Rechte am Repertoire von Außenstehenden

Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung

Die GVL informiert darüber, dass sie in der Lage ist, gemäß § 51 VGG sogenannte kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung zu erteilen. Im Interesse einer möglichst effektiven Rechteeinräumung kann die GVL demnach in Deutschland Nutzer*innen auch Nutzungsrechte am Repertoire von sogenannten Außenstehenden einräumen, also von Rechteinhaber*innen, die im Hinblick auf die betreffende Nutzung nicht in einem vertraglichen Wahrnehmungsverhältnis zur GVL stehen.

Dies betrifft die in dem Wahrnehmungsvertrag aufgeführten und in den Nutzungsverträgen eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte der ausübenden Künstler*innen und Tonträgerhersteller*innen1, insbesondere die Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung von Darbietungen auch zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe und Sendung.

Den Wahrnehmungsvertrag für ausübende Künstler*innen (dort § 1 (1) Nr. 2 ) finden Sie hier.

Den Wahrnehmungsvertrag für Tonträgerhersteller*innen (dort § 1 (1) Nr. 2 bis 10) finden Sie hier. (Informationen zu Rechterückrufen sind zu berücksichtigen)

In Bezug auf die Rechteeinräumung haben die Außenstehenden im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grundlage. 

Die Außenstehenden bzw. Rechteinhaber*innen können der Rechteeinräumung gegenüber der GVL jederzeit widersprechen (§ 51 Abs. 2 VGG). 

Den Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags können Sie online unter einem der folgenden Links beantragen: 

Kontakt

Bitte wenden Sie sich für den Fall eines Widerspruchs an:

1 Die Informationen zur Nutzungsbeschränkung (Rechterückrufe) sind zu berücksichtigen.