Wie werden Vorschüsse, die als Corona-Hilfen vergeben wurden, verrechnet?

Wie werden Vorschüsse, die als Corona-Hilfen vergeben wurden, verrechnet?

Wahrnehmungsberechtigte, die pandemiebedingte Veranstaltungs- oder Produktionsabsagen und einhergehende Honorarausfälle erlitten hatten, konnten bis 30.04.2020 eine Corona-Hilfe und Vorschüsse für noch nicht schlussverteilte Verteiljahre beantragen. So wurden Vorschüsse für die Jahre ab 2015 bis maximal 2029 ausgeschüttet, die etwa den GVL-Einnahmen der Vorjahre und den zu erwarteten Vergütungen entsprachen.

Beispiel:

Künstlerabschlag/Vorauszahlung für 2015: 1.500 €

Künstlerabschlag/Vorauszahlung für 2016: 1.500 €

Künstlerabschlag/Vorauszahlung für 2017: 1.500 €

Künstlerabschlag/Vorauszahlung für 2018: 1.500 €

Künstlerabschlag/Vorauszahlung für 2019: 1.500 €

Ausschüttungsbetrag in 2020: 7.500 €

 

Die tatsächlichen Vergütungsansprüche für ein jeweiliges Verteiljahr wurden oder werden im Anschluss auch nur gegen den jeweiligen Abschlag des Verteiljahres verrechnet. Für inzwischen schlussverteilte Jahre, können also in Einzelfällen noch Beträge offen sein, die nicht komplett verrechnet wurden, wodurch sich ein negativer Gesamt-Saldo ergeben haben könnte.

Beispiel:

Künstlerabschlag für 2015: 1.500 € tatsächlicher Vergütungsanspruch 1.700 € (200 € wurden für Verteiljahr 2015 zusätzlich ausgezahlt)

Künstlerabschlag für 2016: 1.500 € tatsächlicher Vergütungsanspruch 1.500 € (Abschlag komplett abgezahlt, keine zusätzliche Vergütung)

Künstlerabschlag für 2017: 1.500 € tatsächlicher Vergütungsanspruch 1.650 € (150 € wurden für Verteiljahr 2017 zusätzlich ausgezahlt)

Künstlerabschlag für 2018: 1.500 € tatsächlicher Vergütungsanspruch 1.300 € (200 € noch offen)

Künstlerabschlag für 2019: 1.500 € tatsächlicher Vergütungsanspruch 1.500 € (Abschlag komplett abgezahlt, keine zusätzliche Vergütung)

 

In diesem Beispiel wurden zur Verteilung 2015 zusätzliche 200 € und zur Verteilung 2017 zusätzliche 150 € ausgeschüttet.

Die noch offenen Beträge (hier 200 € aus Verteiljahr 2018) werden ab Verteiljahr 2020 so lang verrechnet bis wieder ein auszahlungsfähiger, positiver Betrag erreicht wird. Sofern Ihnen Abschläge für Jahre gewährt wurden, die bis heute noch nicht schlussverteilt sind, verlängert sich der Zeitraum entsprechend.

Bitte vergleichen Sie die Vergütungsansprüche aus den Detailreports der jeweiligen Schlussverteilung mit den Beträgen Ihrer Auszahlungsmitteilungen seit Verteiljahr 2015, um gegebenenfalls die Höhe eines Negativ-Saldos zu ermitteln. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an:

Buchhaltung (10-14 Uhr)

finanzen.berechtigte@gvl.de

030 – 48483-634