Ausschüttungen der GVL gefährden keine staatlichen Coronahilfen
Die aktuell erfolgenden Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften, die sich auf zurückliegende Leistungszeiträume beziehen, bleiben bei der Umsatzberechnung im Rahmen der Hilfsprogramme unberücksichtigt.
Konkret wird bei der Umsatzberechnung der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz zu Grunde gelegt. Ein Umsatz wurde danach grundsätzlich in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Relevant ist also i.d.R. das Datum der Leistungserbringung und nicht der Zeitpunkt des Auftrags- bzw. Zahlungseingangs, im Kontext der GVL z.B. die Künstlerverteilung für die Jahre 2015 bis 2019 im November 2020. Zahlungseingänge ohne Leistungserstellung führen also nicht zu einem Ausschluss von der Antragstellung.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir zu den individuellen Antragsvoraussetzungen keine Auskunft geben können. Klären Sie weitergehende Fragen am besten direkt mit der entsprechenden Stelle.