Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
Die GVL informiert darüber, dass sie in der Lage ist, gemäß § 51 VGG sogenannte kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung zu erteilen. Im Interesse einer möglichst effektiven Rechteeinräumung kann die GVL demnach in Deutschland Nutzer*innen auch Nutzungsrechte am Repertoire von sogenannten Außenstehenden einräumen, also von Rechteinhaber*innen, die im Hinblick auf die betreffende Nutzung nicht in einem vertraglichen Wahrnehmungsverhältnis zur GVL stehen.
Dies betrifft die in den jeweiligen Wahrnehmungsverträgen aufgeführten und in den Nutzungsverträgen eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte
- der ausübenden Künstler*innen, insbesondere die Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung von Darbietungen auch zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe und Sendung,
- von Tonträgerhersteller*innen1, insbesondere die Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung von Tonträgern und Videoclips auch zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe und Sendung.
Die Wahrnehmungsverträge (dort § 1 (1) Nr. 2 Wahrnehmungsvertrag für ausübende Künstler*innen und § 1 (1) Nr. 2 bis 10 Wahrnehmungsvertrag für Tonträgerhersteller*innen) finden Sie hier.
In Bezug auf die Rechteeinräumung haben die Außenstehenden im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grundlage.
Die Außenstehenden bzw. Rechteinhaber*innen können der Rechteeinräumung gegenüber der GVL jederzeit widersprechen (§ 51 Abs. 2 VGG).
Den Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags können Sie online unter folgenden Links beantragen:
1 Die Informationen zur Nutzungsbeschränkung (Rechterückrufe) sind zu berücksichtigen.