktieren Sie bitte unseren Künstler*innensupport telefonisch von Montag bis Donnerstag, 9 – 17 Uhr, freitags 9 – 14 Uhr unter 030 48483 677 oder per E-Mail an meineGVL@gvl.de.
Eine Übersicht mit den wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Steuern und Auszahlungen finden Sie hier.
Ja, das ist möglich. Alle Informationen dazu finden Sie im Bereich Internationales für Künstler*innen und in den häufig gestellten Fragen zu diesem Thema. Sollten Sie uns die entsprechenden Mandate erteilt haben, reichen im Normalfall Meldungen über unser meine.gvl-Portal aus.
Informationen zu den von der GVL unterhaltenen Repräsentationsvereinbarungen für Künstler*innen und Tonträgerhersteller finden sich auf unserer Internetseite (hier).
Der Umfang von Vergütungen aus dem Ausland hängt dabei nicht nur von den Möglichkeiten der GVL, sondern auch von der Rechtslage und der bestehenden operativen und technischen Infrastruktur bei Schwestergesellschaften und deren Verteilungsplänen ab. Unterschiede schlagen sich demgemäß auch auf die erhaltenen Vergütungen durch.
Trotz erheblicher und auch erfolgreicher Standardisierungsbemühungen weichen operative Standards voneinander ab. So werden teils nicht individualisierte Zahlungen geleistet oder Zahlungen werden Verteilungsjahren nicht zugeordnet. Dies macht derzeit noch eine manuelle Aufarbeitung von Zahlungseingängen erforderlich, was wiederum oft zeitliche Verzögerungen für unsere Berechtigten mit sich bringt.
Generell gilt: je aussagekräftiger der Beleg ist, desto besser. Ihr Nachweis sollte folgende 3 Bedingungen erfüllen:
- Der Nachweis bezieht sich auf die Produktion, auf die Sie Ihre Mitwirkung gemeldet haben. Je nach Medienart sollte er z.B. Titel, Produktionszeitraum, Sendung/Sender, Originaltitel, Hauptinterpret benennen.
- Der Nachweis bestätigt, in welcher Art/Funktion Sie mitgewirkt haben. Er belegt Ihren Namen sowie Ihre Tätigkeit, gegebenenfalls inklusive Details wie Drehtage oder Sprecher-Takes.
- Der Nachweis stammt vom Hersteller der Produktion oder aus vergleichbar glaubhafter Quelle (z.B. Vertrag, Honorarabrechnung, CD-Booklet, Produzenten-/Regisseurbescheinigung). Selbsterstellte Rechnungen sind nur zusammen mit Kontoauszug oder Zahlungseingangsbeleg gültig.
Haben Sie auf diese keinen Zugriff oder wird Ihre Mitwirkung auf diesen nicht genannt, dann können Sie sich Ihre Mitwirkung auch von Hersteller*in, Hauptkünstler*in, künstlerische*r Produzent*in bzw. Regisseur*in bestätigen lassen.
Vordrucke für solche Bestätigungen finden Sie auf unserer Homepage im Bereich "Bescheinigungen & Bestätigungen".
Im Bereich Filmmusik gibt es zusätzlich eine Besonderheit: Hier muss der Beleg erkennbar aussagen, dass die betroffene musikalische Produktion auch im Film verwendet wird. Bei z.B. lizensierter Musik werden hier also zwei Belege erforderlich: einer für Ihre Mitwirkung an der ursprünglichen Musik-Produktion, einer für die Verwendung dieser Musik im Film.
Wir überprüfen grundsätzlich, ob zu einer Meldung bereits Nachweisdokumente bei uns vorliegen, benötigen Nachweise allerdings immer mitwirkungsbezogen. In der Vergangenheit wurden uns oft umfangreiche Konvolute geschickt, die mit großem Aufwand händisch bearbeitet werden mussten. Dies ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr möglich. In solchen Fällen müssen wir gegebenenfalls spezifische, einzelne Nachweise erneut anfragen.
Nachweise, die noch im Rahmen des Meldebogensystems bis 2010 eigereicht wurden, liegen uns in der Regel nicht mehr vor.
Sollten Sie einmal Probleme bei der Erbringung eines Nachweises haben, kontaktieren Sie bitte das entsprechende Fachteam.
In den Detailreports stehen, kurz gesagt, Ihre Ansprüche, die für ein bestimmtes Nutzungsjahr prognostiziert werden. Diese prognostizierte Gesamtsumme zeigt an, wie viel Vergütung Sie am Ende der Meldefrist insgesamt voraussichtlich erhalten haben werden. (Die Gesamtsumme wird immer wieder angepasst. In der Regel nach oben, weil sukzessive Rückstellungen aufgelöst werden, manchmal aber auch nach unten, falls z.B. unerwartet mehr Mitwirkungsmeldungen bei uns eingehen als kalkuliert.)
Die Verteilung findet aufgrund der langen gesetzlichen Meldefristen in mehreren Etappen statt: Es gibt eine Erstverteilung mit einem ersten Betrag, mehrere Folgeverteilungen mit weiteren Teilzahlungen und schließlich eine Schlussverteilung, wenn die Meldefristen abgelaufen sind und das Verteilbudget komplett aufgelöst werden kann. Den Gesamtanspruch erhalten Sie immer erst am Ende des Verteilzyklus. Die verteilten Summen sollten dann addiert dem Betrag entsprechen, der im letzten Detailreport steht.
Auf den Auszahlungsmitteilungen, die sie normalerweise mit einer Ausschüttung erhalten, werden immer der aktuelle Vergütungsanspruch und darunter die zwischenzeitlich bereits ausgezahlten Beträge (mit Verweis auf das Datum der dazugehörigen älteren Auszahlungsmitteilungen) angezeigt. Die Abrechnung dokumentiert also den Verlauf der „Teilzahlungen“ der avisierten Gesamtsumme.
Weitere Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie hier.
Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet zwischen sogenannten Exklusivrechten, die vertraglich den Verwertern eingeräumt werden, und Vergütungsansprüchen, die unabhängig von vertraglichen Regelungen per Gesetz bestehen. Die GVL nimmt bisher lediglich Vergütungsansprüche wahr. Das interaktive Streaming von audio und audiovisuellem Content ist als Exklusivrecht ausgestaltet und fällt damit nicht unter die von der GVL grundsätzlich wahrgenommenen Rechte. Zwar können auch Exklusivrechte von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden – so bei der GEMA, doch bedarf deren kollektive Wahrnehmung einer großflächigen Einräumung von Rechten durch nahezu alle involvierten Rechteinhaber. Dies wiederum setzt einen generellen Konsens der Rechteinhaber und sonstigen Marktteilnehmer oder eine gesetzliche Regelung voraus. Einen Konsens können wir bisher nicht identifizieren, Vergütungsansprüche für interaktive Streaming-Rechte bestehen bisher nicht. Einer Erweiterung unseres Rechteportfolios stehen wir bei Bedarf selbstverständlich offen gegenüber.
Update: 21. Juni 2021:
Im Mai hat der Bundestag die Anpassung des deutschen Urheberrechts bestätigt. Die Urheberrechtsreform sieht neue Vergütungsansprüche für Plattformnutzungen vor, die von der GVL wahrgenommen werden können.
Mit dem „Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“ setzt Deutschland die 2019 beschlossene EU-Richtlinie zum Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt kurz vor Ende der Frist im Juni 2021 in deutsches Recht um. Die gesetzlichen Neuregelungen betreffen auch die von der GVL vertretenen Rechteinhaber: So sieht das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) einen Direktvergütungsanspruch für Künstler*innen für die Nutzungen ihrer Rechte auf Plattformen wie Youtube oder Facebook vor.
Das Gesetz gewährt zudem neue Vergütungsansprüche für Künstler*innen und Tonträgerhersteller*innen für Nutzungen von Rechten zum Zwecke u.a. der Parodie und des Pastiches sowie für mutmaßlich erlaubte geringfügige Nutzungen. Weiterhin sehen die Anpassungen eine Ausweitung des Weitersenderechts und die Möglichkeit einer Rechtewahrnehmung für sogenannte Außenseiter ohne Wahrnehmungsvertrag vor.
Dr. Tilo Gerlach und Guido Evers, Geschäftsführer der GVL, betonen: „Wir betrachten uns als Dienstleister der Kreativen und ihrer Partner*innen. Insofern nehmen wir den Auftrag, den wir mit der Urheberrechtsreform als GVL erhalten haben, an. Wir werden die damit einhergehenden neuen Aufgaben professionell im Sinne unserer Berechtigten umsetzen. Ob die Regelungen im Einzelnen Bestand haben werden, werden vermutlich die Gerichte klären.“
Nach der GVL-seitigen Realisierung und Wartung der ersten Grundfunktionalität für die Synchron-App sollen die weiteren Ausbaustufen folgen. Wir bedauern sehr, dass sich diese Weiterentwicklung verzögert, da die Produktivität der GVL durch die Auswirkungen der Corona-Krise geringer ist als geplant. Wir haben – vor allem durch nötige Kinderbetreuung der Mitarbeiter*innen– mit Engpässen in unseren IT-Ressourcen zu kämpfen und müssen uns auf den Portalausbau für unsere Künstler*innen konzentrieren. Dafür mussten wir die bisherige Planung anpassen. Hinzu kommt, dass wir vorab Entwicklungsaufwand für unser internes GVL-Projekt VITA leisten müssen, damit die Synchron-App perspektivisch einen möglichst hohen Mehrwert für die Künstler*innen haben kann. Diesen Aufwand haben wir initial unterschätzt.
Uns ist bewusst, dass die Künstler*innen, die die Synchron-App nutzen, dringend auf die Weiterentwicklung der GVL-Schnittstelle warten. Wir werden das Projekt gemeinsam mit den Entwicklern der Synchron-App mit aller Kraft weiter vorantreiben.
Grundsätzlich erhöht es die Transparenz der Berechnung und weist die Erlöse in mehrwertsteuerpflichtig und nicht mehrwertsteuerpflichtig aus.
Denn: Aufgrund eines Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unterliegen bestimmte Vergütungsansprüche nach §§ 27, 54, 54a, 54c UrhG nicht mehr der Umsatzsteuerpflicht.
Dies betrifft alle Erlöse aus den Rechtekategorien Privatkopie (ZPÜ) und Vermietung und Verleih.
Die GVL hat Ihre Abrechnungssysteme entsprechend angepasst. Für Sie bedeutet dies konkret, dass zu jeder Auszahlung zwei separate Auszahlungsmitteilungen bereitgestellt werden, wenn Sie an der Verteilung von Privatkopieerlösen teilnehmen.
In diesem Fall differenzieren die Auszahlungsmitteilungen zwischen mehrwertsteuerpflichtigen und nicht mehrwertsteuerpflichtigen Erlösen. Unsere Detailreports haben wir dahingehend angepasst, dass beide Erlösquellen separat dargestellt werden, Sie aber nach wie vor die Gesamtsumme nachvollziehen können.
Anders als die Erlöse selbst unterliegen jedoch die mit der Privatkopie verbundenen Inkassokosten der Mehrwertsteuerpflicht und werden auf Ihrer Abrechnung entsprechend ausgewiesen.
Wichtig: Die Auszahlung an Sie geschieht trotz getrennter Abrechnungsdokumente in einer gemeinsamen Überweisung des gesamten Auszahlbetrags.
Weitere Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie hier.
Die GVL arbeitet mit zwei verschiedenen Identifikationsnummern.
Ihre Vertragsnummer bzw. Kundennummer erhalten Sie beim Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags mit der GVL.
Die GVL-ID wurde im Rahmen unserer Systemumstellungen eingeführt. Sie ermöglicht es uns zum Beispiel, genauer zu erfassen, ob Sie in verschiedenen Funktionen bei uns vertreten sind, etwa zugleich als Künstler*in und Erb*in oder Hersteller*in.
Die GVL-ID wird außerdem für den Schriftverkehr verwendet. Sie finden sie u.a. auf Ihren Auszahlungsmitteilungen und Ihren Detailreports.
Beim persönlichen Kontakt mit uns können wir Sie mit beiden Nummern gleichermaßen identifizieren. Bitte halten Sie entweder Ihre Vertragsnummer oder Ihre GVL-ID bereit, wenn Sie mit uns kommunizieren.
Kurzanleitung:
Meine Dokumente > Auszahlungsmittelungen > 2023 (bzw. das entsprechende aktuelle Jahr). Die AZM sind chronologisch absteigend sortiert.
Ausführlich:
Nach dem Klick auf den Menüpunkt "Meine Dokumente" im Menü von meine.gvl finden Sie Ihre Auszahlungsmitteilungen im gleichnamigen Reiter.
Übersicht der Auszahlungsmitteilungen
In diesem Bereich sind die Auszahlungsmitteilungen nach Jahren abgelegt und befinden sich unter dem Jahr, in dem die Auszahlung erfolgte. Klicken Sie deshalb auf die Spalte mit der aktuellen Jahresangabe, hier im Beispiel „2022“.
Ausgeklappte Ansicht eines bestimmten Verteilungsjahres (hier 2022)
Die Auflistung der Dokumente in diesem Jahres-Ordner ist chronologisch absteigend sortiert. Sie finden die neuen Auszahlungsmitteilungen also ganz oben.
Anhand der Spalte können Sie erkennen, um was für eine Art der Verteilung es sich handelt (z.B. Regelverteilung, Auslandsverteilung, Nachverteilung, Offene Budgets), sowie welche Belegnummer das Dokument trägt. Zudem werden Informationen über Format & Sprache des jeweiligen Dokumentes angezeigt. Auszahlungsmitteilungen werden ausschließlich im .pdf-Format hinterlegt. Die Datei enthält im Namen Ihre GVL-ID sowie die Information über Art der Verteilung und die Sprache des Dokuments („ger“ für Deutsch, „eng“ für Englisch).
Kurzanleitung:
Meine Dokumente > Detailreports > 2021 (bzw. das entsprechende Jahr). Die Detailreports sind nach Jahren zusammengefasst und chronologisch absteigend sortiert.
Ausführlich:
Nach dem Klick auf den Menüpunkt "Meine Dokumente" im Menü von meine.gvl finden Sie Ihre Detailreports im gleichnamigen Reiter.
Übersicht der vorliegenden Detailreports, gruppiert nach Nutzungsjahren
In diesem Bereich sind die Dokumente nach Nutzungsjahren abgelegt. Sie befinden sich also unter dem Jahr, in dem die Ausstrahlungen erfolgten, die der Vergütung zugrunde liegen. Hier im Beispiel das Jahr 2021. Die Detailreports liegen in der Regel innerhalb weniger Tage nach der Ausschüttung vor.
