FAQ zu Auszahlungen und Steuern
Ein Teil der GVL Vergütungen, die Ausschüttungen aus der Vergütung für Rechteüberlassung, ist grundsätzlich mit 7% umsatzsteuerpflichtig. Daher sind wir aus rechtlichen Gründen verpflichtet die Umsatzsteuerpflicht unserer Berechtigten nachzuweisen und zu prüfen.
Bitte beachten Sie, dass wir bis zur abschließenden Klärung Ihrer Umsatzsteuerpflicht keine Auszahlungen von offenen Vergütungen an Sie vornehmen können.
Bei individuellen Fragen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Vergütungen oder Ihrer Umsatzsteuerpflicht wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder an Ihr zuständiges Finanzamt, die GVL darf keine steuerliche Beratung leisten.
GVL-Vergütungen sind grundsätzlich einkommenssteuerpflichtige Einnahmen und müssen daher in der Steuererklärung angegeben werden. Bitte beachten Sie, dass die GVL keine steuerliche Beratung leisten darf. Bei individuellen Fragen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Vergütungen wenden Sie sich daher bitte an Ihren Steuerberater oder an Ihr zuständiges Finanzamt.
Gemäß § 50a des Einkommensteuergesetzes (EStG) muss die GVL für im Ausland lebende Künstlern von den Vergütungen einen Quellensteuerabzug von in der Regel 15% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag vornehmen. Um diesen Steuerabzug zu vermeiden, benötigen wir von Ihnen eine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern.
Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen mit ihren inländischen Einkünften i. S. d. § 49 EStG der beschränkten Steuerpflicht.
Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind nach § 1 Einkommensteuergesetz unbeschränkt steuerpflichtig.
Die GVL ist verpflichtet für im Ausland ansässige Berechtigte den Quellensteuerabzug §50a vorzunehmen, zu melden und an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.
Um diesen Abzug künftig zu vermeiden, können Sie eine Freistellungsbescheinigung beantragen.
Alternativ haben Sie die Möglichkeit sich die 50a Steuern nachträglich erstatten zu lassen.
Für die Rückerstattung können wir Ihnen nach Aufforderung nach Ablauf des Quartals oder Jahres eine Steuerbescheinigung ausstellen, die Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt einreichen müssen.
Um die Freistellungsbescheinigung zu erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug für künftige Vergütungen stellen (rückwirkend ist dies nicht möglich). Einen Antrag nach §50a EStG müssen Sie direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.
Einen Antrag auf eine Freistellungsbescheinigung nach §50a EStG müssen Sie direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen. Das BZSt-Online-Portal (BOP) ermöglicht Ihnen die elektronische Übermittlung von Daten an das Bundeszentralamt für Steuern. Seit dem 01. Januar 2023 ist nur noch die elektronische Übermittlung möglich (siehe hierzu https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Abzugsteuern/Abzugsteuerentlastung/Formulare/formulare_node.html). Hierfür ist eine Registrierung im BOP-Portal des BZSt nötig (https://www.elster.de/bportal/start).
Bitte beachten Sie, dass wir keine weiteren Beratungen durchführen dürfen, wie Sie sich im BOP-Portal (BZSt-Online-Portal) anmelden müssen. Fragen hierzu richten Sie bitte direkt an das Bundeszentralamt für Steuern oder an Ihren Steuerberater.
Es gibt zwei verschiedene Arten von Vergütungen - für beide erhalten Sie jeweils eine Auszahlungsmitteilung. Ihre erste Art der Vergütung aus der Rechteüberlassung (Duldungsleistung) unterliegt der verringerten 7% Umsatzsteuer
. Diese fällt nur an, wenn Sie in Deutschland gemeldet und umsatzsteuerpflichtig sind und dies in Ihren Angaben zur Umsatzsteuerpflicht angegeben haben.
Bei Ihrer zweiten Vergütung (Auszahlungen des Typs „Vergütung Private Vervielfältigung und Vermietung & Verleih“ - diese werden auch Vergütungen für Inkassoleistungen genannt) fällt keine Umsatzsteuer an. Jedoch entstehen bei der Vergütung für Inkassoleistungen Kosten, welche wir mit Ihren Vergütungen verrechnen. Diese Kosten werden mit 19% Umsatzsteuer belastet. Daher verringert sich der Vergütungsbetrag für Ihre Vergütungen aus Inkassoleistungen sowohl um die Inkassokosten als auch die anteiligen 19% Umsatzsteuer auf die Inkassokosten.
