Was muss ich bei Vergütungen aus den USA beachten?
Die Steuerbehörden der USA ziehen bei in den USA generierten Einnahmen in der Regel die US-Quellensteuer i.H.v. derzeit 30% ab – das gilt auch für Vergütungen, die treuhänderisch an die GVL und von uns wiederum an GVL-Berechtigte weitergeleitet werden.
Trotz intensiver Bemühungen hat die GVL bisher keinen sogenannten Qualified Intermediary (QI)-Status erhalten, der unseren Berechtigten den Weg einer individuellen Steuerbefreiung erspart hätte. Insoweit möchten wir auf folgendes Verfahren hinweisen:
Grundsätzlich besteht für jeden Nicht-US-Bürger die Möglichkeit für Einnahmen/Erträge in den USA bei der US-Bundessteuerbehörde IRS (Internal Revenue Service) eine individuelle Steuerermäßigung/Steuerbefreiung der US-Quellensteuer zu beantragen. Hierfür müssen der IRS die sogenannten W-8-Formulare in ausgefüllter, datierter sowie persönlich unterschriebener Form physisch vorliegen.
Für jede Gruppe muss ein zutreffendes Formular ausgefüllt werden:
Für natürliche Personen (in der Regel die einzelnen Künstler) gilt das Steuerformular W-8BEN. Hierbei ist die Angabe der deutschen Identifikationsnummer (Steuer-ID) zwingend erforderlich, die Angabe einer US-Steuernummer für Privatpersonen (Individual Taxpayer Identification Number, ITIN) ist nicht erforderlich.
Für Kapitalgesellschaften (AG, eG, GmbH, KGaA sowie Erbengemeinschaften) gilt das Steuerformular W-8BEN-E. Hierbei ist die Angabe der deutschen Steuernummer oder der US-Steuernummer (EIN) zwingend erforderlich.
Für Personengesellschaften (AG & Co. KG, Gbr, GmbH & Co. KG,KG, OHG) gilt das Steuerformular W-8IMY. Hierbei ist die Angabe der US-Steuernummer (EIN) zwingend erforderlich. Da zudem Personengesellschaften in den USA als steuerlich transparente Gesellschaften angesehen werden, müssen alle Gesellschafter der Personengesellschaft ebenfalls das Steuerformular W-8BEN-E oder das Formular W-8BEN mit allen Anforderungen ausfüllen.
Weitere Informationen finden Sie hier. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die GVL Sie zu diesem Sachverhalt nicht weiter beraten kann. Wir empfehlen Ihnen, sich bei Fragen an einen Sachverständigen zu wenden.