Übersicht der Detailreports, die für das Nutzungsjahr 2021 erstellt wurden
Die Auflistung der Dokumente ist zur verbesserten Übersicht chronologisch absteigend sortiert. Detailreports werden immer in zwei Sprachvarianten (deutsch und englisch), sowie in den Formaten .pdf und .xlsx (Excel) erstellt und fortlaufend nummeriert. Das jeweilige Dateiformat erkennen Sie am entsprechenden Symbol.
Sie finden oben also vier Dokumente, die im Dateinamen das Nutzungsjahr enthält. Die jeweilige Sprache des Dokuments ist ebenfalls im Dateinamen ersichtlich (ger/eng). Zudem beginnt der Dateiname mit Ihrer GVL-ID.
Bitte beachten Sie: Da die Vergütungsansprüche bei jeder Verteilung angepasst werden, sind ältere Detailreports ab diesem Zeitpunkt nicht mehr relevant und bleiben nur aus Transparenzgründen erhalten. Maßgeblich für Ihre Gesamt-Vergütungsansprüche eines Jahres ist immer der neueste Detailreport mit der höchsten fortlaufenden Nummer.
Wenn in einem Jahr keine Nutzung Ihrer Produktionen vorliegen, weil sie z.B. nicht auf von der GVL ausgewerteten Sendern ausgestrahlt wurden oder für dieses Jahr kein GVL Mandat bestand, so werden auch keine Detailreports erstellt. Das entsprechende Jahr wird dann nicht aufgeführt.
Gründe für eine Reklamation können vielfältig sein. Aufgrund der Datenkomplexität ist es daher wichtig, vorab zu prüfen, ob eine Reklamation berechtigt ist und demzufolge bearbeitet werden kann.
Reklamations-Gründe können sein:
- fehlende Produkte (in der Produktsuche auf meine.gvl)
- fehlende Nutzungen
- falsche Produktbeschreibungen
Fehlende Produkte:
Bitte beachten Sie: Ihre Produktionen werden erst mit der Nutzung in TV und Rundfunk vergütungsrelevant! Es ist keine Voraussetzung, dass ein Tonträgerhersteller sein Repertoire bei der GVL meldet. Und auch Nutzungsmeldungen kommen nur von den ausgewerteten Sendern (Siehe Verteilungspläne) und können oft erst ein ganzes Jahr verspätet abgebildet werden.
Sofern Sie Ihre Produktion trotz Ausstrahlung auf einem ausgewerteten Sender nicht finden, lassen Sie uns bitte entsprechende Belege per Mail an meinegvl@gvl.de zukommen. Akzeptierte Nachweise wären beispielsweise:
- Sender-Bestätigung der Ausstrahlung mit Sender-Bezeichnung, Datum und Dauer der Nutzung
- Original GEMA-Auflistung mit Sender, Datum und Dauer der Nutzung
Fehlende Nutzungen:
Bitte beachten Sie: Nutzungsmeldungen kommen nur von den ausgewerteten Sendern (Siehe Verteilungspläne) und können oft erst ein ganzes Jahr verspätet abgebildet werden.
Sofern Sie dennoch keine Nutzung auf Ihrem Produkt unter meine.gvl finden, lassen Sie uns bitte entsprechende Belege per Mail an meinegvl@gvl.dezukommen. Akzeptierte Nachweise wären beispielsweise:
- Sender-Bestätigung der Ausstrahlung mit Sender-Bezeichnung, Datum und Dauer der Nutzung
- Original GEMA-Auflistung mit Sender, Datum und Dauer der Nutzung
Falsche Produktbezeichnungen:
Bitte beachten Sie: Bei den Produktinformationen, die Sie unter meine.gvl an den Produkten finden, handelt es sich in der Regel um Meta-Daten, die beschreibend als zusätzliche Informationen von den Sendern an die GVL übertragen werden. Diese Informationen können leider oft fehlerhaft sein und werden deshalb grundsätzlich nicht zur Verifikation von Mitwirkungen herangezogen. Sie sollen Ihnen ausschließlich die Suche nach Ihren Produktionen erleichtern. Auch unterschiedliche Schreibweisen oder kleinere Fehler in der Rechtschreibung werden nicht korrigiert, da diese bei jeder neuen Nutzungsmeldung eines Senders wieder falsch überschrieben werden.
Produktbezeichnungen können daher nur in Ausnahmefällen geändert werden, wenn essentielle Angaben wie Interpret und Titel gänzlich falsch sind.
Bitte lassen Sie uns in diesem Fall einen Nachweis zukommen, woraus der Name des Hauptkünstlers und der Produkttitel ersichtlich ist. Dies können die gleichen Nachweise sein, die wir auch als Beleg Ihrer Mitwirkung akzeptieren: https://gvl.de/rechteinhaberinnen/kuenstlerinnen/haeufige-fragen#akzeptiertenachweise
Zusätzlich zur Ausweiskopie des/der Künstler*in (des Kindes) benötigen wir auch die Ausweiskopie des Erziehungsberechtigten. Eine Vollmacht ist nicht erforderlich.
Zum Zeitpunkt der Anmeldung benötigen wir keine Nachweise über Ihre künstlerischen Tätigkeiten. Lediglich zur Überprüfung Ihrer Identität ist der Upload eines gültigen Ausweisdokuments notwendig.
Bitte schicken Sie uns eine Kopie Ihres gültigen Ausweises an kuenstlervertrag@gvl.de. Anschließend teilen wir Ihnen Ihre Vertragsnummer mit.
Bitte rufen Sie uns unter 030 48483650 an. Wir werden Ihnen dann einige Fragen zur Identifizierung stellen.
Anschließend können wir Ihnen mitteilen, ob Sie bereits GVL-Berechtigter sind.
Bitte kontaktieren Sie uns unter kuenstlervertrag@gvl.de. Wir schicken Ihnen dann die erforderlichen Dokumente.
Ein amtliches Pseudonym ist ein im Personalausweis eingetragener Künstlername, auf der Rückseite Ihres Ausweises. Nur wenn Ihr Künstlername dort vermerkt ist, können Sie uns diesen anhand einer Kopie, eines Scans oder Fotos der Rückseite Ihres Personalausweises nachweisen. Für sonstige Pseudonyme wenden Sie sich bitte, nach Vertragsabschluss, an: meinegvl@gvl.de.
Wenn Sie aktuell keine Steuernummer haben, tragen sie bitte "KEINE" ein.
Wir weisen darauf hin, dass für die Auszahlungen eine Steuernummer zwingend erforderlich ist.
Weitere Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie hier.
Die folgenden Angaben müssen auf Ihrer Ausweiskopie deutlich zu erkennen sein: Geburtsdatum, Name, Gültigkeitsdatum, Unterschrift, Nationalität. Alles andere können Sie gerne schwärzen.
Bitte geben Sie Ihre IBAN im Format DE02120300000000202051 ein.
In Deutschland enthält die IBAN 22 Stellen.
Sie können Ihre Daten am Ende in der Vertragsvorschau überprüfen und habe die Möglichkeit wieder auf die einzelnen Formularseiten zurück zu springen, wenn Sie eine Eingabe im Online-Formular korrigieren möchten. Wenn Sie bereits auf "Abschluss" geklickt haben und danach noch eine Änderung vornehmen wollen, müssen Sie mit uns Kontakt aufnehmen, entweder per Email an label@gvl.de oder telefonisch unter 030-48483-650.
Ja, auch als GEMA-Mitglied können Sie einen GVL Wahrnehmungsvertrag abschließen.
Der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrag mit der GVL ist kostenlos.
Bitte kontaktieren Sie uns unter kuenstlervertrag@gvl.de. Wir schicken Ihnen dann die erforderlichen Dokumente.
Nein, Sie schließen einen Wahrnehmungsvertrag für alle künstlerischen Tätigkeiten die die GVL wahrnimmt.
Nein, Sie benötigen keinen Labelcode zum Abschluss des Wahrnehmungsvertrag als Künstler*in.
Ja, eine Mehrfachauswahl unter "Rolle" ist möglich.
Sie müssen nicht alle Tätigkeiten und Bandzugehörigkeiten eintragen. Sobald Sie GVL Mitglied sind, können Sie in unserem Portal meineGVL Ihre Mitwirkungen auf Ihre Produktionen z.B. als Bandmitglied melden.
Hier finden Sie das Handbuch zum Künstler*innen-Portal meine.gvl.
Bitte beachten Sie, dass wir es fortlaufend aktualisieren, um die Neuentwicklungen im Portal zu dokumentieren.
Achten Sie zunächst auf die korrekte Schreibweise. Nicht immer wurde die Produktion unter dem Namen veröffentlicht, unter dem sie entstanden ist. Der GVL wird in der Regel nur derjenige Titel gemeldet, unter dem die Produktion in Deutschland veröffentlicht und gesendet wurde. Hier hilft nur, diesen Titel in Erfahrung zu bringen, z.B. über eine Internet-Recherche.
Dass Sie bestimmte Produktionen nicht finden können, kann darüber hinaus verschiedene Gründe haben.
- Die Programminformationen, die wir von einem externen Anbieter beziehen, müssen zunächst technisch aufbereitet werden, bevor wir sie in unserer Datenbank bereitstellen können. In der Regel stehen die Produktionen des laufenden Jahres dann im April/Mai des Folgejahres im Portal zur Verfügung. Sollte die gesuchte Produktion also erst vor Kurzem gesendet worden sein, hat sie vermutlich ihren Weg in unsere Datenbank noch nicht gefunden.
- Bestimmte Produktionsarten, die zu den so genannten Radio- und TV-Extraformaten (ehemals Offene Budgets) gehören, finden Sie aus Kostengründen nicht in unserer Datenbank. Über die aktuellen Meldemodalitäten für diese Produktionsarten informieren wir Sie hier.
- Die GVL wertet gemäß ihrer Verteilungspläne nur Sender aus, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, z.B. eine Mindestreichweite. Online-Nutzungen, beispielsweise in Mediatheken oder auf Streaming-Portalen, werden nicht von der GVL erfasst und nicht ausgewertet, da die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht gegeben sind. Sollte sich diesbezüglich etwas ändern, werden wir Sie natürlich darüber informieren.
- Zudem findet für die Veröffentlichung und den Verkauf von DVDs keine Auswertung durch die GVL statt. Hintergrund dessen ist, dass wir nur Vergütungen für so genannte Zeitverwertungsrechte ausschütten können. Kinofilme und DVD-Releases sind so genannte Primärrechte, die bereits über den Produktionsvertrag abgegolten sind.
Sollten Sie dennoch einzelne Produktionen nicht finden können, so wenden Sie sich bitte an das entsprechende Fachteam, welches Ihnen gerne bei der Suche behilflich ist.
Für Wortregisseur*innen / künstlerische Sprecher*innen:
Aufgrund der Beschaffenheit der Sendedaten, die uns zur Verfügung gestellt werden, ist es leider nicht möglich, Ausstrahlungen auf unterschiedlichen Sendern sowie Wiederholungen gebündelt an einem Produkt anzuzeigen. Alle Ausstrahlungen sind gesondert in der Produktsuche zu finden. Ihre Mitwirkungen an Radioeigenproduktionen Wort müssen deshalb jedes Jahr neu gemeldet werden, falls weitere Ausstrahlungen hinzukommen. Ein Hinweis darauf können z.B. Wiederholungshonorare sein, die Sie von den Sendern erhalten.
Produktionen, die bereits Bestandteil einer Schlussverteilung waren, werden durch diesen Ablauf überflüssig und werden von uns nach Ablauf der Reklamationsfristen gegebenenfalls gelöscht. Dadurch vermeiden wir, dass irrtümlich Meldungen auf obsolete Produktionen abgegeben werden. Ihre Mitwirkungen sind dann auch nicht mehr im „Gemeldet“-Bereich zu sehen. Im Falle einer Vergütung finden Sie die entsprechenden Produktionen aber weiterhin in den Detailreports der jeweiligen Verteilungen.
Zu den Radioproduktionen Wort gehören ausgestrahlte Radioproduktionen aus den folgenden Genres:
- Hörbuch/Hörspiel
- Lesung
- Kindersendung
- Radio-Feature
- Kabarett
Meldungen zu so genannten Wortkleinformaten erfolgen über das entsprechende Formular im Menü von meine.gvl.
Für Mitwirkende an Musik in Radio-Hörspielen:
Das Melden von Musik in Radio-Hörspielen erfolgt über das Formular für Radio- und TV-Extraformate.
Normalerweise haben Sie vier Jahre Zeit, um uns die Mitwirkung an einem ausgestrahlten Produkt zu melden. Dennoch empfehlen wir, Mitwirkungsmeldungen frühzeitig über meineGVL abzugeben, damit Sie schon bei den Erst- und Regelverteilungen Ausschüttungen erhalten können.
Die Meldephase endet mit der Meldefrist, bis zu der Mitwirkungen von Künstlern registriert sein müssen, damit diese einen Anspruch auf Vergütungen haben.
Ja. Castlisten, die mit den Programminformationen angeliefert werden, können derzeit nicht ohne zusätzliche Informationen von uns weiterverarbeitet werden. Um Ihre künstlerischen Mitwirkungen vergüten zu können, benötigen wir deshalb immer Ihre entsprechenden Mitwirkungsmeldungen.
Perspektivisch werden wir die Abgabe von Meldungen weiter vereinfachen. Geplant ist zum Beispiel, dass aus den Castlisten-Einträgen Vorschläge abgeleitet werden, die Sie nur noch bestätigen und gegebenenfalls mit weiteren Informationen anreichern müssten. Aber auch dann wäre weiterhin Ihre aktive Mitarbeit nötig, um solche Vorschläge zu prüfen und zu bestätigen.
Produktionen, zu denen bereits eine Meldung von Ihnen vorliegt, erkennen Sie übrigens am Symbol der Spielfigur.
Um die Berücksichtigung aller Mitwirkungen für die Schlussverteilung sicherstellen zu können, bitten wir unsere berechtigten Künstler*innen, ihre Meldungen fristgerecht über meine.gvl abzugeben.
Einen Überblick über aktuelle Termine finden Sie hier.
Da die GVL keine Nutzungsmeldungen durch die Sende-Anstalten bereitstellen kann, müssen die Mitwirkungen über ein gesondertes Formular gemeldet werden. Innerhalb des Melde-Zeitraumes finden Sie im Portal auf meine.gvl den Menü-Punkt „Radio/TV-Extraformate“, worüber Sie direkt auf das Formular für das jeweilige Verteiljahr gelangen.