Für im Ausland ansässige Berechtigte gelten abweichende Regelungen.
Nach §139a AO gibt es vier wesentliche Steuernummern:
1. Steuernummer
2. Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.),
3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr),
4. Wirtschafts-Identifikationsnummer
Eine Steuernummer wird jeder natürlichen oder juristischen Person vom Finanzamt zugeteilt. Natürliche Personen erhalten darüber hinaus eine persönliche Steuer-IdNr. Eine Umsatzsteuer-IdNr. erhalten alle Unternehmen, die auch Geschäfte außerhalb Deutschlands tätigen. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer soll zukünftig die Steuernummer für alle wirtschaftlich tätigen natürlichen und juristischen Personen ablösen.
Eine ausführliche Erklärung zu den verschiedenen Steuernummern finden Sie in den nachfolgenden Fragen.
Die Steuernummer wird an steuerpflichtige Personen oder Unternehmen vom zuständigen Finanzamt am Wohnsitz/ Unternehmenssitz vergeben. Diese kann sich im Laufe der Zeit und mit dem Wohnort ändern. Ihre Steuernummer erhalten Sie, nachdem Sie Ihre erste Steuererklärung eingereicht haben oder ein Gewerbe gemeldet. Sie finden Ihre Steuernummer zB. auf Ihrem letzten Umsatzsteuerbescheid.
Die Steuernummer besteht aus 10-11 Ziffern, die in mehrere Zahlenblöcke eingeteilt sind. Diese sind oft durch Schrägstriche voneinander getrennt, sodass sie sich optisch besser von der Steuer-IdNr abhebt.
Beispiel: 12/345/6789 oder 30 456 12345 --> Diese Nummer benötigen wir in Ihrer Mitteilung des Umsatzsteuerstatus.
Die Umsatzsteuer-IdNr. identifiziert Unternehmen innerhalb der EU und soll die Besteuerung im europäischen Ausland erleichtern. Sie beginnt mit einem Kürzel für das Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Darauf folgen bis zu zwölf Zahlen, in Deutschland sind es 9 Zahlen.
Beispiel: DE123456789
- Diese Nummer benötigen wir in Ihrer Mitteilung des Umsatzsteuerstatus, wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind.
Zur eindeutigen Identifizierung wird jedem wirtschaftlich Tätigen durch das BZSt die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) stufenweise ohne Antragstellung seit November 2024 zugeteilt. Die Steuerliche Identifikationsnummer, die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer werden neben der W-IdNr. weiterhin verwendet werden. Die Steuernummer soll jedoch perspektivisch durch die W-IdNr. abgelöst werden.
Diese wird von der GVL niemals benötigt.
Wenn Sie in Deutschland gemeldet sind, selbst Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen und Sie Umsatzsteuervoranmeldungen beim deutschen Finanzamt einreichen, sind Sie umsatzsteuerpflichtig.
Liegt Ihr nebenberuflicher Umsatz, welcher unter anderem durch GVL-Vergütungen entsteht, im vergangenen Jahr 25.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 100.000€ voraussichtlich nicht übersteigen wird oder Ihnen eine gültige Bescheinigung zur Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 20a UStG vor, machen Sie von der Kleinunternehmerregelung gebrauch und sind somit nicht umsatzsteuerpflichtig.
Auf jeden Berechtigten mit Meldeadresse in Deutschland trifft eine der beiden Regelungen zu.
Wenn Sie nicht umsatzsteuerpflichtig sind, müssen Sie keine Steuernummer im Formular zur UST-Pflicht eintragen. Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind finden Sie die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Ihrer letzten Umsatzsteuervoranmeldung oder Ihrem Umsatzsteuerbescheid.
Sollten Sie nicht umsatzsteuerpflichtig sein, fallen Sie unter die Kleinunternehmerregelung gem. §19 USTG – es trifft für jeden Berechtigten eine der beiden Möglichkeiten zu. Wenn Sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen und Ihr nebenberufliches Einkommen, welches zum Beispiel durch GVL-Vergütungen entsteht, unter 25.000 EUR liegt, heißt dies nicht, dass Sie ein Kleinunternehmen besitzen oder angemeldet haben.
