Zurück zur News-Übersicht

Neuer Gesellschaftsvertrag der GVL

Die GVL hat ihren Gesellschaftsvertrag aufgrund von § 134 Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst.
Mit ihm gehen nicht nur organisatorische Änderungen der Gremienstruktur einher, sondern es findet der nunmehr gesetzlich verankerte Grundsatz der Mitwirkung von Berechtigten und Gesellschaftern noch stärker Berücksichtigung.

Gesellschafter und Berechtigte werden künftig in einem gemeinsamen Gremium vertreten und tätig: der Gesellschafter- und Delegiertenversammlung. Das neue Gremium wird den Beirat als bisheriges Vertretungsorgan der Berechtigten ablösen. Die Berechtigten wählen hierfür Delegierte als ihre Vertreter in die Gesellschafter- und Delegiertenversammlung. Die Wahl der Delegierten (und Ersatzdelegierten) findet in den Gruppenversammlungen (vormals Berechtigtenversammlung) statt. Die Gruppenversammlungen werden mindestens alle vier Jahre einberufen und stehen auch künftig allen Berechtigten zur Teilnahme frei. Gesellschafter der GVL sind nach wie vor die Deutsche Orchestervereinigung e.V. und der Bundesverband der Musikindustrie e.V.

Die Berechtigten haben über ihre Vertreter (Delegierte) künftig noch größere Möglichkeiten der Einflussnahme bei der Beschlussfassung durch die Gesellschafter- und Delegiertenversammlung. In dem gemeinsamen Gremium mit den Gesellschaftern wirken die Delegierten sowohl beratend als auch stimmberechtigt mit. Stimmberechtigt sind die Delegierten beispielsweise bei Beschlüssen über Verteilungspläne, Tarife oder Wahrnehmungsbedingungen. Die Gesellschafter- und Delegiertenversammlung kann auch weiterhin Ausschüsse bilden. Der Beschwerdeausschuss ist sowohl gesetzlich als auch durch den Gesellschaftsvertrag vorgesehen. Darüber hinaus sieht der Gesellschaftsvertrag auf der gesetzlichen Grundlage des Verwertungsgesellschaftengesetzes ein gesondertes Aufsichtsgremium als Kontrollorgan vor.

Der neue Gesellschaftsvertrag ist mit Eintragung im Handelsregister vom 19.12.2016 wirksam. Bis zur ersten Wahl der Delegierten werden die Rechte der Delegierten vom existierenden Beirat wahrgenommen.