Nach Meldefrist wird das Formular wieder deaktiviert. Über die Meldungen der „Radio/TV-Extraformate“ für die kommenden Verteiljahre werden wir Sie natürlich wie gewohnt zeitnah per E-Mail informieren.
Tatsächlich können viele Meldungen von uns mittlerweile automatisch bearbeitet werden, so dass es nicht immer nötig ist, einen Nachweis anzuhängen. Sollten wir denn noch Nachweis benötigen, werden wir Sie individuell darüber informieren und Sie bitten, die entsprechenden Dokumente über unser artsys-Portal hochzuladen.
Bitte sehen Sie deshalb davon ab uns Nachweise per E-Mail zuzusenden.
Die GVL bearbeitet Ihre Meldungen bis spätestens zur Schlussverteilung des jeweiligen Nutzungsjahres. Zugleich können wir durch neue, teilautomatisierte Prozesse aber verstärkt auch Meldungen bearbeiten, die aktuellere Ausstrahlungsjahre betreffen.
Bitte haben Sie Verständnis, falls die Bearbeitung Ihrer Meldungen einmal etwas länger dauert. Sie erhalten auf jeden Fall immer die volle Vergütung, auch wenn Sie gegebenenfalls eine Erst- oder Folgeverteilung verpassen.
Die Gründe für eine Ablehnung können direkt bei der jeweiligen Produktion im "Gemeldet"-Bereich eingesehen werden. Zudem sind sie auch in der Exceltabelle ersichtlich, welche sich dort generieren lässt.
Der Großteil aller Ablehnungen lässt sich auf gleichlautende Doppelmeldungen zurückführen. Diese wurden entweder versehentlich abgegeben oder entstehen, wenn wir identische Produktionen zusammenfassen und dabei alle vorliegenden Meldungen übertragen. Geht in unserem System eine Meldung ein, die so an der gleichen Produktion bereits vorliegt, lehnt das System diese Doppelmeldung automatisch ab. Dies wird dann dementsprechend protokolliert.
Sollte im System kein Grund für die Ablehnung hinterlegt sein, zögern Sie bitte nicht das entsprechende Fachteam zu kontaktieren.
Diese Antwort ist etwas komplexer, da sie sich je nach Kombination von Medientyp, Mitwirkungsart und Budget unterscheiden kann.
Audiovisuelle Produktionen (ohne Videoclips):
Bei audiovisuellen Produktionen (AV) werden in der Regel maximal zwei künstlerische Mitwirkungen vergütet. Davon muss aber eine darbietend sein, die andere anleitend. Beispiele und einige wichtige Ausnahmen bzw. Sonderfälle werden weiter unten aufgeführt.
Beachten Sie bitte: Auch wenn Sie an unterschiedlichen Musikbestandteilen einer AV-Produktion mitgewirkt haben, z.B. sowohl in der Titelmusik, als auch in einem lizenzierten Song, werden maximal je eine anleitende und eine darbietende Mitwirkung vergütet.
Anleitende Mitwirkungsrollen sind:
- Dirigent*in
- Studiodirigent*in
- Künstlerische*r Produzent*in
- Bühnenregisseur*in
- Synchronregisseur*in
- Wortregisseur*in
Alle anderen Mitwirkungsrollen bezeichnen darbietende Tätigkeiten. (Genauere Definitionen der einzelnen Mitwirkungsrollen finden Sie hier.)
Beispiele für die Kombination von darbietenden und anleitenden Mitwirkungen:
- Im Synchronbereich ist es möglich, als Synchronregisseur*in tätig zu sein und zugleich eine Rolle zu sprechen.
- Künstlerische Produzent*innen könnten beispielsweise noch eine zusätzliche Mitwirkung als Instrumentalmusiker*in oder als Sänger*in melden.
Beachten Sie bitte: Es gilt die Regel, dass man sich nicht selbst anleiten kann. Es müssen also immer auch andere Künstler*innen beteiligt sein, damit eine anleitende Rolle anerkannt wird.
- Comedians, die mit einem eigenen Standup-Programm auftreten, können sich daher zwar als Schauspieler*innen melden, aber nicht zusätzlich als Bühnenregisseur*innen.
- Wer als Produzent*in sämtliche Spuren selbst einspielt/einsingt oder programmiert, kann sich als Instrumentalmusiker*in oder Sänger*in mit der Funktion Solist*in melden, aber nicht als Künstlerische*r Produzent*in.
Sonderfälle:
- Mitwirkende am AV-Unterbudget „Fernseh-Einzelbeiträge“.
In diesem Unterbudget, das über das Meldeformular für die offenen Budgets gemeldet wird, wird nur eine Mitwirkung vergütet. Melden Sie deshalb bei mehreren Mitwirkungen am besten die anleitende, da diese in der Regel höher gewichtet wird.
- Schauspieler*innen, die in einer internationalen Koproduktion bzw. in einer ausländischen Produktion mitwirken, die in einer anderen Sprache als Deutsch gedreht wird: Sollten Sie ihre Rolle selbst synchronisieren, melden Sie bitte Ihre Synchrontätigkeit zusätzlich.
Hintergrund ist, dass Mitwirkungen unterschiedlich gewertet werden, je nachdem, ob sie nur die Bild- oder Tonebene eines Werks oder beides zusammen betreffen. Die Vergütung für Schauspieler*innen besteht sozusagen aus einem Anteil für die bildliche und einem für die stimmliche Darbietung. Letzterer entfällt in nicht-deutschsprachigen Produktionen, um Meldungen von Synchronschauspieler*innen zu ermöglichen.
Bei rein deutschen Produktionen hingegen sollten sie von einer zusätzlichen Synchronmeldung absehen, selbst wenn Sie ihre Rolle ganz oder in Teilen neu aufnehmen. Die Schauspielmeldung enthält hier bereits den Vergütungsanteil für Bild und Ton. Wir können nicht garantieren, dass die höherwertige Meldung berücksichtigt wird, wenn mehrere Meldungen vorliegen.
Nicht-Tonträger-Produktionen (NTT):
Bei Nicht-Tonträger-Produktionen (NTT), also Radioeigenproduktionen und -übertragungen, gilt die gleiche Regel: Es werden maximal zwei künstlerische Mitwirkungen vergütet. Davon muss eine darbietend sein, die andere anleitend (s.o.).
Bei Radio-Konzertübertragungen wird üblicherweise nur eine musikalische Mitwirkungsmeldung anerkannt, da eine gleichzeitige Ausführung einer anleitenden und einer darbietenden Rolle nicht möglich ist.
Musikmitwirkungen an Wortproduktionen (wie Radio-Features, Hörspielen, Lesungen etc.) gehören zu den so genannten Radio/TV-Extraformaten und werden über das entsprechende Formular gemeldet.
Beispiele für die Kombination von darbietenden und anleitenden Mitwirkungen:
- Sie können bei einer Hörspielproduktion gleichzeitig als Wortregisseur*in und als Künstlerische*r Sprecher*in tätig sein.
- Sie können beim Soundtrack eines Hörspiels zugleich künstlerische*r Produzent*in und Instrumentalmusiker*in / Sänger*in sein.
Auch hier ist jedoch in beiden Fällen zu beachten, dass Sie sich nicht selbst anleiten können. Es müssen also immer auch andere Künstler*innen beteiligt sein, damit eine anleitende Tätigkeit anerkannt wird.
Tonträger (TT) & Videoclips (VC):
Bei Tonträgern (TT) und Videoclips (VC) werden ebenfalls maximal zwei Mitwirkungen vergütet. Die strikte Regel, dass von zwei Mitwirkungen eine darbietend und eine anleitend sein muss, gilt hier nicht. Dafür gibt es andere Regeln.
Bestimmte Mitwirkungs-Kombinationen sind ausgeschlossen, z.B.
- Mitwirkungen als Künstlerische*r Produzent*in UND Dirigent*in
- Mitwirkungen als Dirigent*in UND Studiodirigent*in
- identische Mitwirkungsrollen mit unterschiedlichen Funktionen, z.B.
- Sänger*in als Solist*in UND als Background/Studiosänger*in oder
- Instrumentalmusiker*in als Bandmitglied UND als Studiomusiker*in
Für Mitwirkungen als Künstlerische*r Produzent*in im Bereich Klassik gilt zudem, dass zur Anerkennung eine Dirigentenbescheinigung notwendig ist.
Aufgrund der vielen Kombinationsmöglichkeiten im Tonträger-Bereich beachten Sie bitte noch folgende Regel:
Bei zwei gültigen Mitwirkungen wird, gemäß der Verteilungspläne, die höherwertige Mitwirkung voll gewichtet, die zweite mit nur einem Kategoriepunkt.
Falls sie bei einer Tonträgerproduktion unterschiedliche Tätigkeiten ausgeführt haben und sich fragen, welche sinnvollerweise gemeldet werden sollten, um die höchstmögliche Vergütung zu erzielen, gilt die folgende Faustregel:
- Hauptkünstler*innen (Solist*innen, Bandmitglieder*innen, Dirigent*innen – aber nicht Studiodirigent*innen!) erhalten die höchste Punktzahl.
- Danach folgt in der Wertigkeit die Rolle Künstlerische*r Produzent*in und zuletzt die darbietenden Rollen (Studiomusiker*innen, Backgroundsänger*innen, Orchestermusiker*innen etc.)
In den anderen Medienbereichen (AV, NTT) ergibt sich die Gewichtung der beiden möglichen Mitwirkungen von selbst, da die anleitende Tätigkeit im Vergleich zur darbietenden Tätigkeit in der Regel höher oder identisch bepunktet ist.
Details zu den Bepunktungen finden Sie in den Verteilungsplänen.
Eine Mitwirkung können Sie immer nur dann melden, wenn Sie wissen, in welcher Film- bzw. Serienproduktion der jeweilige Musiktitel enthalten ist. Eine Lizenz für die Verwendung von Archivmusiktiteln wird oft erteilt, ohne dass sich z.B. der/die Filmhersteller*in dabei zu einer Meldung an die GVL verpflichten muss. Aus diesem Grund bleibt uns unbekannt, dass der Titel im entsprechenden Film verwendet wird.
Wenn Ihnen der Filmtitel nicht bekannt ist und Sie diese Information auch nicht recherchieren oder z.B. vom Archivmusik-Label in Erfahrung bringen können, werden Sie diese Mitwirkung nicht melden können.
Als Klangkörper (Orchester, Chöre und Big Bands) bezeichnen wir Gruppen ab 10 mitwirkenden Musiker*innen/Sänger*innen, die häufig in gleichbleibender Besetzung und unter einem festen, eigenen Namen auftreten bzw. Produktionen einspielen.
Der/die Klangkörpervertreter*in ist ein*e vom Klangkörper Bevollmächtigte*r, der/die die Mitwirkungen stellvertretend für die Mitglieder des Klangkörpers meldet. Dadurch werden den Klangkörpermitgliedern die Einzelmeldungen und Nachweisvorlagen erspart wodurch sich auf beiden Seiten der Bearbeitungsaufwand reduziert.
Für die Veröffentlichung und den Verkauf von DVDs oder Blu-Rays findet keine Auswertung durch die GVL statt. Hintergrund dessen ist, dass wir nur Vergütungen für so genannte Zeitverwertungsrechte ausschütten können. Kinofilme und Disc-Releases sind so genannte Primärrechte, die bereits über den Produktionsvertrag abgegolten sind.
Nur wenn Sie Ihre Mitwirkungen an künstlerischen Produktionen an die GVL melden, können wir diese mit den ausgestrahlten Sendungen in Rundfunk und Fernsehen abgleichen. Die Meldung ist eine Voraussetzung dafür, dass Sie Vergütungen für Ihre durch Rundfunk/Fernsehen genutzten Produktionen erhalten.
Mit der Umstellung auf das nutzungsbasierte Verteilsystem wurden die Prüfkriterien für die gemeldeten Mitwirkungen geändert. Da wir Ihre Mitwirkungen seit 2010 trackbezogen betrachten, sind unsere Prüfkriterien heute viel detaillierter als vor der Systemumstellung. Des Weiteren wurden die vor 2010 eingereichten Nachweise in der Regel an die Künstler zurückgeschickt, so dass sie uns als Nachweisgrundlage nicht mehr vorliegen. Um Ihre Mitwirkungsmeldungen zu verifizieren, recherchieren wir heute erst in allen uns vorliegenden und zur Verfügung stehenden Quellen, um die Bestätigung Ihrer Mitwirkung sicher zu stellen. Nur im Ausnahmefall, wenn unsere Recherche keinen Erfolg hatte, wenden wir uns an Sie mit einer Nachweisanforderung.
Um das Online-Portal meineGVL nutzen und Ihre Mitwirkungsmeldungen darin melden zu können, benötigen Sie einen PC mit Internetzugang. Denn Ihre Mitwirkungsmeldungen werden in unserem System zentral gespeichert und automatisch mit den entsprechenden Produktdaten der Nutzer abgeglichen. Auf diese Weise arbeiten wir sehr wirtschaftlich. Eine manuelle Zuordnung von schriftlich eingegangenen Mitwirkungen zu den entsprechenden Produktdaten wäre dagegen sehr zeitaufwendig und mit hohen Kosten verbunden – Geld, mit welchem wir im Auftrag unserer Berechtigten sehr verantwortungsbewusst umgehen.
Dennoch bieten wir Künstlern ohne PC und/oder keinem Internetzugang die Möglichkeit Ihre Mitwirkungsmeldungen schriftlich einzureichen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir als treuhänderische Verwertungsgesellschaft dafür eine Bearbeitungsgebühr für diesen Mehraufwand erheben müssen. Die Höhe wird gegenwärtig mit unserer Aufsichtsbehörde – dem DPMA – abgestimmt.
Unser neuer Service unterstützt Sie in der Online-Anmeldung! Mit dem neuen Meldebereich im Online-Portal meineGVL bieten wir Ihnen nicht nur eine komfortable Benutzerführung, sondern auch eine vereinfachte Meldemöglichkeit. Gerne führen wir Sie durch das Online-Portal, um Sie bei der Suche nach Produktionen und der Online-Anmeldung Ihrer Mitwirkung zu unterstützen. Nicht zuletzt können wir auf diese Weise die Bearbeitungsgebühr für Sie vermeiden.
Unter einem „Wortkleinformat“ versteht man einen Kurzbeitrag im Hörfunk, der in der Regel ein bis zwei Minuten (maximal aber 10 Minuten) lang und in Sendungen enthalten ist, welche nicht freigeschaltet werden.