Ihre Umsatzbesteuerung fällt lediglich unter diese Regelung. Das bedeutet für Ihre Ausschüttungen der GVL, dass diese ohne Umsatzsteuer an sie ausgeschüttet werden, da sie keine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen. Die Kleinunternehmerregelung können Sie auch in Anspruch nehmen, wenn Sie einer einkommenssteuerpflichtigen Festanstellung nachgehen.
Bitte teilen Sie uns jedliche Änderungen Ihres Umsatzsteuerstatus unverzüglich mit.
Wenn Sie im EU-Ausland leben und eine gültige VAT-ID haben, können Sie uns diese mitteilen. Wenn eine gültige EU VAT-ID bei der GVL vorliegt, erfolgt kein Steuerabzug auf die Inkassokosten.
Wenn Ihre Meldeadresse im Drittland, also außerhalb der EU, haben müssen Sie uns keine Steuernummer mitteilen. Ihr etwaiger Steuerstatus hat keinen Einfluss auf die Auszahlungen der GVL.
Wenn Sie innerhalb Deutschlands umgezogen sind und Ihnen von Ihrem neuen zuständigen Finanzamt eine neue Steuernummer (Siehe Frage 2) zugewiesen wurde, teilen Sie uns diese bitte unverzüglich mit. Bitte beachten Sie, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust.-Idnr.) auch bei einem Umzug innerhalb Deutschlands gleich bleiben kann.
Bitte teilen Sie uns Ihre Adressänderung umgehend mit. Ziehen Sie aus Deutschland ins Ausland wird Ihre Steuernummer aus den Stammdaten entfernt.
Bei Problem der Eingabe Ihrer Umsatzsteuerdaten melden Sie sich gerne per E-Mail an finanzen.berechtigte@gvl.de oder rufen Sie uns an, von Montag bis Freitag (von 10-14 Uhr) unter folgender Telefonnummer: 030/ 48483-634.
In den Detailreports stehen, kurz gesagt, Ihre Ansprüche, die für ein bestimmtes Nutzungsjahr prognostiziert werden. Diese prognostizierte Gesamtsumme zeigt an, wie viel Vergütung Sie am Ende der Meldefrist insgesamt voraussichtlich erhalten haben werden. (Die Gesamtsumme wird immer wieder angepasst. In der Regel nach oben, weil sukzessive Rückstellungen aufgelöst werden, manchmal aber auch nach unten, falls z.B. unerwartet mehr Mitwirkungsmeldungen bei uns eingehen als kalkuliert.)
Die Verteilung findet aufgrund der langen gesetzlichen Meldefristen in mehreren Etappen statt: Es gibt eine Erstverteilung mit einem ersten Betrag, mehrere Folgeverteilungen mit weiteren Teilzahlungen und schließlich eine Schlussverteilung, wenn die Meldefristen abgelaufen sind und das Verteilbudget komplett aufgelöst werden kann. Den Gesamtanspruch erhalten Sie immer erst am Ende des Verteilzyklus. Die verteilten Summen sollten dann addiert dem Betrag entsprechen, der im letzten Detailreport steht.
Auf den Auszahlungsmitteilungen, die sie normalerweise mit einer Ausschüttung erhalten, werden immer der aktuelle Vergütungsanspruch und darunter die zwischenzeitlich bereits ausgezahlten Beträge (mit Verweis auf das Datum der dazugehörigen älteren Auszahlungsmitteilungen) angezeigt. Die Abrechnung dokumentiert also den Verlauf der „Teilzahlungen“ der avisierten Gesamtsumme.
Weitere Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie hier.
Grundsätzlich erhöht es die Transparenz der Berechnung und weist die Erlöse in mehrwertsteuerpflichtig und nicht mehrwertsteuerpflichtig aus.
Denn: Aufgrund eines Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unterliegen bestimmte Vergütungsansprüche nach §§ 27, 54, 54a, 54c UrhG nicht mehr der Umsatzsteuerpflicht.
Dies betrifft alle Erlöse aus den Rechtekategorien Privatkopie (ZPÜ) und Vermietung und Verleih.
Die GVL hat Ihre Abrechnungssysteme entsprechend angepasst. Für Sie bedeutet dies konkret, dass zu jeder Auszahlung zwei separate Auszahlungsmitteilungen bereitgestellt werden, wenn Sie an der Verteilung von Privatkopieerlösen teilnehmen.
In diesem Fall differenzieren die Auszahlungsmitteilungen zwischen mehrwertsteuerpflichtigen und nicht mehrwertsteuerpflichtigen Erlösen. Unsere Detailreports haben wir dahingehend angepasst, dass beide Erlösquellen separat dargestellt werden, Sie aber nach wie vor die Gesamtsumme nachvollziehen können.
