Wie sieht es mit der Rechtewahrnehmung für Streaminganbieter wie Netflix und Spotify aus?
Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet zwischen sogenannten Exklusivrechten, die vertraglich den Verwertern eingeräumt werden, und Vergütungsansprüchen, die unabhängig von vertraglichen Regelungen per Gesetz bestehen. Die GVL nimmt bisher lediglich Vergütungsansprüche wahr. Das interaktive Streaming von audio und audiovisuellem Content ist als Exklusivrecht ausgestaltet und fällt damit nicht unter die von der GVL grundsätzlich wahrgenommenen Rechte. Zwar können auch Exklusivrechte von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden – so bei der GEMA, doch bedarf deren kollektive Wahrnehmung einer großflächigen Einräumung von Rechten durch nahezu alle involvierten Rechteinhaber. Dies wiederum setzt einen generellen Konsens der Rechteinhaber und sonstigen Marktteilnehmer oder eine gesetzliche Regelung voraus. Einen Konsens können wir bisher nicht identifizieren, Vergütungsansprüche für interaktive Streaming-Rechte bestehen bisher nicht. Einer Erweiterung unseres Rechteportfolios stehen wir bei Bedarf selbstverständlich offen gegenüber.
Update: 21. Juni 2021:
Im Mai hat der Bundestag die Anpassung des deutschen Urheberrechts bestätigt. Die Urheberrechtsreform sieht neue Vergütungsansprüche für Plattformnutzungen vor, die von der GVL wahrgenommen werden können.
Mit dem „Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“ setzt Deutschland die 2019 beschlossene EU-Richtlinie zum Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt kurz vor Ende der Frist im Juni 2021 in deutsches Recht um. Die gesetzlichen Neuregelungen betreffen auch die von der GVL vertretenen Rechteinhaber: So sieht das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) einen Direktvergütungsanspruch für Künstler*innen für die Nutzungen ihrer Rechte auf Plattformen wie Youtube oder Facebook vor.
Das Gesetz gewährt zudem neue Vergütungsansprüche für Künstler*innen und Tonträgerhersteller*innen für Nutzungen von Rechten zum Zwecke u.a. der Parodie und des Pastiches sowie für mutmaßlich erlaubte geringfügige Nutzungen. Weiterhin sehen die Anpassungen eine Ausweitung des Weitersenderechts und die Möglichkeit einer Rechtewahrnehmung für sogenannte Außenseiter ohne Wahrnehmungsvertrag vor.
Dr. Tilo Gerlach und Guido Evers, Geschäftsführer der GVL, betonen: „Wir betrachten uns als Dienstleister der Kreativen und ihrer Partner*innen. Insofern nehmen wir den Auftrag, den wir mit der Urheberrechtsreform als GVL erhalten haben, an. Wir werden die damit einhergehenden neuen Aufgaben professionell im Sinne unserer Berechtigten umsetzen. Ob die Regelungen im Einzelnen Bestand haben werden, werden vermutlich die Gerichte klären.“