Häufig gestellte Fragen - Internationales

Fragen zur internationalen Rechtewahrnehmung?

Wie bekomme ich meine Vergütungen für Auslandsnutzungen? Was muss ich tun? Und von welchen Ländern erhalte ich Vergütungen? Auf diese und weitere häufig gestellte Fragen finden Sie hier Antworten. Und dennoch haben Sie eine Frage? Kein Problem, dann kontaktieren Sie unser Team Internationales.
 

Künstler*innen
Wie mache ich meine Ansprüche für Auslandsnutzungen geltend?

Wir haben den Ablauf kompakt in vier Schritten hier erklärt.

Die GVL tauscht in einem standardisierten Prozess Informationen über im Ausland genutztes Repertoire aus. Ihre Mitwirkungsmeldung in unserem Online-Portal meine.gvl ist die Grundlage für diesen Datenaustausch mit ausländischen Schwestergesellschaften, um dort Ihre Ansprüche für Sie geltend zu machen. Ist eine im Ausland genutzte Produktion nicht in meine.gvl zu finden, so können Sie diese per E-Mail an international@gvl.de melden. Wir empfehlen Ihnen auch, auf Produktionen zu melden, die mehrfach in unserer Datenbank zu finden sind, weil sich unsere Schreibweise von Produktionen von jenen im Ausland unterscheiden kann.

In welchen Ländern und für welche Jahre wir Vergütungen für Sie geltend machen, richtet sich nach bestehenden Repräsentationsvereinbarungen und Ihrer Rechteübertragung an uns. Wenn Sie sich diesbezüglich nicht sicher sind, kontaktieren Sie uns gerne. Das entsprechende Formular finden sie unter Dokumente und Formulare.

Was ist, wenn ich ein Land in der Übersicht der Repräsentationsvereinbarungen nicht finde?

Die GVL ist im Auftrag ihrer Berechtigten stets daran interessiert den Austausch weltweit voranzutreiben und führt daher regelmäßig Vertragsverhandlungen mit weiteren Gesellschaften. Dieser Prozess ist an verschiedene Analysen der Märkte gebunden und setzt voraus, dass die rechtlichen Gegebenheiten im In- und Ausland eine vertragliche Einigung möglich machen. Gerne nehmen wir auch Ihre Anregungen über international@gvl.de entgegen.

Was muss ich bei Vergütungen aus den USA beachten?

Die Steuerbehörden der USA ziehen bei in den USA generierten Einnahmen in der Regel die US-Quellensteuer i.H.v. derzeit 30% ab – das gilt auch für Vergütungen, die treuhänderisch an die GVL und von uns wiederum an GVL-Berechtigte weitergeleitet werden.

Trotz intensiver Bemühungen hat die GVL bisher keinen sogenannten Qualified Intermediary (QI)-Status erhalten, der unseren Berechtigten den Weg einer individuellen Steuerbefreiung erspart hätte. Insoweit möchten wir auf folgendes Verfahren hinweisen:

Grundsätzlich besteht für jeden Nicht-US-Bürger die Möglichkeit für Einnahmen/Erträge in den USA bei der US-Bundessteuerbehörde IRS (Internal Revenue Service) eine individuelle Steuerermäßigung/Steuerbefreiung der US-Quellensteuer zu beantragen. Hierfür müssen der IRS die sogenannten W-8-Formulare in ausgefüllter, datierter sowie persönlich unterschriebener Form physisch vorliegen.

Für jede Gruppe muss ein zutreffendes Formular ausgefüllt werden:

Für natürliche Personen (in der Regel die einzelnen Künstler) gilt das Steuerformular W-8BEN. Hierbei ist die Angabe der deutschen Identifikationsnummer (Steuer-ID) zwingend erforderlich, die Angabe einer US-Steuernummer für Privatpersonen (Individual Taxpayer Identification Number, ITIN) ist nicht erforderlich.
Für Kapitalgesellschaften (AG, eG, GmbH, KGaA sowie Erbengemeinschaften) gilt das Steuerformular W-8BEN-E. Hierbei ist die Angabe der deutschen Steuernummer oder der US-Steuernummer (EIN) zwingend erforderlich.
Für Personengesellschaften (AG & Co. KG, Gbr, GmbH & Co. KG,KG, OHG) gilt das Steuerformular W-8IMY. Hierbei ist die Angabe der US-Steuernummer (EIN) zwingend erforderlich. Da zudem Personengesellschaften in den USA als steuerlich transparente Gesellschaften angesehen werden, müssen alle Gesellschafter der Personengesellschaft ebenfalls das Steuerformular W-8BEN-E oder das Formular W-8BEN mit allen Anforderungen ausfüllen.
Weitere Informationen finden Sie  hier. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die GVL Sie zu diesem Sachverhalt nicht weiter beraten kann. Wir empfehlen Ihnen, sich bei Fragen an einen Sachverständigen zu wenden.