Anders als die Erlöse selbst unterliegen jedoch die mit der Privatkopie verbundenen Inkassokosten der Mehrwertsteuerpflicht und werden auf Ihrer Abrechnung entsprechend ausgewiesen.
Wichtig: Die Auszahlung an Sie geschieht trotz getrennter Abrechnungsdokumente in einer gemeinsamen Überweisung des gesamten Auszahlbetrags.
Weitere Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie hier.
Der Betrag setzt sich in der Regel aus dem Endbetrag beider Auszahlungsmitteilungen zusammen. Gegebenenfalls erhalten Sie gesonderte Überweisungen innerhalb weniger Tage.
Sie haben in der Regel zwei Auszahlungsmitteilungen erhalten, und der Gesamtbetrag sollte positiv sein. Sie nehmen also an der Ausschüttung teil, obwohl einer der Belege einen negativen Auszahlungsbetrag ausweist.
Die Vergütungen der GVL stammen aus den Bereichen „Rechteüberlassung“ und „Private Vervielfältigung und Vermietung & Verleih“. Diese beiden Bereiche werden aufgrund von unterschiedlicher Besteuerung getrennt ausgewiesen, daher erhalten Sie üblicherweise zwei Auszahlungsmitteilungen. Ihre Vergütungen werden aber in einer Summe überwiesen.
Die in der Auszahlungsmitteilung unter „Abzgl. bereits geleisteter Vorauszahlungen“ aufgeführten Posten, die abgezogen werden, sind Vergütungen, die Sie in einer früheren Verteilung erhalten haben, siehe dazu das jeweils genannte Belegdatum.
Oben angezeigt werden in den Auszahlungsdokumente immer Ihre aktuellen Gesamtansprüche für die jeweiligen Verteilungsjahre. Da die GVL die entsprechenden Gelder in mehreren Schritten verteilt (von der Erst- bis zur Schlussverteilung), werden unten die Beträge aufgelistet, die bereits ausgeschüttet worden und entsprechend von den Gesamtansprüchen abgezogen sind. Übrig bleibt der aktuelle Vergütungsanspruch, der ausgezahlt wird.
Vermutlich haben Sie in der Vergangenheit einen Vorschuss oder eine Abschlagszahlung von der GVL erhalten. Solche Vorschüsse werden in der Regel auf Erlöse aus dem Bereich „Rechteüberlassung“ gewährt und konnten bisher auch nur mit Erlösen aus diesem Bereich verrechnet werden.
Inzwischen ist es uns aber möglich, die beiden Erlösquellen zu verrechnen. Der Vorteil: Vorschüsse werden schneller zurückerstattet, d.h. Sie erhalten schneller wieder Vergütungen durch die GVL.
Weitere Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie hier.
Es gibt zwei verschiedene Arten von Vergütungen. Für die beiden Arten der Vergütung erhalten Sie jeweils eine Auszahlungsmitteilung.
Ihre erste Art der Vergütung (die, der Duldungsleistung) unterliegt der verringerten 7% Umsatzsteuer. Bei Ihrer zweiten Vergütung (Auszahlungen des Typs „Vergütung Private Vervielfältigung und Vermietung & Verleih“ - diese werden auch Vergütungen für Inkassoleistungen genannt) fällt für Ihre Vergütung keine Umsatzsteuer an. Jedoch entstehen bei der Vergütung für Inkassoleistungen Kosten, welche wir mit Ihren Vergütungen verrechnen. Diese Kosten werden mit 19% Umsatzsteuer belastet. Daher verringert sich der Vergütungsbetrag für Ihre Vergütungen aus Inkassoleistungen sowohl um die Inkassokosten als auch die anteiligen 19% Umsatzsteuer auf die Inkassokosten.
Weitere Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie hier.
Auf Ihren Auszahlungsmitteilungen des Typs „Vergütung Private Vervielfältigung und Vermietung & Verleih“ finden Sie immer auch einen Abzug von „Verwaltungskosten GVL / Inkassokosten“
Die ausgewiesenen Beträge bestehen aus zwei unterschiedlichen Anteilen: Erstens aus den Verwaltungskosten der GVL, die auf diesen Vergütungsanteil prozentual anfallen.