Dies kann zum Beispiel ein täglich wechselnder Sketch in einem Morgenmagazin oder ein/e Gedicht/Glosse o.ä. in einer nicht in der Datenbank vorhandenen Sendung mit leistungsschutzrechtlich irrelevantem Inhalt sein.
Sollten Sie in einer Produktion mitgewirkt haben, auf die die oben genannten Erklärungen zutreffen, können Sie über den entsprechenden Link im Portal meine.GVL ein neues Wortkleinformat anlegen und damit eine Mitwirkung daran registrieren.
Bei Rückfragen kontaktieren Sie bitte das entsprechende Fachteam unter 030 48483 764 oder wort@gvl.de
Dies lässt sich schwer konkret vorhersagen.
Als Künstler*in machen Sie Ihre Ansprüche auf Vergütung dadurch geltend, dass sie der GVL Ihre Mitwirkungen melden. Damit Sie ausreichend Zeit dafür haben, gibt es eine Meldefrist von drei Jahren. Das ist einerseits komfortabel, bedeutet aber andererseits auch, dass erst zum Ablauf der Meldefrist die Anzahl der abgegebenen Mitwirkungen bekannt ist.
Da die zur Verteilung insgesamt anstehende Geldsumme am Ende auf alle tatsächlich vorliegenden, gültigen Mitwirkungen verteilt werden muss, können wir bis dahin nur einen Teil der Verteilsumme ausschütten und müssen abwarten, welche Mitwirkungen noch gemeldet werden.
Gleichzeitig errechnet sich der Anspruch aus verschiedenen Variablen, die die Höhe beeinflussen: Art und Umfang der Mitwirkung, Häufigkeit der Nutzung, Sender und Sendezeit, um nur ein paar Faktoren zu nennen.
Eine Übersicht über die Errechnung der Ansprüche finden Sie hier.
Alle Details finden Sie darüber hinaus in den entsprechenden Verteilungsplänen.
Informationen zu Vergütungen aus Privatkopie und Vermietung/Verleih (Künstler*innen) finden Sie hier.
Es gibt zwei verschiedene Arten von Vergütungen. Für die beiden Arten der Vergütung erhalten Sie jeweils eine Auszahlungsmitteilung.
Ihre erste Art der Vergütung (die, der Duldungsleistung) unterliegt der verringerten 7% Umsatzsteuer. Bei Ihrer zweiten Vergütung (Auszahlungen des Typs „Vergütung Private Vervielfältigung und Vermietung & Verleih“ - diese werden auch Vergütungen für Inkassoleistungen genannt) fällt für Ihre Vergütung keine Umsatzsteuer an. Jedoch entstehen bei der Vergütung für Inkassoleistungen Kosten, welche wir mit Ihren Vergütungen verrechnen. Diese Kosten werden mit 19% Umsatzsteuer belastet. Daher verringert sich der Vergütungsbetrag für Ihre Vergütungen aus Inkassoleistungen sowohl um die Inkassokosten als auch die anteiligen 19% Umsatzsteuer auf die Inkassokosten.
Weitere Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie hier.
Ein Verteilungszyklus setzt sich aus der Meldephase, den Erst-, und Folgeverteilungen, sowie der Schlussverteilung zusammen.
Erst- und Folgeverteilung
Nach einer Erstverteilung stehen mindestens zwei Folgeverteilungen an, in denen z.B. neu gemeldete Mitwirkungen vergütet, einzelne Parameter neu berechnet oder nachträgliche Einnahmen verteilt werden. Vergütungen, die Berechtigte in der Erst- und den Folgeverteilungen erhalten, sind Zwischenbeträge bis die Meldephase abgelaufen ist und feststeht, wie viele Künstler einen Anspruch auf Vergütungen aus dem Verteilungsjahr angemeldet haben.
Schlussverteilung
Die Schlussverteilung erfolgt nach Ablauf der Meldephase. Dann werden alle für das jeweilige Verteilungsjahr reservierten, aber bis dahin nicht von Künstlern eingeforderten Vergütungen aufgelöst und an alle Künstler mit bestehenden Mitwirkungsmeldungen ausgezahlt. Die Schlussverteilung beendet den Verteilungszyklus.
Um die Berücksichtigung aller Mitwirkungen für die Schlussverteilung sicherstellen zu können, bitten wir unsere berechtigten Künstler*innen, ihre Meldungen fristgerecht über meine.gvl abzugeben. Die sogenannten Radio/TV-Extraformate (ehemals Offene Budgets) müssen weiterhin über ein gesondertes Formular eingereicht werden. Einen Überblick über aktuelle Termine finden Sie hier.
Eine Übersicht mit den von uns ausgewerteten Sendern in den jeweiligen Nutzungsjahren finden Sie hier.
Die ausgewerteten Sender für die übrigen Medientypen lassen sich in den jeweiligen Verteilplänen nachlesen.
Grundsätzlich erhöht es die Transparenz der Berechnung und weist die Erlöse in mehrwertsteuerpflichtig und nicht mehrwertsteuerpflichtig aus.
Denn: Aufgrund eines Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unterliegen bestimmte Vergütungsansprüche nach §§ 27, 54, 54a, 54c UrhG nicht mehr der Umsatzsteuerpflicht.
Dies betrifft alle Erlöse aus den Rechtekategorien Privatkopie (ZPÜ) und Vermietung und Verleih.
Die GVL hat Ihre Abrechnungssysteme entsprechend angepasst. Für Sie bedeutet dies konkret, dass zu jeder Auszahlung zwei separate Auszahlungsmitteilungen bereitgestellt werden, wenn Sie an der Verteilung von Privatkopieerlösen teilnehmen.
In diesem Fall differenzieren die Auszahlungsmitteilungen zwischen mehrwertsteuerpflichtigen und nicht mehrwertsteuerpflichtigen Erlösen. Unsere Detailreports haben wir dahingehend angepasst, dass beide Erlösquellen separat dargestellt werden, Sie aber nach wie vor die Gesamtsumme nachvollziehen können.
Anders als die Erlöse selbst unterliegen jedoch die mit der Privatkopie verbundenen Inkassokosten der Mehrwertsteuerpflicht und werden auf Ihrer Abrechnung entsprechend ausgewiesen.
Wichtig: Die Auszahlung an Sie geschieht trotz getrennter Abrechnungsdokumente in einer gemeinsamen Überweisung des gesamten Auszahlbetrags.
Weitere Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie hier.
Sie erhalten in der Regel zwei Auszahlungsmitteilungen, und der Gesamtbetrag, der sich aus den Summen beider Dokumente zusammensetzt, sollte positiv sein. Sie nehmen also an der Ausschüttung teil, obwohl einer der Belege einen negativen Auszahlungsbetrag ausweist.
Hintergrund: Die Vergütungen der GVL stammen aus den Bereichen „Rechteüberlassung“ und „Private Vervielfältigung und Vermietung & Verleih“. Diese beiden Bereiche werden aufgrund von unterschiedlicher Besteuerung getrennt ausgewiesen, daher erhalten Sie üblicherweise zwei Auszahlungsmitteilungen. Ihre Vergütungen werden aber in einer Summe überwiesen.
Weitere Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie hier.
Vermutlich haben Sie in der Vergangenheit einen Vorschuss oder eine Abschlagszahlung von der GVL erhalten. Solche Vorschüsse werden in der Regel auf Erlöse aus dem Bereich „Rechteüberlassung“ gewährt und konnten bisher auch nur mit Erlösen aus diesem Bereich verrechnet werden.
Inzwischen ist es uns aber möglich, die beiden Erlösquellen zu verrechnen. Der Vorteil: Vorschüsse werden schneller zurückerstattet, d.h. Sie erhalten schneller wieder Vergütungen durch die GVL.
Weitere Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie hier.
Alle AV-Produkte werden immer in vollen Minuten angegeben - nur bei Audio-Produktionen werden auch Sekunden mit aufgeführt. Da es in den Radio- und TV-Extraformaten (ehemals Offenen Budgets) allerdings Produktionen, wie Werbung im TV, gibt, die unter einer Minute dauern und sich ausschließlich im Sekundenbereich bewegen, bleibt es in der Anzeige bei "0 Minuten". Anhand des Nutzungswertes und Ihrem Verteilbetrag, erkennen Sie, dass die Produktion trotzdem für die tatsächliche Dauer vergütet wurde.
Die Irritation über den „erneuten“ Abzug von Zahlungen ist ein weit verbreitetes Missverständnis. Die in der Auszahlungsmitteilung unter „Abzgl. Bereits geleisteter Vorauszahlungen“ aufgeführten Posten sind Vergütungen, die Sie bereits erhalten haben, siehe dazu das jeweils genannte Belegdatum.
Auszahlungsmitteilungen enthalten immer eine Art „Auszahlungshistorie“. Sie bilden bei jeder Ausschüttung einen aktualisierten Stand ab. Oben angezeigt werden in den Auszahlungsdokumente Ihre aktuellen Gesamtansprüche für die jeweiligen Verteilungsjahre. Da die GVL die entsprechenden Gelder in mehreren Schritten auszahlt (bis zur Schlussverteilung), werden unten die Beträge aufgelistet, die bereits ausgeschüttet wurden und entsprechend von den Gesamtansprüchen abgezogen. Übrig bleibt der aktuelle Vergütungsanspruch, der bei der jeweiligen Ausschüttung ausgezahlt wird.
Bis zur Schlussverteilung eines jeweiligen Jahres, wenn Ihr Anspruch final ermittelt wird, wird also immer die bisherige Auszahlungshistorie inklusive der geleisteten Vorschüsse dokumentiert. Das bedeutet nicht, dass diese Gelder erneut von einem neuen Betrag abgezogen werden.
Weitere Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie hier.
Ausschüttungen der GVL gefährden keine staatlichen Coronahilfen
Das Staatsministerin für Kultur und Medien (BKM) hat uns in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft bestätigt: aktuelle Vergütungen durch Verwertungsgesellschaften haben keinen Einfluss auf die außerordentlichen Wirtschaftshilfen der Bundesregierung im November und Dezember 2020.
Die aktuell erfolgenden Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften, die sich auf zurückliegende Leistungszeiträume beziehen, bleiben bei der Umsatzberechnung im Rahmen der Hilfsprogramme unberücksichtigt.
Konkret wird bei der Umsatzberechnung der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz zu Grunde gelegt. Ein Umsatz wurde danach grundsätzlich in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Relevant ist also i.d.R. das Datum der Leistungserbringung und nicht der Zeitpunkt des Auftrags- bzw. Zahlungseingangs, im Kontext der GVL z.B. die Künstlerverteilung für die Jahre 2015 bis 2019 im November 2020. Zahlungseingänge ohne Leistungserstellung führen also nicht zu einem Ausschluss von der Antragstellung
Leider können wir diesem Wunsch nicht entsprechen. Als Treuhänder sind wir dazu verpflichtet, zugewiesene Gelder schnellstmöglich auszuzahlen. Wir haben technisch und rechtlich keine Möglichkeit, Gelder wie eine Bank vorzuhalten oder zu einem Wunschtermin zu überweisen.
Im Fall der Corona-Vorschüsse konnten die Berechtigten selbst entscheiden, ob sie diese beantragen und gegebenenfalls Verrechnungen in Kauf nehmen, da es sich um ein freiwilliges Angebot und nicht um eine fristgebundene Zahlung handelte. Im Fall der Regelverteilungen ist ein Verzicht oder Aufschub rechtlich leider nicht möglich. Ein Zurückhalten von Geldern durch uns kann als strafbare Beihilfe zur Leistungserschleichung angesehen werden.
Uns ist bewusst, dass sich ein Teil unserer Berechtigten wegen der Corona-bedingten Einschränkungen in einer sehr belastenden Situation befindet, in der sich die finanziellen Rahmenbedingungen mit Blick auf Unterstützungsleistungen fortlaufend verändern und die finanzielle Gesamtsituation stetig neu bewertet werden muss. Allerdings wartet der weitaus überwiegende Teil unserer Berechtigten dringend auf die Ausschüttungen.
Dafür kann es unterschiedliche Gründe geben:
- Haben sich in der letzten Zeit Ihre Stammdaten geändert? Falls es z.B. einen Post- oder Bankrückläufer gab, kann keine Ausschüttung vorgenommen werden. Kontaktieren Sie uns bitte, um Ihre Daten auf den aktuellen Stand zu bringen.
- Haben Sie in der letzten Zeit Abschlagszahlungen wie z.B. den Corona-Vorschuss erhalten? Dann wurde der Verteilbetrag vermutlich vollständig verrechnet oder liegt nun unter der Mindestgrenze von 5 €.
- Der Auszahlungsbetrag liegt unter der Mindestgrenze von 5 €.
- In manchen Fällen muss die Prognose für den Wert einer Mitwirkung an einer Produktion nach unten korrigiert werden. Überzahlungen, die bis dahin stattgefunden haben, müssen zunächst mit den Auszahlungssummen verrechnet werden.
- Produktionen, für die Sie keine Vergütung erhalten haben, wurden möglicherweise im aktuell zur Verteilung stehenden Zeitraum nicht auf einem von der GVL ausgewerteten Sender ausgestrahlt.
Eine interaktive Auszahlungscheckliste finden Sie hier.
Leider nein, den tatsächlichen Überweisungsbetrag erhalten Sie erst am Tag der Auszahlung anhand einer Auszahlungsmitteilung. Wenige Tage später stehen Ihnen im Künstlerportal Detailreports zur Verfügung, in denen die voraussichtliche Gesamtvergütung bis zum Ende des Verteilfensters pro Produktion aufgeführt ist.
Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuerberater ersetzen können und auch keine derartigen Beratungen durchführen dürfen. Bei speziefischen Fragen oder Unsicherheiten zur Umsatzsteuerpflicht wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt.
Bei allgemeinen steuerlichen Fragen oder zu Ihrer Überweisung wenden Sie sich bitte direkt an unsere Gruppe Verteilungsfinanzen: finanzen.berechtigte@gvl.de oder Mo.-Fr. von 10:00 – 14:00 Uhr telefonisch unter 030 48483 634
Weitere Informationen finden Sie außerdem auf der Seite "FAQ zu Auszahlungen und Steuern".
2018 hat die GVL ein Dokument namens „Mitteilung der GVL über die Ausschüttungsvolumina im Jahr 2018“ zum Download bereitgestellt. Dieses Schreiben sollte die Berechtigten bei ihrer Steuererklärung unterstützen und helfen, hohe Abschläge zu vermeiden. Es hatte allerdings keine Rechtsverbindlichkeit für die zuständigen Finanzbehörden.
