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GVL setzt sich für Tariferhöhung im Bereich der Öffentlichen Wiedergabe ein

Die GVL hat sich entschieden, die Angemessenheit von GVL-Tarifen in Teilbereichen der „Öffentlichen Wiedergabe“ überprüfen zu lassen.

Neben den Erlösen aus der Sendung und der Privatkopie sind Einnahmen aus der öffentlichen Wiedergabe von künstlerischen Aufnahmen eine Hauptsäule der GVL-Lizenzierung. Im Interesse ihrer Berechtigten strebt die GVL in diesem Bereich eine angemessene Erhöhung der Tarife an.

„Die künstlerische Leistung von Interpreten und Interpretinnen und deren Partnern, den Labels, ist für den Kunstgenuss unverzichtbar. Erst durch sie werden kreative Werke zum Leben erweckt“, betonen Tilo Gerlach und Guido Evers, Geschäftsführer der GVL. „Diese Leistung sollte sich auch angemessen in der Vergütung widerspiegeln.“

Die GVL hält die bisherigen GVL-Tarife für ausübende Künstler*innen und Tonträgerhersteller*innen für unangemessen niedrig, da sie sich im Bereich der Hörfunk- und Fernsehwiedergabe auf lediglich 26 Prozent und im Übrigen auf 20 Prozent der GEMA-Tarife für Komponist*innen und Textdichter*innen belaufen. Die Überprüfung richtet sich in erster Linie auf den Tarif für die öffentliche Wiedergabe von Hörfunksendungen und Ladenfunk (Tarif R) und in einem weiteren Schritt auf die öffentliche Wiedergabe in Fitness- und Gesundheitskursen (Tarif WR-KS-F).

Nach dem Scheitern der Verhandlungen zwischen der GVL und der Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. (BVMV) über eine Steigerung der gekündigten Tarife wurde zwischen den Parteien eine Interimsvereinbarung getroffen. Ohne Anerkennung der bisherigen Tarifhöhe sieht diese die Weitergeltung der Tarife bis zu einer rechtskräftigen Sachentscheidung vor. Hierdurch konnten für die GVL-Berechtigten drohende, vollständige Zahlungsausfälle verhindert werden. Im Gegenzug bietet die Vereinbarung den Nutzern die von der BVMV geforderte wirtschaftliche Planungssicherheit, indem seitens der GVL zukünftige Steigerungen der in Rede stehenden Tarife nicht rückwirkend angewandt werden. Etwaige zukünftige Tarifsteigerungen werden nach deren Inkrafttreten Wirkung für sämtliche Nutzer*innen, auch solchen außerhalb der BVMV, entfalten.  

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