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Schutzfristverlängerung gemäß §79a UrhG

Wichtige Informationen zur Schutzfristverlängerung gemäß §79a Urheberrechtsgesetz (UrhG )

Diese Information ist relevant für Sie, wenn Sie in den Jahren 1963 und 1964 mit Buy-Out-Vertrag an Tonträgerproduktionen mitgewirkt haben


Im Jahr 2013 hat der Gesetzgeber den Schutz für Tonträger, die ab dem Jahr 1963 produziert wurden, von 50 auf 70 Jahre verlängert. Künstler*innen, die damals durch eine Einmalzahlung (Buy-Out-Vertrag) für ihre Mitwirkung an der Aufnahme vergütet wurden, werden an Erlösen der Tonträgerhersteller*innen beteiligt, die in dieser Verlängerungszeit z.B. aus dem Verkauf oder aus digitalen Nutzungen wie Streaming oder Download entstanden sind. Diese Vergütung erfolgt über die GVL. 

Nähere Informationen zu diesem Thema und zum Aufrufen der betroffenen Produktionen aus 1963 und 1964 in unserem Künstler*innen-Portal finden Sie hier. Falls noch keine Mitwirkungsmeldungen von Ihnen vorliegen, geben Sie diese einfach wie gewohnt ab. Falls Sie bereits Ihre Mitwirkungen gemeldet haben, ist eine erneute Meldung nicht nötig.    

Bitte melden Sie Ihre Mitwirkungen am Repertoire der Jahre 1963 und 1964 bis zum 31.03.2022. 

Fragen zur Abgabe Ihrer Meldungen?

Wir stehen Ihnen montags bis donnerstags von 9-17 Uhr und freitags 9-14 Uhr gerne zur Verfügung.