Wir haben darin erläutert, dass die GVL aufgrund eines grundlegenden technischen Systemwechsels 2018 ausnahmsweise drei Schlussverteilungen gleichzeitig (für die Jahre 2010-2012) durchführen musste. Dementsprechend wurden in diesem Jahr ungewöhnlich hohe Vergütungsbeträge an unsere Berechtigten ausgeschüttet.
Seitdem sind die Ausschüttungen der GVL planbarer geworden: Im Jahr 2020 fand noch eine doppelte Schlussverteilung für die Jahre 2013 und 2014 statt. Im Jahr 2021 wurden, wie zuvor angekündigt, die Vergütungen für die Jahre 2015 und 2016 final verteilt. 2022 fand letztmals eine doppelte Schlussverteilung für die Jahre 2017 und 2018 statt.
Das Argument „unvorhergesehener“ hoher Ausschüttungen ist somit nicht mehr haltbar. Wir können deshalb keine Bescheinigungen mehr zur Verfügung stellen.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu Ihrer Überweisung direkt an unsere Gruppe Verteilungsfinanzen: finanzen.berechtigte@gvl.de oder Mo.-Fr. von 10:00 – 14:00 Uhr telefonisch unter 030 48483 634
Bitte beachten Sie, dass wir bei steuerlichen Fragen keine Steuerberater ersetzen können und auch keine derartigen Beratungen durchführen dürfen. Bei spezifischen Fragen oder Unsicherheiten zur Umsatzsteuerpflicht wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt.
Weitere Informationen und allgemeine Hinweise finden Sie außerdem auf der Seite "FAQ zu Auszahlungen und Steuern".
Im Jahr 2010 veranlasste die EU-Kommission die GVL dazu, ihr Verteilungssystem auf den international gültigen Standard umzustellen. Das bedeutete, dass wir unser Künstlerverteilsystem von der honorarbasierten Abrechnung auf eine nutzungsbasierte Berechnung umgestellt haben. Seitdem ist es nicht mehr entscheidend, wie viel Honorar ein Künstler für eine Produktion erhalten hat. Für die heutige Vergütung bildet die tatsächliche Nutzung einer Produktion in Rundfunk/Fernsehen die Grundlage.
Berechnungsgrundlage für die Verteilung ist die Ausstrahlung einer Produktion in Rundfunk und/oder Fernsehen nach Sendeminuten. In Radio und TV läuft in einer Sendung in der Regel nicht ein ganzes Album, sondern es werden einzelne Titel gespielt. Für die Verteilung relevant ist, wie viele Minuten lang ein Werk ausgestrahlt wird. Diese Sendeminuten fallen nur für einzelne, wirklich genutzte Titel an. Radiostationen und TV-Sender geben die gespielten Titel mit den jeweiligen Sendeminuten an uns weiter. Wir gleichen diese mit den Mitwirkungsmeldungen ab, die Sie über unser Online-Portal meine.gvl abgegeben haben. Wurde eine Produktion, an der Sie nachweislich mitgewirkt haben, gesendet, erhalten Sie von der GVL dafür Vergütungen.
Weitere Informationen über die Errechnung von Ansprüchen finden Sie hier.
Dubletten sind Datensätze innerhalb der GVL-Datenbanken, die ein- und dasselbe Produkt bezeichnen, aber aufgrund von Schreib- oder Übertragungsfehlern leicht abweichende Bezeichnungen tragen und somit fälschlicherweise mehrfach in der Datenbank auftauchen. Kurzum: Dubletten sind unerwünschte Zwillinge von Datensätzen.
Die GVL arbeitet mit Hochdruck daran, diese Daten-Dubletten zu erkennen und zu einem einzigen und eindeutigen Datensatz zusammenzuführen. Als Künstler hilft Ihnen diese Bereinigung, denn je eindeutiger und klarer unser Datenpool ist, umso einfacher und schneller können Sie Mitwirkungen auf Produktionen melden.
Bitte beachten Sie: Durch die Entfernung von Dubletten kann die Gesamtanzahl Ihrer Mitwirkungsmeldungen sinken, allerdings sorgen wir dafür, dass alle Meldungen auf den verbleibenden Datensatz übertragen werden und sich dadurch die Vergütung nicht verringert. Zudem erhalten Sie nun einen besseren Überblick über Ihre Produktionen.
Das Leistungsschutzrecht gilt für Tonträger 70 Jahre lang, für Film- und Fernsehproduktionen 50 Jahre. So lange können Sie also im besten Fall Vergütungen für Ihre künstlerische Mitwirkung an einer Produktion erhalten.
Die Voraussetzung dafür ist aber immer, dass es in diesem Zeitraum leistungsschutzrechtlich relevante Nutzungen gibt, d.h. Ausstrahlungen stattfinden, die zu entsprechenden Erlösen führen.
Die GVL-Verteilungsrechnung folgt einem Verteilungsplan, der feste Verteilregeln vorgibt. Im Rahmen der Verteilungsrechnung gibt es einen sogenannten Degressionsfaktor, d.h. bei besonders intensiven Nutzungen wird die Vergütung stufenweise reduziert.
Im Zuge der Reduktion von Dubletten (siehe oben) kann es sein, dass ein Produkt nach der Bereinigung eine höhere Summe von Nutzungseinheiten auf sich vereint. In diesem Fall könnte die Summe der Nutzungseinheiten mögliche Schwellenwerte der Degression überschreiten: Ab einem bestimmten Schwellenwert von summierten Nutzungseinheiten für eine Produktion werden dann alle über diesem Wert liegenden Nutzungseinheiten nicht mehr zu 100 Prozent gewichtet.
Die erste Degressionsstufe greift bei
- Tonträgern Wort & Musik ab mehr als 30.000 Nutzungseinheiten
- Rundfunkproduktionen Musik ab 15.000 Nutzungseinheiten
- AV-Produktionen/Rundfunkausstrahlungen Wort ab der 5. Ausstrahlung
Alle Details zur Verteilungsrechnung finden Sie auch auf unsere Website.
Wir sind zuversichtlich, dass die Schlussverteilung der reservierten Vergütungen – deren Höhe erst Mitte Dezember feststeht – hier Rückforderungen ausschließt. Würden sich Rückzahlungen aus einer erstmalig greifenden Degression ergeben, würden diese mit zukünftigen Ausschüttungen verrechnet. Kein Berechtigter muss Gelder zurückzahlen.
Sollten Sie mehrere unterschiedliche Mitwirkungen (z.B. unterschiedliche Instrumente) auf ein Produkt gemeldet haben, werden diese Mitwirkungen natürlich getrennt betrachtet und bleiben als verschiedene nicht identische Mitwirkungen bestehen.
Wahrnehmungsberechtigte, die pandemiebedingte Veranstaltungs- oder Produktionsabsagen und einhergehende Honorarausfälle erlitten hatten, konnten bis 30.04.2020 eine Corona-Hilfe und Vorschüsse für noch nicht schlussverteilte Verteiljahre beantragen. So wurden Vorschüsse für die Jahre ab 2015 bis maximal 2029 ausgeschüttet, die etwa den GVL-Einnahmen der Vorjahre und den zu erwarteten Vergütungen entsprachen.
Beispiel:
Künstlerabschlag/Vorauszahlung für 2015: 1.500 €
Künstlerabschlag/Vorauszahlung für 2016: 1.500 €
Künstlerabschlag/Vorauszahlung für 2017: 1.500 €
Künstlerabschlag/Vorauszahlung für 2018: 1.500 €
Künstlerabschlag/Vorauszahlung für 2019: 1.500 €
Ausschüttungsbetrag in 2020: 7.500 €
Die tatsächlichen Vergütungsansprüche für ein jeweiliges Verteiljahr wurden oder werden im Anschluss auch nur gegen den jeweiligen Abschlag des Verteiljahres verrechnet. Für inzwischen schlussverteilte Jahre, können also in Einzelfällen noch Beträge offen sein, die nicht komplett verrechnet wurden, wodurch sich ein negativer Gesamt-Saldo ergeben haben könnte.
Beispiel:
Künstlerabschlag für 2015: 1.500 € tatsächlicher Vergütungsanspruch 1.700 € (200 € wurden für Verteiljahr 2015 zusätzlich ausgezahlt)
Künstlerabschlag für 2016: 1.500 € tatsächlicher Vergütungsanspruch 1.500 € (Abschlag komplett abgezahlt, keine zusätzliche Vergütung)
Künstlerabschlag für 2017: 1.500 € tatsächlicher Vergütungsanspruch 1.650 € (150 € wurden für Verteiljahr 2017 zusätzlich ausgezahlt)
Künstlerabschlag für 2018: 1.500 € tatsächlicher Vergütungsanspruch 1.300 € (200 € noch offen)
Künstlerabschlag für 2019: 1.500 € tatsächlicher Vergütungsanspruch 1.500 € (Abschlag komplett abgezahlt, keine zusätzliche Vergütung)
In diesem Beispiel wurden zur Verteilung 2015 zusätzliche 200 € und zur Verteilung 2017 zusätzliche 150 € ausgeschüttet.
Die noch offenen Beträge (hier 200 € aus Verteiljahr 2018) werden ab Verteiljahr 2020 so lang verrechnet bis wieder ein auszahlungsfähiger, positiver Betrag erreicht wird. Sofern Ihnen Abschläge für Jahre gewährt wurden, die bis heute noch nicht schlussverteilt sind, verlängert sich der Zeitraum entsprechend.
Bitte vergleichen Sie die Vergütungsansprüche aus den Detailreports der jeweiligen Schlussverteilung mit den Beträgen Ihrer Auszahlungsmitteilungen seit Verteiljahr 2015, um gegebenenfalls die Höhe eines Negativ-Saldos zu ermitteln. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an:
Buchhaltung (10-14 Uhr) |
030 – 48483-634 |
Im Rahmen der letzten Verteilungen wurden die Budgets für die aktuellen Verteiljahre schon so umfänglich ausgezahlt, dass diesmal in vielen Fällen keine Vergütungsansprüche dazu gekommen sind. Es sei denn, Sie haben in der Zwischenzeit neue, vergütungsrelevante Meldungen abgegeben, für die bisher noch nichts ausgeschüttet wurde und die Ihren Anspruch erhöhen.
Umgekehrt können auch kleinere Überzahlungen entstehen, z.B. wenn wir Ihre Meldungen zwischenzeitlich angepasst haben, etwa durch veränderte Nutzungszeiten oder die Ablehnung von Dubletten. Diese Überzahlungen verrechnen wir automatisch bei den nächsten Verteilungen, sobald wieder Vergütungen für Sie anfallen.
Uns ist bewusst, dass viele Künstlerinnen und Künstler ein „kontinuierliches” Ausschütten der Vergütungen gewohnt sind und entsprechend kalkulieren. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine möglichst frühe Verteilung der Erlöse im Sinn unseres gesetzlichen Auftrags ist.
Da die GVL keine Nutzungsmeldungen durch die Sende-Anstalten bereitstellen kann, müssen die Mitwirkungen über ein gesondertes Formular gemeldet werden. Innerhalb des Zeitraumes vom 01.07.2024 bis zum Ende der Meldefrist am 31.12.2024 finden Sie im Portal auf meine.gvl den Menü-Punkt "Radio/TV-Extraformate", worüber Sie auf das Formular für das Verteiljahr 2021 gelangen. Bitte beachten Sie auch die Meldehinweise.
Nach Meldefrist wird das Formular wieder deaktiviert. Über die Meldefristen für die kommenden Verteiljahre werden wir Sie natürlich wie gewohnt zeitnah per E-Mail informieren.
Radio/TV-Extraformate (ehemals Offene Budgets) stehen für die kleinen GVL-Unterbudgets. Dazu zählen laut GVL-Verteilungsplan:
- Radio-Jingles
- Radio-Werbung
- Musik in Radio-Hörspielen
- Fernseh-Dokusoaps
- Fernseh-Einzelbeiträge (d.h. künstlerische Mitwirkungen in non-fiktionalen Formaten, insbesondere in Unterhaltungsshows, aber auch in Kindersendungen. Beispiele: musikalischer Live-Auftritt, Comedy-Live-Auftritt, fiktionale Szenen – etwa in “Aktenzeichen XY … ungelöst”, Zeichentrickszenen etc.)
- Fernseh-Jingles
- Fernseh-Werbung
- Dokumentar-Kinofilme im Fernsehen (Kinoproduktionen, die auch im Fernsehen gesendet wurden)
- Fernseh-Dokumentarproduktionen (produziert fürs Fernsehen)
- Titel- und Hintergrundmusik (für alle hier genannten, außer für Dokumentar-Produktionen)
Im Jahr 2021 schüttete die GVL erstmals Gelder für Produktionen aus, die in den Budgetpool der bis dahin noch nicht vergüteten und bis dahin noch "offenen" Budgets fielen.
Im Interesse einer zeitnahen Auflösung von Rückstellungen zu Gunsten der Berechtigten haben die Gremien der GVL in Abstimmung mit dem DPMA beschlossen, die Vergütungen der noch "offenen" Budgets in einem vereinfachten Verfahren vollständig auszuschütten.
Sie zählen zu den kleinen Unterbudgets, die pro Nutzungsjahr weniger als 3 Prozent des Gesamtausschüttungsvolumens der GVL für Künstlerinnen und Künstler ausmachen. Es handelt sich um Radio- und TV-Extraformate, für die wir keine Nutzungsmeldungen der TV- und Rundfunksender bereitstellen können. Ihre Mitwirkung müssen Sie uns innerhalb einer Frist über ein Online-Formular einreichen. Die Verteilbeträge ergeben sich vorwiegend aus Privatkopie-Abgaben und werden gemeinsam mit der jeweiligen Schlussverteilung des Jahres abgerechnet. Da das Budget somit nicht mehr offen ist, werden entsprechende Produktionen als Radio/TV-Extraformate berücksichtigt.
Radio/TV-Extraformate (ehemals Offene Budgets) machen insgesamt weniger als 3% der GVL-Gesamtverteilsumme für ausübende Künstler und Künstlerinnen pro Jahr aus. Die Verteilbeträge ergeben sich vorwiegend aus Privatkopie-Abgaben und fallen dementsprechend verhältnismäßig niedrig aus. Aus diesem Grund wollen wir Ihren und unseren Aufwand so gering wie nur möglich gestalten.
