Warum gibt es seit 2020 zwei Auszahlungsmitteilungen?
Aufgrund eines Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unterliegen bestimmte Vergütungsansprüche nach §§ 27, 54, 54a, 54c UrhG nicht mehr der Umsatzsteuerpflicht.
Dies betrifft alle Erlöse aus den Rechtekategorien Privatkopie (ZPÜ) und Vermietung und Verleih.
Die GVL hat Ihre Abrechnungssysteme entsprechend angepasst. Für Sie bedeutet dies konkret, dass zu jeder Auszahlung zwei separate Auszahlungsmitteilungen bereitgestellt werden, wenn Sie an der Verteilung von Privatkopieerlösen teilnehmen.
In diesem Fall differenzieren die Auszahlungsmitteilungen zwischen mehrwertsteuerpflichtigen und nicht mehrwertsteuerpflichtigen Erlösen. Unsere Detailreports haben wir dahingehend angepasst, dass beide Erlösquellen separat dargestellt werden, Sie aber nach wie vor die Gesamtsumme nachvollziehen können.
Anders als die Erlöse selbst unterliegen jedoch die mit der Privatkopie verbundenen Inkassokosten der Mehrwertsteuerpflicht und werden auf Ihrer Abrechnung entsprechend ausgewiesen.
Wichtig: Die Auszahlung an Sie geschieht trotz getrennter Abrechnungsdokumente in einer gemeinsamen Überweisung des gesamten Auszahlbetrags.
Zusammengefasst:
- zu jeder Verteilungs-Ausschüttung gibt es zwei Auszahlungsmitteilungen (wenn in Einnahmen in den Erlösgruppen erzielt wurden)
- beide Teilsummen zusammen ergeben den Auszahlungsbetrag
- die Detailreports zeigen sowohl die beiden Teilansprüche als auch den Gesamtanspruch
- allgemeine Mehrwertsteuersenkung wirkt sich auf die aktuellen Ausschüttungen vergangener Verteilungsjahre nicht aus.
Kurzum: Es erhöht die Transparenz der Berechnung und weist die Erlöse in mehrwertsteuerpflichtig und nicht mehrwertsteuerpflichtig aus.