Künstler*innen: Vergütungen aus der Schutzfristverlängerung (§79a UrhG)
Diese Information ist relevant für Sie, wenn Sie in den Jahren 1963 bis 1967 mit Buy-Out-Vertrag an Tonträgerproduktionen mitgewirkt haben.
Im Jahr 2013 wurde der Schutz für Tonträger, die ab dem Jahr 1963 produziert wurden, von 50 auf 70 Jahre gesetzlich verlängert. Künstler*innen werden an den Erlösen der Tonträgerhersteller*innen (z.B. aus dem Verkauf oder aus digitalen Nutzungen wie Streaming oder Download) in dieser Verlängerungszeit beteiligt, sofern sie damals im Wege einer Einmalzahlung (Buy-Out-Vertrag) für Ihre Mitwirkung an der Aufnahme vergütet wurden. Dies erfolgt über die GVL.
Nähere Informationen zu diesem Thema und zum Aufrufen der betroffenen Produktionen aus den Jahren 1963 bis 1967 in unserem Künstler*innen-Portal finden Sie hier. Falls noch keine Mitwirkungsmeldungen von Ihnen vorliegen, geben Sie diese einfach wie gewohnt ab. Falls Sie bereits Ihre Mitwirkungen gemeldet haben, ist eine erneute Meldung nicht nötig.
Bitte melden Sie Ihre Mitwirkungen am Repertoire der Jahre 1963 bis 1967 bis zum 31.01.2023 über das Online-Künstler*innen-Portal meine.gvl.de.
Die Verteilung der Erlöse aus den Jahren 2016-2018 findet im ersten Quartal 2023 statt. Falls Sie bisher Ihre Mitwirkungen an Produktionen mit verlängerter Schutzfrist noch nicht gemeldet haben, besteht bis zum oben genannten Datum noch eine Nachmeldefrist für Erlöse aus den Jahren 2014 und 2015.