Für welche Aufnahmen gilt das?

Für welche Aufnahmen gilt das?

Betroffen sind Aufnahmen, an denen ein oder mehrere Studiomusiker*innen oder andere Musiker*innen (einschließlich Featured Performer*innen oder Orchestermusiker*innen) mitgewirkt haben, die damals im Wege einer Einmalzahlung (Buy-Out-Vertrag) vergütet wurden.