Förderung für Berechtigte
Berechtigte mit einem GVL-Wahrnehmungsvertrag haben die Möglichkeit, individuelle Zuwendungen zu beantragen. Dazu zählen die kulturellen und sozialen Zuwendungen sowie die Seniorenzuwendung.
Reisekostenunterstützung BV2025
Für die Anreise zu „GVL Live“ am 11. Juni 2025
Berechtigte mit geringem Einkommen können unter bestimmten Umständen eine Unterstützung für die Reisekosten per ÖPNV zum Event "GVL Live am 11. Juni 2025 im Rahmen der BV2025 beantragen. Die Beantragung der Unterstützung erfolgt im Nachgang der Veranstaltung formlos per E-Mail an zuwendung@gvl.de.
Höhe der Zuwendung
- Zuwendung für Fahrkosten: 50 % max. 80 Euro (Bahn, Bus, keine Berücksichtigung von Flugreisen!)
- Keine Berücksichtigung bei Deutschlandticket
- Keine Berücksichtigung von Unterkunftskosten
- Bei Anreise mit dem PKW: 0,27 Euro pro gefahrenem km Wohnort – Berlin – retour (davon 50 %, max. 80 Euro)
Wer kann die Zuwendung erhalten?
- Bruttoeinkünfte gem. letztgültigem Steuerbescheid max. 18.215 Euro sowie Bezieher von Grundsicherung; sollte in Einzelfällen jemand zur Abgabe einer ESt-Erklärung nicht mehr verpflichtet sein, erfolgt eine Einzelfallprüfung
- Nachweis über Teilnahme an der BV2025 / „GVL Live“ am 11. Juni (Ticket! – Anwesenheit ist verpflichtend)
Fragen dazu beantwortet das Team Zuwendungen (zuwendung@gvl.de).
Individuelle Zuwendung beantragen
Vertragsinhaber*innen im Sinne der Richtlinien sind alle Berechtigten, die der GVL ihre Vergütungsansprüche auf Grundlage des Wahrnehmungsvertrages übertragen haben. Die Gewährung von Zuwendungen setzt voraus, dass die Vertragsinhaber*innen der GVL ihre Rechte für Deutschland unbeschränkt übertragen haben.
Als Zuwendungsempfänger*in antragsberechtigt ist, wer für den beantragten Zweck nicht zugleich über eine andere Verwertungsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen bezieht. Dies gilt für die gesamte Dauer des Bezuges der Zuwendung. Antragsteller*innen müssen das durch eine formlose, aktuelle Bestätigung der anderen Verwertungsgesellschaft nachweisen.

Kulturelle und Soziale Zuwendungen beantragen
Kulturelle Zuwendungen
Kulturelle Zuwendungen können nur von Berechtigten der GVL beantragt werden. Beispielsweise kann finanzielle Unterstützung für eine Weiterbildung im Beruf, die Teilnahme an künstlerischen Wettbewerben oder eine künstlerische Ausbildung der Kinder beantragt werden.
Soziale Zuwendungen
Im Rahmen der sozialen Zuwendungen ist es für Berechtigte der GVL möglich, einen Teil der Kosten eines Verdienstausfalls durch vorübergehende Arbeitsunfähigkeit auszugleichen oder die Beihilfe zu Krankheitskosten zu beantragen. Auch bei einer unverschuldeten Notlage oder Bedürftigkeit durch besondere Ereignisse kann geholfen werden, wenn eine Notlage (zum Beispiel durch einen gerichtlichen Beschluss oder ähnliches) belegt werden kann.
Beantragen
Das GVL-Team "Zuwendungen" steht Ihnen für alle Fragen zu kulturellen und sozialen Zuwendungen zur Verfügungen.
Schreiben Sie uns eine E-Mail an: zuwendung@gvl.de
Rufen Sie uns an unter: 030-48 483 730
Zuwendungsrichtlinien
Die Zuwendungsrichtlinien werden von der Gesellschafter- und Delegiertenversammlung beschlossen. Berechtigte der GVL können diese bei uns anfordern und diese dann per Post oder E-Mail zugeschickt bekommen.