Wenn Sie in einer fortgesetzten oder seriellen Produktion mehrfach mitgewirkt haben, melden Sie dies bitte grundsätzlich für jedes Jahr gebündelt, nicht einzelne Episoden. Dies betrifft die Unterbudgets Einzelbeiträge, Dokusoaps, Fernseh-Dokumentationen sowie Titel- und Hintergrundmusik.
Beispiele:
Mitwirkungen fassen Sie beispielsweise zusammen, wenn Sie...
- mehrmals oder regelmäßig in einer bestimmten Show aufgetreten sind (z.B. musikalisch oder als Comedy-Act)
- mehrmals oder regelmäßig in einer Doku-Soap mitgespielt haben
- die Titel- oder Hintergrundmusik einer bestimmten Magazinsendung eingespielt haben
- an der Musik oder in fiktiven Schauspiel-Szenen von Fernseh-Dokumentationen mitgewirkt haben, die in mehreren Folgen mit identischem Titel oder Untertitel ausgestrahlt wurden.
Melden Sie bei derart zusammenhängenden Produktionen nicht die Einzelsendungen, sondern geben unter „Ausstrahlungshäufigkeit“ die Gesamtzahl der Ausstrahlungen innerhalb des jeweiligen Jahres an.
Wenn Sie beispielhaft am fiktiven Dokumentar-Format „Wilde Tiere“ mitgewirkt hätten, würden Sie folgende Titel zusammenfassen müssen, die in einem Jahr zur Ausstrahlung kamen:
Reihe „Raubkatzen“, Folge 1: Der Löwe (1 Std.)
Reihe „Raubkatzen“, Folge 2: Der Tiger (1 Std.)
Reihe „Raubkatzen“, Folge 3: Der Panther (1. Std.)
Reihe „Raubkatzen“, Folge 4: Der Jaguar (1.Std.)
Reihe „Meerestiere“, Folge 1: Der Blauwal (1 Std.)
Reihe „Meerestiere“, Folge 2: Der weiße Hai (1 Std.)
Reihe „Meerestiere“, Folge 3: Die Riesenkrake (1 Std.)
Bitte fassen Sie diese Produktionen als “Wilde Tiere (Raubkatzen/Meerestiere)” in einer Meldung zusammenfassen und erhöhen die entsprechende Anzahl der Ausstrahlungshäufigkeit. Die Produktionsdauer wäre in diesem Beispiel 01:00:00.
Auch mehrere Auftritte innerhalb einer Sendung, z.B. Musikauftritte innerhalb einer Show, melden Sie bitte gebündelt. Passen Sie dazu einfach die Produktionsdauer entsprechend der Gesamtlänge Ihrer Beiträge an.
Wenn Sie z.B. in einer Late Night Show mit der Showband durchschnittlich in fünf je 30-sekündigen Musikeinspielern auftreten, melden Sie bitte einen Einzelbeitrag mit einer Produktionsdauer von 00:02:30. Beim der Ausstrahlungshäufigkeit geben Sie die Gesamtzahl der Ausstrahlungen ein, bei denen Sie im jeweiligen Verteiljahr mitgewirkt haben.
Sie werden im Formular sehen, welche Rollen für Ihr gewähltes Unterbudget verfügbar sind. Insgesamt sind für die offenen Budgets folgende Rollen relevant:
- Sänger/-in
- Instrumentalmusiker/-in
- Dirigent/-in
- Schauspieler/-in
- Tänzer/-in
- Studiodirigent/-in
- Künstlerische/-r Produzent/-in
- Bühnenregisseur/-in
- Synchronregisseur/-in
- Wortregisseur/-in
- Stuntschauspieler/-in / Stuntdouble
- Synchronschauspieler/-in
- Synchronsprecher/-in Ensemble
- Künstlerische/-r Sprecher/-in / Erzähler/-in
Veranstalter/innen und Hersteller/innen zählen nicht zu den ausübenden Künstler/innen und können nicht auf die Radio/TV-Extraformate (ehemals Offene Budgets) melden.
Bitte beachten Sie, dass ein Rollenwechsel vorliegen muss, der im jeweiligen Produktions-Script entsprechend ausgewiesen ist. Ein Rollenwechsel ist gegeben, wenn Sie bei Ihrer künstlerischen Werkdarbietung in die Gestalt einer anderen Person oder eines anderen Wesens eintreten.
Grundsätzlich gilt: Sprecherleistungen sind nur dann leistungsschutzrechtlich relevant, wenn es sich dabei um eine künstlerische Interpretation eines urheberrechtlich schutzfähigen Werkes handelt. Die alleinige Wiedergabe eines urheberrechtlichen Werkes genügt nicht. Eine Interpretation ist eine gestaltende persönliche Wiedergabe mit künstlerischem Eigenwert, die die Stimmung oder das Empfinden anregen kann. Maßgebliches Indiz ist ein Rollen- oder Identitätswechsel der Sprecherin oder des Sprechers. Die reine sprachliche Übermittlung von Sachinformationen wie z.B. durch Nachrichtensprecher lässt keine künstlerischen Leistungsschutzrechte entstehen.
Für die Berechnung der Vergütung bei Radio/TV-Extraformaten (ehemals Offene Budgets) ist diese Angabe nicht erforderlich. Bitte geben Sie nur Ihre Rolle und Funktion in der jeweiligen Produktion ein.
Sie können maximal zwei Meldungen an einer Produktion abgeben. Dies ist im überarbeiteten Meldeformular seit 2022 in einem Meldeschritt möglich. Falls Sie zwei Meldungen abgeben, muss eine Meldung anleitend (z.B. als "künstlerische*r Produzent*in") und die andere Meldung ausführend (z.B. als "Instrumentalmusiker*in") sein. Eine Ausnahme bilden hier die Unterbudgets Fernseh-Einzelbeiträge und Musik in Hörspielen, bei denen nur eine einzelne Meldung möglich ist. Das Gleiche gilt für Mitwirkungsmeldungen durch Klangkörpervertreter*innen, die ausschließlich eine Mitwirkungsmeldung in ausübender Rolle melden können.
Bitte loggen Sie sich als Klangkörpervertreter*in wie gewohnt im Portal auf meine.gvl ein. Verwenden Sie nicht den Zugang, den Sie als ausübende*r Künstler*in haben, sondern Ihren Zugang als Klangkörpervertreter*in (Vertragsnummer beginnend mit „090XXX“).
Für die Meldungen als Klangkörpervertreter*in verwenden Sie bitte ausschließlich die Funktionen Orchestermitglied (KKV), Chormitglied (KKV) oder Ensemblemitglied (KKV).
Es wird prinzipiell die solidarische Auszahlungsart hinterlegt. Es ist nicht möglich, einzelne Mitglieder Ihres Klangkörpers aus- oder abzuwählen.
Für die Meldungen von Mitwirkungen an den Radio/TV-Extraformaten (ehemals Offene Budgets) benötigen Sie den Portal-Zugang zu meine.gvl der/s entsprechenden Künstler*in. Eine reine Papier-Meldung ist nicht möglich. In diesen Unterbudgets ist es leider ausgeschlossen, die Meldung von Mitwirkungen ohne Portal-Zugang abzugeben.
"Einzelbeiträge“ sind künstlerische Mitwirkungen in Produktionen, die nicht durchgängig leistungsschutzrechtlich relevant sind. Fernsehshows beispielsweise enthalten auch Moderationen, Spiele und Interviews. Diese werden nicht von der GVL vergütet. Ein musikalischer Auftritt jedoch, eine Stand-up-Nummer im Kabarett oder ein Auftritt als Schauspieler*in in einem Einspielfilm, können gemeldet werden. Teilen Sie uns im Formular dazu neben dem Namen der Rahmensendung bitte immer auch den Namen und die Dauer des Einzelbeitrags mit. In diesem Unterbudget ist nur eine Meldung pro Produktion möglich.
Ein Beispiel:
Wenn Sie im Jahr 2017 einen musikalischen Auftritt mit der Phantasie-Band „Optiker“ in der fiktiven Spiel-Show „Ich sehe‘was, was du nicht siehst“ gehabt hätten, die im aktuellen Verteiljahr zur Ausstrahlung kam, würden Sie im Formular folgende Angaben vornehmen:
Unterbudget: Fernseh-Einzelbeiträge
Produktionsname: Ich sehe‘was, was du nicht siehst
Produktionsjahr: 2017
Produktionsdauer (hh:mm:ss): 00:03:30 (wenn Ihr Auftritt 3 Minuten und 30 Sekunden andauerte. Die Dauer der gesamten Show ist irrelevant.)
Name des Einzelbeitrags in Produktion/Sendung: musikalischer Auftritt mit Band Optiker
Bitte beachten Sie, dass Fernseh-Einzelbeiträge nur für eine Dauer von maximal 30 Minuten vergütet und entsprechend gedeckelt werden, auch wenn Ihre künstlerischen Mitwirkungen darüber hinausgingen. Beachten Sie bitte auch die Hinweise, wie Sie Meldungen richtig zusammenfassen. Wenn Sie beispielsweise mehrmals oder regelmäßig in einer bestimmten Show aufgetreten sind (z.B. Show-Band einer Unterhaltungsshow), fassen Sie alle Folgen und Staffeln des jeweiligen Verteilungsjahres als einen Beitrag zusammen und erhöhen dann die Ausstrahlungshäufigkeit.
Ein Beispiel:
Sie haben in der fiktiven Musik-Show „Ich höre dich“ als Musiker der Show-Band mitgewirkt. Im Jahr 2017 gab es 3 Staffeln mit je 5 Folgen, die im aktuellen Verteiljahr ausgestrahlt worden sind. Im Formular würden Sie folgende Angaben vornehmen:
Unterbudget: Fernseh-Einzelbeiträge
Produktionsname: Ich höre dich (Staffel 1-3)
Produktionsjahr: 2017
Produktionsdauer (hh:mm:ss): 00:30:00 (Hier ist nur eine Maximaldauer von 30 Minuten zulässig, auch wenn Ihre musikalische Mitwirkungen darüber hinausging.)
Name des Einzelbeitrags in Produktion/Sendung: "Ich höre dich"-Band als Begleitung von diversen Künstlern
Ausstrahlungshäufigkeit: 11-50 (3 Staffel mit je 5 Folgen ergeben 15 Sendungen, woraus sich die entsprechende Ausstrahlungshäufigkeit ergibt.)
Sofern „Musik in Radio-Hörspielen“ mit ihrer Mitwirkung als Musiker*in in einer ausführenden Rolle oder auch als künstlerische*r Produzent*in in einer anleitenden Position ausgestrahlt wurde, können Sie sich im Formular auch auf derartige Produktion melden. Eine ausführende und gleichzeitig anleitende Mitwirkung ist in diesem Produktionsformat nicht möglich.
Wenn Sie an der Musik eines Hörspiels mitgewirkt haben (z.B. als Studiomusiker*in oder als künstlerische*r Produzent*in), das auf einem der ausgewerteten Radiosender ausgestrahlt wurde, dann können Sie Ihre Mitwirkung in diesem Unterbudget melden. Hier ist nur die Abgabe einer Meldung möglich.
Dieses Unterbudget erfasst Titel- und Hintergrundmusiken für nicht fiktionale Fernseh- und Radio-Produktionen (z.B. Shows und Magazine).
Als Titelmusik können Sie im Rahmen der Radio/TV-Extraformate (ehemals Offene Budgets) beispielsweise die Eröffnungs- und Abspannmusik von Sendungen wie Nachrichten („Tagesschau“), Magazine („Aspekte“, „Monitor“) oder Unterhaltungsshows („Fernsehgarten“, „Wetten, dass…?“) melden. Bitte nennen Sie hier nicht die Titel-Bezeichnungen Ihrer Musikstücke, sondern nur den Titel der betreffenden Sendung.
Eine Titelmusik muss, im Unterschied zum Jingle, jeweils ein fester Bestandteil der Produktion sein.
Als Hintergrundmusik können Sie Musikunterlegungen in Magazinsendungen und Shows melden, z.B. in Einspielfilmen.
Bitte beachten Sie:
Hier sind nicht Titel- und Hintergrundmusiken an fiktionalen Produktionen wie Spielfilmen und Serien gemeint. Melden Sie Ihre entsprechenden Mitwirkungen bitte weiterhin wie gewohnt über das Künstlerportal. Auch die Musik-Mitwirkungen an dokumentarischen Produktionen melden Sie bitte im entsprechenden Unterbudget (Dokumentar-Kinofilme im Fernsehen, Fernseh-Dokumentarproduktionen oder Fernseh-Dokusoaps).
Klar abgegrenzte Musikauftritte, wie die Darbietung eines Songs, sind keine Hintergrundmusik. Melden Sie diese bitte als „Einzelbeiträge“.
Hier können Sie Ihre Mitwirkung an Produktionen melden, in denen das Geschehen sowie die gezeigten Personen auf unterhaltend-dramatische Weise inszeniert und fiktionalisiert werden, z.B. Scripted-Reality-Serien.
Voraussetzungen für die Anerkennung als Schauspieler*in oder Sprecher*in sind das Vorliegen eines Werkes im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sowie eine künstlerische Darbietung. Diese beiden Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt, wenn es ein Drehbuch mit (fiktionalen) Rollen und Text gibt und die Mitwirkenden unter Regieanweisungen in einem dramatisch aufgebauten Handlungsrahmen agieren.
Eine künstlerische Darbietung im Sinne des Urheberrechts ist immer dann gegeben, wenn ein Rollenwechsel stattfindet und dabei eine fiktive Person gespielt wird. Ein Rollenwechsel wäre aber auch dann anzunehmen, wenn eine reale Anwältin/Anwalt oder Ärztin/Arzt in einer fiktionalen, dramaturgisch inszenierten Situation ohne ihre/seine eigentliche Berufsausübung als Anwältin/Anwalt oder Ärztin/Arzt mitwirkt.
Kein Rollenwechsel liegt vor, wenn eine natürliche Person sich selbst spielt, auch wenn hier vor der Kamera möglicherweise anders agiert wird als im wirklichen Leben.
Produktionen mit Informationscharakter („Infotainment“) können nicht vergütet werden.
Bei Jingles handelt es sich um eigenständige Produktionen, die als Eigenwerbung des jeweiligen Senders für das Programm zu verstehen sind, z.B. „Der Sommer auf RTL“, „Die VOX-Highlights im Oktober“. Dazu gehören auch Vorab-Trailer für einzelne Sendungen im Programm des Senders.
Nein, die Moderation von Produktionen zählt nicht zu den leistungsschutzrechtlich relevanten Tätigkeiten und wird von der GVL nicht vergütet.