Der zweite Bestandteil sind Kosten, die uns in Rechnung gestellt werden. Inkasso bedeutet grundsätzlich nur, dass Forderungen eingezogen werden. Auf Grundlage von § 44 des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) hat die GVL mit verschiedenen Partnern Vereinbarungen über genau diesen Einzug von Geldern getroffen, z.B. die Erlöse aus den Bereichen private Vervielfältigung und Vermietung & Verleih. Darum kümmern sich Organisationen wie die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) die Zentralstelle für Bibliothekstantiemen (ZBT) oder die Zentralstelle für Videovermietung (ZVV).
Inkassokosten sind seit einer Änderung der steuerrechtlichen Betrachtung der Einnahmen aus der Privatkopie separat auszuweisen und unterliegen der Umsatzsteuer. Durch diese Neuregelung wird ihre Verrechnung mit den Einnahmen nun transparent.
Die Vergütung selbst ändert sich dadurch nicht. Die Kosten werden selbstverständlich nur dann anteilig verrechnet, wenn auch wirklich Gelder für Sie zur Ausschüttung kommen.
Das Inkasso für Vermietung und Verleih sowie Privatvergütung wird von externen Gesellschaften eingezogen und an die GVL ausgeschüttet. Hier entstehen Verwaltungskosten. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
Die genauen Beträge finden Sie immer hier in unserem jährlichen Transparenzbericht.
Die Kosten für den GVL-eigenen Verwaltungsaufwand orientieren sich an den tatsächlich anfallenden Kosten für Personal, IT-Entwicklung usw. Im Jahr 2021 ist der Kostensatz aufgrund gestiegener Umsatzerlöse sogar um 1 Prozent zum Vorjahresniveau gesunken und lag bei 9,7 Prozent.
Die Inkassokosten setzen sich aus folgenden Teilsummen zusammen, die prozentual von Ihren Erlösen abgezogen werden:
Öffentliche Wiedergabe (durch GEMA) Inkassogebühr von bis zu 12,5 %
Vermietung (durch GEMA/ZVV) Inkassogebühr von 30 %
Verleih (durch VG Wort/ZBT) Inkassogebühr von bis zu 3 %
Kabelweitersendung (durch ARGE Kabel) Inkassogebühr von bis zu 10 %
Private Vervielfältigung (durch ZPÜ) Inkassogebühr von bis zu 5%
Leider können wir diesem Wunsch nicht entsprechen. Als Treuhänder sind wir dazu verpflichtet, zugewiesene Gelder schnellstmöglich auszuzahlen. Wir haben technisch und rechtlich keine Möglichkeit, Gelder wie eine Bank vorzuhalten oder zu einem Wunschtermin zu überweisen.
Im Fall der Corona-Vorschüsse konnten die Berechtigten selbst entscheiden, ob sie diese beantragen und gegebenenfalls Verrechnungen in Kauf nehmen, da es sich um ein freiwilliges Angebot und nicht um eine fristgebundene Zahlung handelte. Im Fall der Regelverteilungen ist ein Verzicht oder Aufschub rechtlich leider nicht möglich. Ein Zurückhalten von Geldern durch uns kann als strafbare Beihilfe zur Leistungserschleichung angesehen werden.
Dafür kann es unterschiedliche Gründe geben:
- Haben sich in der letzten Zeit Ihre Stammdaten geändert? Falls es z.B. einen Post- oder Bankrückläufer gab, kann keine Ausschüttung vorgenommen werden. Kontaktieren Sie uns bitte, um Ihre Daten auf den aktuellen Stand zu bringen.
- Haben Sie in der letzten Zeit Abschlagszahlungen wie z.B. den Corona-Vorschuss erhalten? Dann wurde der Verteilbetrag vermutlich vollständig verrechnet oder liegt nun unter der Mindestgrenze von 5 €.
- Der Auszahlungsbetrag liegt unter der Mindestgrenze von 5 €.
- In manchen Fällen muss die Prognose für den Wert einer Mitwirkung an einer Produktion nach unten korrigiert werden. Überzahlungen, die bis dahin stattgefunden haben, müssen zunächst mit den Auszahlungssummen verrechnet werden.
- Produktionen, für die Sie keine Vergütung erhalten haben, wurden möglicherweise im aktuell zur Verteilung stehenden Zeitraum nicht auf einem von der GVL ausgewerteten Sender ausgestrahlt.
Eine interaktive Auszahlungscheckliste finden Sie hier.