Schreiben Sie uns eine E-Mail an: zuwendung@gvl.de
Rufen Sie uns an: 030-48 483 730
Seniorenzuwendungen beantragen
Senioren haben mit der Seniorenzuwendung die Möglichkeit, jährliche Unterstützungszahlungen von der GVL zu erhalten. Berechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, können eine Unterstützungszahlung unter folgenden Voraussetzungen beantragen:
1. GVL-Treue
Der Berechtigte muss der GVL mindestens 20 Jahre angehören und an Regelverteilungen für mind. 18 verschiedene Verteiljahre partizipiert haben oder bereits in der Vergangenheit in den Genuss der Treueregelung gekommen sein. Der Teilnahme an der Verteilung 2010 steht der Nachweis von anmeldefähigen Entgelten im Sinne des früheren anmeldebezogenen Verteilungssystems der GVL gleich.
2. Höhe der Zuwendung
Für Anträge bis einschließlich 2018 gelten folgende Brutto-Einkommensgrenzen:
a) Übersteigt das jährliche Bruttoeinkommen des Berechtigten einen Betrag von 18.000 Euro nicht, beträgt die jährliche Zahlung 1.000 Euro.
b) Übersteigt das jährliche Bruttoeinkommen des Berechtigten einen Betrag von 12.000 Euro nicht, beträgt die jährliche Zahlung 1.500 Euro.
Für Anträge ab 2019 gelten folgende Brutto-Einkommensgrenzen:
a) Übersteigt das jährliche Bruttoeinkommen des Berechtigten einen Betrag von 22.200 Euro nicht, beträgt die jährliche Zahlung 1.000 Euro.
b) Übersteigt das jährliche Bruttoeinkommen des Berechtigten einen Betrag von 14.800 Euro nicht, beträgt die jährliche Zahlung 1.500 Euro.
Für Anträge ab 2020 gelten folgende Brutto-Einkommensgrenzen:
a) Übersteigt das jährliche Bruttoeinkommen des Berechtigten einen Betrag von 23.000 Euro nicht, beträgt die jährliche Zahlung 1.000 Euro.
b) Übersteigt das jährliche Bruttoeinkommen des Berechtigten einen Betrag von 15.300 Euro nicht, beträgt die jährliche Zahlung 1.500 Euro.
Für Anträge ab 2021 gelten folgende Brutto-Einkommensgrenzen:
a) Übersteigt das jährliche Bruttoeinkommen des Berechtigten einen Betrag von 23.800 Euro nicht, beträgt die jährliche Zahlung 1.000 Euro.
b) Übersteigt das jährliche Bruttoeinkommen des Berechtigten einen Betrag von 15.850 Euro nicht, beträgt die jährliche Zahlung 1.500 Euro.
Da im Jahr 2021 keine Rentenanpassungen erfolgten, galten für das Antragsjahr 2022 die gleichen Einkommensgrenzen wie für 2021.
Für Anträge ab 2023 gelten folgende Brutto-Einkommensgrenzen:
a) Übersteigt das jährliche Bruttoeinkommen des Berechtigten einen Betrag von 25.075 Euro nicht, beträgt die jährliche Zahlung 1.000 Euro.
b) Übersteigt das jährliche Bruttoeinkommen des Berechtigten einen Betrag von 17.000 Euro nicht, beträgt die jährliche Zahlung 1.500 Euro
Für Anträge ab 2024 gelten folgende Brutto-Einkommensgrenzen:
a) Übersteigt das jährliche Bruttoeinkommen des Berechtigten einen Betrag von 25.950 Euro nicht, beträgt die jährliche Zahlung 1.000 Euro.
b) Übersteigt das jährliche Bruttoeinkommen des Berechtigten einen Betrag von 17.595 Euro nicht, beträgt die jährliche Zahlung 1.500 Euro
Die Änderung erfolgt aufgrund der für 2024 geplanten Rentenerhöhung in Höhe von 3,5 %.
Für Anträge ab 2025 gelten folgende Brutto-Einkommensgrenzen:
a) Übersteigt das jährliche Bruttoeinkommen des Berechtigten einen Betrag von 26.860 Euro nicht, beträgt die jährliche Zahlung 1.000 Euro.
b) Übersteigt das jährliche Bruttoeinkommen des Berechtigten einen Betrag von 18.215 Euro nicht, beträgt die jährliche Zahlung 1.500 Euro
Die Änderung erfolgt aufgrund der für 2025 geplanten Rentenerhöhung in Höhe von 3,5 %.
3. Antragsverfahren
Der Berechtigte, der diese Voraussetzungen erfüllt, muss einen schriftlichen formlosen Antrag auf Teilnahme an der Regelung stellen und in diesem Zusammenhang sein Bruttoeinkommen im Antragsjahr durch Nachweis belegen.
Nähere Informationen zu den einzelnen Regelungen der Richtlinien können auf Anfrage bei der Abteilung Zuwendungen der GVL eingefordert werden.