Wählen Sie für Ihre Mitwirkungen in Fernsehgottesdiensten bitte das Unterbudget „Fernseh-Einzelbeiträge“ aus.
Falls Sie alle ihre verteilrelevanten Titel bereits in artsys/meine.gvl gemeldet haben, hat die GVL von den Rechtenutzern die entsprechenden Minuten gemeldet bekommen. Diese fließen bereits regulär in die Verteilung mit ein. Geben Sie deshalb keine zusätzlichen Meldungen über das Formular zu den Radio-/TV-Extraformaten ab.
Falls Sie unsicher sind, ob Ihre Stücke z.B. auch als Titel- oder Hintergrundmusik bzw. in anderen Budgets der Radio-/TV-Extraformate genutzt wurden, halten Sie bitte Rücksprache mit Ihrem Musikverlag, ob er weitere und für die Unterbudgets relevante Lizenzen erteilt hat.
Für Werbung und Jingles in TV und Radio müssen Werbetreibende von Urheber*innen oder vom Musikverlag die Rechte einholen. Hier muss im Falle einer Nutzung immer ein Nachweis vorliegen. Es ist unwahrscheinlich, dass für Werbung z.B. Archivmusik ohne Ihr Wissen genutzt wurde.
Leider verfügt auch die GVL nicht über die entsprechenden Informationen, weil diese je nach Unterbudget entweder überhaupt nicht erhältlich sind oder nur zu unvertretbar hohen Kosten von kommerziellen Datenlieferanten zur Verfügung gestellt werden können. Sämtliche Angaben sind deshalb von den Berechtigten zu erbringen.
Machen Sie die nötigen Angaben zu Sendern und Ausstrahlungshäufigkeit bitte nach bestem Gewissen und so genau wie möglich, falls Ihnen keine Dokumente mehr vorliegen. Wir wissen, dass die Produktion in vielen Fällen schon lange zurückliegt und exakte Angaben nicht immer möglich sind.
Die Anzahl der Ausstrahlungen eines Nutzungsjahres (Kalenderjahr) pro Sender wählen Sie gesammelt pro Meldung aus. Der Einfachheit halber stellen wir Korridore zur Wahl. Diese Angaben müssen für jedes Nutzungsjahr separat erfasst werden. Über die Meldefristen für die kommenden Verteiljahre werden wir Sie natürlich wie gewohnt zeitnah per E-Mail informieren.
Die GVL kann aufgrund der hohen Kosten keine Daten und keine genauen Sendeinformationen zu Werbespots von externen Anbietern ankaufen und bereitstellen, daher sind sämtliche Angaben von den Berechtigten zu erbringen. Auch Sie sollten aber davon absehen, solche Informationen zu kaufen.
Viele große, deutsche Fernseh-Werbespots finden Sie auf den gängigen Suchportalen bei YouTube oder Google mit Titel-Informationen und zum Teil mit einer Angabe der ausstrahlenden Sender. Falls Sie keine Titel-Informationen finden, beschreiben Sie die Werbung bitte so konkret wie möglich (z.B. „Edeka - Weihnachts-Spot mit Dominosteinen“).
Machen Sie die nötigen Angaben zu Sendern und Ausstrahlungshäufigkeit bitte nach bestem Gewissen und so genau wie möglich, falls Ihnen keine Dokumente mehr vorliegen. Wir wissen, dass die Produktion in vielen Fällen schon lange zurückliegt und exakte Angaben nicht immer möglich sind.
Die ausgewerteten Sende-Anstalten variieren je Verteilungsjahr. Es kann sein, dass Sie in einem Jahr einen Sender finden, der bereits im Folgejahr nicht mehr ausgewertet wurde, oder umgekehrt. Welche Sender ausgewertet werden, finden Sie in den jeweiligen Verteilungsplänen. Diese finden Sie hier auf unserer Website.
Für einige Mitwirkungsrollen ist in den Unterbudgets "Fernseh-Dokumentarproduktionen“ und "Dokumentar-Kinofilme im Fernsehen“ die Angabe von Drehtagen bzw. Synchrontakes nötig. Falls Sie hier keine Angabe machen können, gehen Sie bitte von einem Drehtag bzw. Take aus, damit Sie dennoch eine Mindestvergütung erhalten.
Machen Sie die nötigen Angaben zu Takes oder Drehtagen bitte nach bestem Gewissen, falls Ihnen keine Dokumente mehr vorliegen. Wir wissen, dass die Produktion in vielen Fällen schon lange zurückliegt und exakte Angaben nicht immer möglich sind.
Bestehende Portalmeldungen zu den Radio/TV-Extraformaten kann die GVL nicht mehr verarbeiten, da für diese keine Nutzungsinformationen für die relevanten Verteiljahre vorliegen. Sofern Sie an Produktionen aus den Kategorien der Radio- und TV-Extraformate mitgewirkt haben, so melden Sie diese bitte im entsprechenden Verteiljahr über das bereitgestellte Formular.
Die GVL hat eine sehr große Bandbreite, was die unterschiedlichen Berechtigtengruppen und die Auswertung verschiedener Medientypen angeht. Eine Vielzahl der künstlerischen Mitwirkungen, die die GVL vergütet, werden von anderen Verwertungsgesellschaften weltweit überhaupt nicht berücksichtigt. Dazu gehören auch die hier erfassten Mitwirkungen an Werbespots, Jingles, nicht-fiktionalen Formaten etc.
Da wir keine Gelder für Nutzungen aus dem Ausland erhalten, können wir diese auch nicht vergüten.
Bei den Radio/TV-Extraformaten (ehemals Offene Budgets) handelt es sich um kleine Unterbudgets, die pro Nutzungsjahr weniger als 3 % des Gesamtausschüttungsvolumens der GVL für Künstler und Künstlerinnen ausmachen. Im Interesse einer zeitnahen Auflösung von Rückstellungen zu Gunsten der Berechtigten haben die Gremien der GVL in Abstimmung mit dem DPMA beschlossen, die Vergütungen dieser Unterbudgets in einem vereinfachten Verfahren vollständig auszuschütten.
Aus diesem Grund wurden „Korridore“ festgelegt, die sowohl den zeitlichen Rahmen einschränken als auch die Häufigkeit von Ausstrahlungen in verschiedenen Spannen „von – bis“ definieren. Das heißt, Ihre Mitwirkung wird nicht wie in den regulären Verteilungen mit einer genauen zeitlichen Sendenutzung vergütet, sondern wird einen zum Unterbudget passenden Korridor zugeordnet und pauschalisiert betrachtet.
Mit jeder zusätzlichen Information erleichtern Sie uns den Prüfungs-Aufwand – auch aussagekräftige Bildschirmfotos (z.B. von fernsehserien.de oder ähnlichen Portalen), alte Verträge oder ähnliches können uns bei der Verifikation helfen. Bitte fassen Sie Ihre Nachweise in nur einer Datei zusammen. Mehrere separate Uploads sind nicht möglich.
Ihr Nachweis sollte folgende Bedingungen erfüllen:
- Der Nachweis bezieht sich auf die Produktion, auf die Sie Ihre Mitwirkung gemeldet haben und sollte z.B. Titel, Produktionszeitraum, Sendung/Sender, Originaltitel, Hauptinterpret benennen.
- Der Nachweis bestätigt, in welcher Art/Funktion Sie mitgewirkt haben. Er belegt Ihren Namen sowie Ihre Tätigkeit, gegebenenfalls inklusive Details wie Drehtage oder Sprecher-Takes.
- Der Nachweis stammt vom Hersteller der Produktion oder aus vergleichbar glaubhafter Quelle (z.B. Vertrag, Honorarabrechnung, CD-Booklet, Produzenten-/Regisseur¬Bescheinigung).
- Sie haben bestenfalls auch eine Bestätigung, auf welchen Sendern und wie oft es in diesem Verteiljahr zur Ausstrahlung kam.
Selbsterstellte Rechnungen sind nur zusammen mit Kontoauszug oder Zahlungseingangsbeleg gültig.
Wenn Sie das Formular gesendet haben, erscheint der Hinweis: „Vielen Dank für Ihre Meldung!“ Gleichzeitig erhalten Sie eine Bestätigungsmail an die im Formular angegebene E-Mail-Adresse. Bitte beachten Sie, dass Sie hier den eingereichten Nachweis nicht mehr einsehen können.
Sollte dies nicht passieren und die Formularseite erscheint erneut, dann fehlt eine wichtige Angabe. Das entsprechende Feld ist mit einem roten Hinweis für Sie gekennzeichnet.
Meldungen, die Sie über das Formular der Radio/TV-Extraformate eingereicht haben, werden nicht, wie sonst üblich, auf Ihrer Gemeldet-Liste im meine.gvl-Portal gespeichert. Bitte bewahren Sie daher die Melde-Bestätigung auf, die Sie nach erfolgreicher Übertragung des Formulars per E-Mail erhalten haben.
In der zweiten Jahreshälfte finden Sie die vergüteten Meldungen in den Detailreports zur Schlussverteilung des jeweiligen Verteiljahres.
Ihre Meldungen werden von uns geprüft und falls wir Rückfragen zu Ihren Meldungen haben, kontaktieren wir Sie direkt per E-Mail. In der zweiten Jahreshälfte finden Sie die vergüteten Meldungen in den Detailreports zur Schlussverteilung des jeweiligen Verteiljahres.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen den zwischenzeitlichen Bearbeitungsstatus aber nicht mitteilen können.
Alle AV-Produkte werden immer in vollen Minuten angegeben - nur bei Audio-Produktionen werden auch Sekunden mit aufgeführt. Da es in den Radio/TV-Extraformaten (ehemals Offenen Budgets) allerdings Produktionen, wie Werbung im TV, gibt, die unter einer Minute dauern und sich ausschließlich im Sekundenbereich bewegen, bleibt es in der Anzeige bei "0 Minuten". Anhand des Nutzungswertes und Ihrem Verteilbetrag, erkennen Sie, dass die Produktion trotzdem für die tatsächliche Dauer vergütet wurde.
Da das Meldeverfahren und die Vergütung einfach und übersichtlich sein sollen, kann nur für das Jahr der Schlussverteilung gemeldet werden und nicht für die Jahre in der Erst- und Folgeverteilung. Die Ausschüttung erfolgt immer mit der regulären Schlussverteilung des jeweiligen Nutzungsjahr. Sämtliche vorherigen Nutzungsjahre wurden bereits abschließend vergütet.
Siehe auch: Aktuelle Fristen & Verteilinformationen
Im Jahr 2013 wurde im deutschen Urheberrechtsgesetz der Schutz für Tonträger durch Einfügen eines neuen § 79a UrhG von 50 auf 70 Jahre verlängert. Ohne diese Verlängerung wären ältere Musiktitel gemeinfrei geworden und könnten vergütungsfrei genutzt werden. An den Erlösen aus dem Verkauf oder digitalen Nutzungen wie Streaming oder Download der Tonträgerhersteller in dem nun verlängerten Schutzzeitraum sollen Künstler mit Buy-Out Verträgen wirtschaftlich beteiligt werden. Dies erfolgt über die GVL.
Das Gesetz findet Anwendung auf Tonträger, deren Schutzdauer für ausübende Künstler*innen und Tonträgerhersteller*innen am 01. November 2013 noch nicht erloschen war oder nach diesem Datum entstanden ist, mithin auf Repertoire ab dem Jahr 1963.
Betroffen sind Aufnahmen, an denen ein oder mehrere Studiomusiker*innen oder andere Musiker*innen (einschließlich Featured Performer*innen oder Orchestermusiker*innen) mitgewirkt haben, die damals im Wege einer Einmalzahlung (Buy-Out-Vertrag) vergütet wurden.
In der neuen Produktsuche steht Ihnen ein gesonderter Filter zur Verfügung, mit dem Produkte mit §79a-Nutzungen angezeigt werden. Zur Kennzeichnung tragen die betreffenden Titel ein Paragraphen-Symbol („§“). Falls noch keine Mitwirkungsmeldung von Ihnen vorliegt, geben Sie diese einfach wie gewohnt ab. Falls Sie bereits Ihre Mitwirkungen gemeldet haben, ist eine erneute Meldung nicht nötig.
Mitwirkungen am Repertoire aus 1963 bis 1972 konnten Sie bis zum 31.01.2025 im Künstlerportal auf meinegvl.de melden.
Wir werden Sie über das weitere Vorgehen, z.B. neue Meldemöglichkeiten im Portal, rechtzeitig vorab informieren.
Anmerkungen zu den Mitwirkungsrollen
Darstellende*r Interpret*in einer Rolle (auch Puppenspieler*in) in fiktionalen, audiovisuellen Produktionen oder Produktionsteilen.
Nicht aber: Darbietungen, die einer künstlerischen Interpretation nicht zugänglich sind, z.B. Komparsen, Statisten.
Produzent*in von Musikproduktionen, der/die während der Aufnahme weitere Musiker*innen anleitet und interpretatorisch in das Werk eingreift. Eine Selbstanleitung ist dabei nicht möglich. Tätigkeiten im Rahmen von Vor- oder Nachproduktionen sowie bei Liveproduktionen fallen nicht unter das Leistungsschutzrecht. Co-Produzent*innen und Executive Produzent*innen werden nicht berücksichtigt.
Sänger*innen, die nicht Teil der Band sind, dennoch bei Musik-Produktionen oder Liveauftritten in Erscheinung treten. Die Tätigkeit als Background-/Studiosänger*in kann im Zweifelsfall durch die Zahlung eines Buy-Outs nachgewiesen werden.
Sänger*innen und/oder Instrumentalmusiker*innen, welche unter einem fiktiven Band-/Ensemblenamen Musik-Produktionen veröffentlichen oder als Band/Ensemble unter eigenem Namen bei TV-Aufritten und/oder Hörfunkproduktionen in Erscheinung treten. Die Mitgliedschaft in einer Band kann im Zweifelsfall durch einen internen Bandvertrag oder durch den Erhalt von Lizenzen nachgewiesen werden.
Musiker*innen von Bands ab 16 mitwirkenden Instrumentalist*innen müssen sich als Orchestermusiker*innen eintragen.
Leiter*in eines musizierenden Ensembles wie Chor oder Orchester, der/die die künstlerische Gestaltungshoheit besitzt und musikalische Parameter, z.B. Tempi, Dynamik und Interpretation des Musikwerkes, vorgibt.
