GVL erwirkt einstweilige Verfügung gegen Sonixcast
Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) hat gegen den kanadischen Webradio-Provider Sonixcast eine wettbewerbsrechtliche einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg erwirkt. Hiernach ist es Sonixcast verboten, durch Werbung weiterhin den irreführenden Eindruck zu erwecken, dass Betreiber ihr Webradio in Deutschland mit einer Lizenz der kanadischen Urheber- Verwertungsgesellschaft SOCAN legal ausstrahlen können. Tatsächlich sind mit dieser Lizenz nicht die Leistungsschutzrechte und Vergütungspflichten abgedeckt, die von der GVL für die ausübenden Künstlern und Labels eingezogen werden. Die GVL lässt die bislang nicht rechtskräftige einstweilige Verfügung nun zustellen.
„Webradios sind ein wichtiger Wachstumsmarkt für die Musikbranche. Es ist unser Anspruch, durch eine angemessene Lizenzierung den Betrieb zu ermöglichen und so eine sich verändernde Mediennutzung aktiv mitzugestalten“, betonen Guido Evers und Dr. Tilo Gerlach, die beiden Geschäftsführer der GVL. „Die Entscheidung des Landgerichts in Hamburg ist die rechtliche Bestätigung unserer Lizenzierungspraxis.“ Für Webradiobetreiber in Deutschland ist die SOCAN-Lizenz via Sonixcast unzureichend und ersetzt nicht die notwendigen Lizenzzahlungen für das Senden von Tonträgern an die GVL.
„Das Landgericht Hamburg hat deutsches Recht für anwendbar erklärt, weil der beabsichtigte Abrufort dieser Webradios Deutschland ist. Dass für die Sendung eine technische Infrastruktur im Ausland – hier in Kanada – genutzt wird, ist demnach nicht relevant“, erklärt GVL-Justitiar Burkhard Sehm die einstweilige Verfügung. Dadurch entsteht den deutschen Webradiobetreibern eine Vergütungspflicht gegenüber der GVL, die die Gelder dann an die ausübenden Künstler und Labels verteilt.
Die GVL ist die einzige Verwertungsgesellschaft für Künstler und Tonträgerhersteller in Deutschland. 1959 gegründet, vertritt die GVL inzwischen weltweit mehr als 140.000 Künstler und Veranstalter sowie über 28.000 Labels in der Wahrnehmung ihrer Leistungsschutzrechte. Gleichberechtigte Gesellschafter sind die Deutsche Orchestervereinigung e.V. (DOV) und der Bundesverband Musikindustrie e.V. (BVMI).