Nicht feststellbare Künstler*innen
Sollten Einnahmen nicht verteilt werden können, weil Berechtigte nicht festzustellen oder ausfindig zu machen sind, ist die GVL als Verwertungsgesellschaft gemäß § 29 Abs. 3 des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) zur Veröffentlichung bestimmter Angaben verpflichtet.
Mit den unten verlinkten Dateien stellen wir bereit:
- Angaben zu Berechtigten, die nicht ausfindig gemacht werden können
- Angaben zu verstorbenen Berechtigten, für die kein Rechtsnachfolger festgestellt werden kann
- Angaben zu Berechtigten, deren Informationen unvollständig sind
Falls Sie Informationen zu den aufgeführten Berechtigten haben, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an: kuenstlervertrag@gvl.de
Bitte teilen Sie uns dabei auch mit, auf welche der Listen Sie sich beziehen (Art und jeweiliger Stand der Liste ist ganz oben in der Liste selbst notiert).
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Nicht feststellbare Hersteller*innen
Sollten Einnahmen nicht verteilt werden können, weil Berechtigte nicht festzustellen oder ausfindig zu machen sind, ist die GVL als Verwertungsgesellschaft gemäß § 29 Abs. 3 des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) zur Veröffentlichung bestimmter Angaben verpflichtet.
Mit den unten verlinkten Dateien stellen wir bereit:
- Angaben zu Berechtigten, die nicht ausfindig gemacht werden können
- Angaben zu verstorbenen Berechtigten, für die kein Rechtsnachfolger festgestellt werden kann
Falls Sie Informationen zu den aufgeführten Berechtigten haben, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an: label@gvl.de
Bitte teilen Sie uns dabei auch mit, auf welche der Listen Sie sich beziehen (Art und jeweiliger Stand der Liste ist ganz oben in der Liste selbst notiert).