Darsteller*in, der/die nach Regieanweisung auf Musik ausgeführte Körperbewegungen in fiktionalen, audiovisuellen Produktionen oder Produktionsteilen ausübt.
Sprecher*in, der/die seine/ihre Stimme einsetzt, um fremdsprachige Filme oder Filme ohne Darsteller*innen (z.B. Zeichentrickproduktionen) in die Landessprache zu übertragen. Ggf. können auch in Produktionen, die in Originalsprache ausgestrahlt werden, Sprecher*innen eingesetzt werden, die die Stimme eines Schauspielers / einer Schauspielerin ersetzen oder aktiv für das Sprechen von Hintergrundstimmen eingesetzt werden.
Nicht aber: Darbietungen, die einer künstlerischen Interpretation nicht zugänglich sind, z.B. Voice Over, Sachtexte, Reportagen.
Wortinterpret*in in einer Produktion, bei der Lippensynchronität zu einem Bewegtbild nicht gegeben ist, z.B. Radio-Hörspiele, Hörbücher, Lyrik oder audiovisuelle Produktionen.
Nicht aber: Darbietungen ohne Rollenwechsel oder ohne die Interpretation eines künstlerischen Werks, z.B. Voice Over, Sachtexte, Reportagen.
Künstlerische*r Leiter*in von Wortinterpret*innen, der/die die künstlerische Interpretation z.B. eines Hörspiels oder Hörbuchs durch die Gestaltung sprachlicher Kriterien wie Tempo, Dynamik und Tonlage verantwortlich bestimmt.
Verantwortliche*r Leiter*in für die künstlerische sprachliche Interpretation einer audiovisuellen Produktion (TV). Er/Sie bestimmt das Werk, das in der Regel auf einer schriftlichen Vorlage basiert, durch die Gestaltung sprachlicher Kriterien wie Tempo, Dynamik, Tonlage und Lippensynchronität.
Künstlerische*r Leiter*in von Bühnenproduktionen (Theater, Oper, Kabarett etc.), der/die die mitwirkenden Werkinterpret*innen künstlerisch anweist.
Nicht aber: Künstler*innen, die zugleich darstellerisch Mitwirkende des Werks sind. Eine anleitende künstlerische Tätigkeit kann nur während der Aufnahme stattfinden.
Sänger*in und/oder Instrumentalmusiker*in, der/die als Hauptkünstler*in unter seinem/ihrem Namen/Pseudonym Musik-Produktionen veröffentlicht bzw. erwähnt wird (featured artist) oder unter eigenem Namen bei TV-Aufritten und/oder Hörfunkproduktionen in Erscheinung tritt.
Leiter*in einer Gruppe von Instrumentalist*innen oder Vokalist*innen, deren Tätigkeit sich nur auf einen Teil oder Ausschnitt der Einspielung bezieht oder nur eine Instrumentengruppe oder einen Teil der Musiker*innen betreffen.
Im Gegensatz zur/zum Dirigent*in, der/die über ein gesamtes Werk anleitend wirkt, ist der/die Studiodirigent*in punktuell an einem Werk beteiligt.
Instrumentalmusiker*innen, die nicht Teil der Band sind, dennoch bei Musik-Produktionen oder Liveauftritten in Erscheinung treten. Die Tätigkeit als Studiomusiker*in/Line-up-Musiker*in kann im Zweifelsfall durch die Zahlung eines Buy-Outs nachgewiesen werden.
Darstellende*r Interpret*in, bei dem/der sich eine künstlerische Mitwirkung an fiktionalen, audiovisuellen Produktionen oder Produktionsteilen aus einem Rollen- und Identitätswechsel ergibt, in dem er/sie vorübergehend an die Stelle des vorgesehenen Schauspielers / der Schauspielerin tritt und wie diese/r durch Maske und Kostüm die Rolle einer darzustellenden Figur übernimmt.
Nicht aber: Darbietungen, die einer künstlerischen Interpretation nicht zugänglich sind, z.B. Stuntkoordinator*in, Body- oder Lichtdouble.
Künstlerische*r Leiter*in von Musikvideoclipproduktionen, der/die die künstlerische Interpretation eines Clips während der Aufnahme durch die filmische Umsetzung von Musikstücken verantwortlich bestimmen.
Sonstige*r Videoclipurheber*innen umfassen die Tätigkeiten als Kameramann/-frau, Kostümbildner*in, Szenenbildner*in/Filmarchitekt*in, Cutter*in/Schnittmeister*in bei einer Musikvideoclipproduktion. In Ausnahmen: Maskenbildner*in/Choreograph*in.
Grundsätzlich ist immer die Einbringung einer künstlerischen Werkinterpretation oder eine eigene schöpferische Leistung maßgeblich. Die betreffende Leistung darf dabei nicht bereits von einer anleitenden Rolle vorgezeichnet sein und muss in dem Gesamtwerk aufgehen.
Rollen, die aufgrund dessen keine Mitwirkungen bei der GVL melden können, sind beispielsweise:
- Geräuschemacher*innen/Foley Artist*innen
- Sounddesigner*innen
- Tonmeister*innen
- Techniker*innen
- Beleuchter*innen
Aufgrund eines Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unterliegen bestimmte Vergütungsansprüche nach §§ 27, 54, 54a, 54c UrhG nicht mehr der Umsatzsteuerpflicht.
Dies betrifft alle Erlöse aus den Rechtekategorien Privatkopie (ZPÜ) und Vermietung und Verleih.
Die GVL hat Ihre Abrechnungssysteme entsprechend angepasst. Für Sie bedeutet dies konkret, dass zu jeder Auszahlung zwei separate Auszahlungsmitteilungen bereitgestellt werden, wenn Sie an der Verteilung von Privatkopieerlösen teilnehmen.
In diesem Fall differenzieren die Auszahlungsmitteilungen zwischen mehrwertsteuerpflichtigen und nicht mehrwertsteuerpflichtigen Erlösen. Unsere Detailreports haben wir dahingehend angepasst, dass beide Erlösquellen separat dargestellt werden, Sie aber nach wie vor die Gesamtsumme nachvollziehen können.
Anders als die Erlöse selbst unterliegen jedoch die mit der Privatkopie verbundenen Inkassokosten der Mehrwertsteuerpflicht und werden auf Ihrer Abrechnung entsprechend ausgewiesen.
Wichtig: Die Auszahlung an Sie geschieht trotz getrennter Abrechnungsdokumente in einer gemeinsamen Überweisung des gesamten Auszahlbetrags.
Zusammengefasst:
- zu jeder Verteilungs-Ausschüttung gibt es zwei Auszahlungsmitteilungen (wenn in Einnahmen in den Erlösgruppen erzielt wurden)
- beide Teilsummen zusammen ergeben den Auszahlungsbetrag
- die Detailreports zeigen sowohl die beiden Teilansprüche als auch den Gesamtanspruch
- allgemeine Mehrwertsteuersenkung wirkt sich auf die aktuellen Ausschüttungen vergangener Verteilungsjahre nicht aus.
Kurzum: Es erhöht die Transparenz der Berechnung und weist die Erlöse in mehrwertsteuerpflichtig und nicht mehrwertsteuerpflichtig aus.
Die ausgewiesenen Beträge bestehen aus zwei unterschiedlichen Anteilen: Erstens aus den Verwaltungskosten der GVL, die auf diesen Vergütungsanteil prozentual anfallen. Der zweite Bestandteil sind Kosten, die uns in Rechnung gestellt werden. Auf Grundlage von § 44 des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) hat die GVL mit verschiedenen Partnern Vereinbarungen über den Einzug von Geldern getroffen, z.B. die Erlöse aus den Bereichen private Vervielfältigung und Vermietung & Verleih. Darum kümmern sich Organisationen wie die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), die Zentralstelle für Bibliothekstantiemen (ZBT) oder die Zentralstelle für Videovermietung (ZVV).
Inkassokosten sind seit einer Änderung der steuerrechtlichen Betrachtung der Einnahmen aus der Privatkopie separat auszuweisen und unterliegen der Mehrwertsteuer. Durch diese Neuregelung wird ihre Verrechnung mit den Einnahmen nun transparent.
Die Vergütung selbst ändert sich dadurch nicht. Die Kosten werden selbstverständlich nur dann anteilig verrechnet, wenn auch wirklich Gelder für Sie zur Ausschüttung kommen.
Weitere Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie hier.
Der Betrag setzt sich in der Regel aus dem Endbetrag beider Auszahlungsmitteilungen zusammen. Gegebenenfalls erhalten Sie gesonderte Überweisungen innerhalb weniger Tage.
Die Auszahlungsmitteilungen ohne Inkasso bleiben alle gleich.
Weitere Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie hier.
Ein Steuerabzug auf die Inkassokosten erfolgt nicht.
Weitere Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie hier.
Sie erhalten einen Steuerabzug auf die Inkassokosten.
Sie erhalten einen Steuerabzug auf die Inkassokosten.
Weitere Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie hier.
Auf Grundlage von § 44 VGG hat die GVL folgende Repräsentationsvereinbarungen mit anderen Verwertungsgesellschaften getroffen.
Folgende Repräsentationsvereinbarungen wurden getroffen:
- Vereinbarung über das Inkasso der GVL mit der GEMA für Vergütungsansprüche aus der öffentlichen Wiedergabe
- Vereinbarung über das Inkasso der ZPÜ mit der GEMA, VG Wort, GÜFA, GWFF, VG Bild-Kunst, VFF, TWF und VGF für Vergütungsansprüche aus § 53 Abs. 1-3 UrhG in §§ 54, 54a, 54b, 54e und 54 f UrhG.
- Vereinbarung über das Inkasso der ZBT mit der GEMA, VG Wort, GWFF, VG Bild-Kunst, VFF, VG Musikedition und VGF für Vergütungsansprüche aus § 27 Abs. 2 und 3 UrhG.
- Vereinbarung über das Inkasso der ZVV mit der GEMA, VG Wort, GÜFA, GWFF, VG Bild-Kunst, VFF und VGF für Vergütungsansprüche aus § 27 Abs. 1 UrhG.
Weitergehende Informationen zu den Gesellschaften ZPÜ, ZBT und ZVV können Sie dem GEMA-Jahrbuch auf der Internetseite der GEMA entnehmen. Die GVL hat darüber hinaus eine Vielzahl an Repräsentationsvereinbarungen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften geschlossen. Eine Übersicht über die Repräsentationsvereinbarungen finden sie hier.
Weitere Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie hier.
Öffentliche Wiedergabe
Im Rahmen der Direktverteilung Öffentliche Wiedergabe vergütet die GVL Tonträger, die im jeweiligen Verteilungsjahr zwar erheblich in der Öffentlichen Wiedergabe (insbesondere im Rahmen von Großveranstaltungen/Massenveranstaltungen) genutzt wurden, jedoch eine geringe Sendenutzung erfahren haben. Mit dieser Direktverteilung wurde das ehemalige Verteilungsbudget für neu erschienene Tonträger ohne relevante Sendenutzung abgelöst (dazu auch News vom 30.07.2019).
Um an der Direktverteilung Öffentliche Wiedergabe teilnehmen zu können, mussten Berechtigte ihre Ansprüche für die Verteiljahre ab 2010 über das „Meldeformular Direktverteilung Öffentliche Wiedergabe“ / „Bescheinigung über die Öffentliche Wiedergabe“ bis 31.12.2020 geltend machen. Berechtigte konnten Mitwirkungen an einem Titel jeweils nach der ersten Regelverteilung für das entsprechende Nutzungsjahr bei uns geltend machen.
Die Verteilung erfolgt nur an Wahrnehmungsberechtigte, die an erschienenen Tonträgern mitgewirkt haben.
Ihr Titel kann im Radio gespielt worden sein, darf aber im entsprechenden Nutzungsjahr nicht mehr als 200 Minuten Sendenutzung erfahren haben.
Nein. Das Verfahren setzt eine erhebliche Nutzung im öffentlichen Raum, zum Beispiel im Rahmen einer Massenveranstaltung, voraus.Die Verteilbeträge aus Nutzungen in kleineren öffentlichen Rahmen wie Ladenlokalen, Gastronomie etc. unterschreiten die im Verteilungsplan festgelegte Bagatellgrenze.
Sie können Mitwirkungen jeweils erst nach der ersten Regelverteilung für das entsprechende Nutzungsjahr bei uns geltend machen.
Ansprüche auf Vergütungen aus dem Verteilungsbudget „Öffentlich wiedergegebene Tonträger ohne relevante Sendenutzung“ können immer bis zum 31. Dezember des Folgejahres angemeldet werden, nachdem die öffentliche Ausstrahlung stattgrefunden hat.
Für das Verteiljahr 2022 endet die Meldefrist am 31.12.2023.
Eine Verteilung ist für das 1. Halbjahr 2024 (Halbjahr nach Ablauf der Meldefrist) eingeplant. Aus technischen oder sachlichen Gründen ist allerdings auch eine spätere Verteilung möglich.
Zur Bearbeitung benötigen wir folgende Nachweise:
- Nachweise für die Mitwirkung (Honorarvertrag, Rechnung, Fremdbestätigung)
- Nachweise für die Existenz des Tonträgers (Booklet-Scan/Kopie)
- Nachweise über die öffentliche Wiedergabe des Tonträgers („Bescheinigung über die Öffentliche Wiedergabe“)
Sie haben die Möglichkeit, zwei Mitwirkungen an einem Titel anzulegen. Achten Sie bei der Anlage der zweiten Mitwirkung bitte auf nicht zulässige Kombinationen. Unzulässige Kombinationen von Mitwirkungen innerhalb eines Titels sind:
- Dirigent/-in UND Studiodirigent/-in
- zwei Mitwirkungen als Sänger/-in mit identischer Funktion und abweichender oder identischer Stimmlage
- Ensemble-/Bandmitglied UND Studiomusiker/-in
- Ensemble-/Bandmitglied UND Solist/-in
- Dirigent/-in UND Künstlerischer Produzent/-in
Bitte legen Sie dem Formular geeignete Nachweise bezüglich Ihrer Mitwirkung/en bei (z.B. Honorarvertrag, Rechnung, Fremdbestätigung etc.).
Ja, das ist möglich. Der Veranstalter kann einen Scan der Bescheinigung an oewtt@gvl.de schicken oder den Postweg (GVL, „Direktverteilung Öffentliche Wiedergabe“, Podbielskiallee 64, 14195 Berlin) wählen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie – als Interpret – die nötigen Informationen über Ihre Person der Bescheinigung hinzufügen.
Weitere Fragen?
Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 17.00 Uhr
Freitag von 9.00 bis 14.00 Uhr