Hersteller*innen
Wie mache ich meine Ansprüche für Auslandsnutzungen geltend?

Wir haben den Ablauf kompakt in vier Schritten hier erklärt.

Die GVL tauscht in einem standardisierten Prozess Informationen über im Ausland genutztes Repertoire aus. Zunächst ist es erforderlich, dass Sie ihr Repertoire unter label.gvl hochladen. Ob wir dann im Ausland Gelder für Sie geltend machen können ist einerseits von Ihrem Mandat aber vor allem auch von Ihren Rechten am Track abhängig.

In welchen Ländern und für welche Jahre wir Vergütungen für Sie geltend machen, richtet sich nach bestehenden Repräsentationsvereinbarungen, Ihrer Rechteübertragung an uns und Ihrer Rechte am Track. 

Was ist, wenn ich ein Land in der Übersicht der Repräsentationsvereinbarungen nicht finde?

Die GVL ist im Auftrag ihrer Berechtigten stets daran interessiert den Austausch weltweit voranzutreiben und führt daher regelmäßig Vertragsverhandlungen mit weiteren Gesellschaften. Dieser Prozess ist an verschiedene Analysen der Märkte gebunden und setzt voraus, dass die rechtlichen Gegebenheiten im In- und Ausland eine vertragliche Einigung möglich machen. Gerne nehmen wir auch Ihre Anregungen über international@gvl.de entgegen.

Was muss ich bei Vergütungen aus den USA beachten?

Die Steuerbehörden der USA ziehen bei in den USA generierten Einnahmen in der Regel die US-Quellensteuer i.H.v. derzeit 30% ab – das gilt auch für Vergütungen, die treuhänderisch an die GVL und von uns wiederum an GVL-Berechtigte weitergeleitet werden.

Trotz intensiver Bemühungen hat die GVL bisher keinen sogenannten Qualified Intermediary (QI)-Status erhalten, der unseren Berechtigten den Weg einer individuellen Steuerbefreiung erspart hätte. Insoweit möchten wir auf folgendes Verfahren hinweisen:

Grundsätzlich besteht für jeden Nicht-US-Bürger die Möglichkeit für Einnahmen/Erträge in den USA bei der US-Bundessteuerbehörde IRS (Internal Revenue Service) eine individuelle Steuerermäßigung/Steuerbefreiung der US-Quellensteuer zu beantragen. Hierfür müssen der IRS die sogenannten W-8-Formulare in ausgefüllter, datierter sowie persönlich unterschriebener Form physisch vorliegen.

Für jede Gruppe muss ein zutreffendes Formular ausgefüllt werden:

Für natürliche Personen (in der Regel die einzelnen Künstler) gilt das Steuerformular W-8BEN. Hierbei ist die Angabe der deutschen Identifikationsnummer (Steuer-ID) zwingend erforderlich, die Angabe einer US-Steuernummer für Privatpersonen (Individual Taxpayer Identification Number, ITIN) ist nicht erforderlich.
Für Kapitalgesellschaften (AG, eG, GmbH, KGaA sowie Erbengemeinschaften) gilt das Steuerformular W-8BEN-E. Hierbei ist die Angabe der deutschen Steuernummer oder der US-Steuernummer (EIN) zwingend erforderlich.
Für Personengesellschaften (AG & Co. KG, Gbr, GmbH & Co. KG,KG, OHG) gilt das Steuerformular W-8IMY. Hierbei ist die Angabe der US-Steuernummer (EIN) zwingend erforderlich. Da zudem Personengesellschaften in den USA als steuerlich transparente Gesellschaften angesehen werden, müssen alle Gesellschafter der Personengesellschaft ebenfalls das Steuerformular W-8BEN-E oder das Formular W-8BEN mit allen Anforderungen ausfüllen.
Weitere Informationen finden Sie  hier. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die GVL Sie zu diesem Sachverhalt nicht weiter beraten kann. Wir empfehlen Ihnen, sich bei Fragen an einen Sachverständigen zu wenden.

Team Internationales

Wir helfen Ihnen gerne!
Das Team Internationales steht Ihnen bei allen Fragen rund um die Internationale Rechteverwertung der GVL zur Verfügung.