Wie viele meiner Mitwirkungen werden vergütet, wenn ich bei einer Produktion in unterschiedlichen Tätigkeiten mitgewirkt habe?
Diese Antwort ist etwas komplexer, da sie sich je nach Kombination von Medientyp, Mitwirkungsart und Budget unterscheiden kann.
Audiovisuelle Produktionen (ohne Videoclips):
Bei audiovisuellen Produktionen (AV) werden in der Regel maximal zwei künstlerische Mitwirkungen vergütet. Davon muss aber eine darbietend sein, die andere anleitend. Beispiele und einige wichtige Ausnahmen bzw. Sonderfälle werden weiter unten aufgeführt.
Beachten Sie bitte: Auch wenn Sie an unterschiedlichen Musikbestandteilen einer AV-Produktion mitgewirkt haben, z.B. sowohl in der Titelmusik, als auch in einem lizenzierten Song, werden maximal je eine anleitende und eine darbietende Mitwirkung vergütet.
Anleitende Mitwirkungsrollen sind:
- Dirigent*in
- Studiodirigent*in
- Künstlerische*r Produzent*in
- Bühnenregisseur*in
- Synchronregisseur*in
- Wortregisseur*in
Alle anderen Mitwirkungsrollen bezeichnen darbietende Tätigkeiten. (Genauere Definitionen der einzelnen Mitwirkungsrollen finden Sie hier.)
Beispiele für die Kombination von darbietenden und anleitenden Mitwirkungen:
- Im Synchronbereich ist es möglich, als Synchronregisseur*in tätig zu sein und zugleich eine Rolle zu sprechen.
- Künstlerische Produzent*innen könnten beispielsweise noch eine zusätzliche Mitwirkung als Instrumentalmusiker*in oder als Sänger*in melden.
Beachten Sie bitte: Es gilt die Regel, dass man sich nicht selbst anleiten kann. Es müssen also immer auch andere Künstler*innen beteiligt sein, damit eine anleitende Rolle anerkannt wird.
- Comedians, die mit einem eigenen Standup-Programm auftreten, können sich daher zwar als Schauspieler*innen melden, aber nicht zusätzlich als Bühnenregisseur*innen.
- Wer als Produzent*in sämtliche Spuren selbst einspielt/einsingt oder programmiert, kann sich als Instrumentalmusiker*in oder Sänger*in mit der Funktion Solist*in melden, aber nicht als Künstlerische*r Produzent*in.
Sonderfälle:
- Mitwirkende am AV-Unterbudget „Fernseh-Einzelbeiträge“.
In diesem Unterbudget, das über das Meldeformular für die offenen Budgets gemeldet wird, wird nur eine Mitwirkung vergütet. Melden Sie deshalb bei mehreren Mitwirkungen am besten die anleitende, da diese in der Regel höher gewichtet wird.
- Schauspieler*innen, die in einer internationalen Koproduktion bzw. in einer ausländischen Produktion mitwirken, die in einer anderen Sprache als Deutsch gedreht wird: Sollten Sie ihre Rolle selbst synchronisieren, melden Sie bitte Ihre Synchrontätigkeit zusätzlich.
Hintergrund ist, dass Mitwirkungen unterschiedlich gewertet werden, je nachdem, ob sie nur die Bild- oder Tonebene eines Werks oder beides zusammen betreffen. Die Vergütung für Schauspieler*innen besteht sozusagen aus einem Anteil für die bildliche und einem für die stimmliche Darbietung. Letzterer entfällt in nicht-deutschsprachigen Produktionen, um Meldungen von Synchronschauspieler*innen zu ermöglichen.
Bei rein deutschen Produktionen hingegen sollten sie von einer zusätzlichen Synchronmeldung absehen, selbst wenn Sie ihre Rolle ganz oder in Teilen neu aufnehmen. Die Schauspielmeldung enthält hier bereits den Vergütungsanteil für Bild und Ton. Wir können nicht garantieren, dass die höherwertige Meldung berücksichtigt wird, wenn mehrere Meldungen vorliegen.
Nicht-Tonträger-Produktionen (NTT):
Bei Nicht-Tonträger-Produktionen (NTT), also Radioeigenproduktionen und -übertragungen, gilt die gleiche Regel: Es werden maximal zwei künstlerische Mitwirkungen vergütet. Davon muss eine darbietend sein, die andere anleitend (s.o.).
Bei Radio-Konzertübertragungen wird üblicherweise nur eine musikalische Mitwirkungsmeldung anerkannt, da eine gleichzeitige Ausführung einer anleitenden und einer darbietenden Rolle nicht möglich ist.
Musikmitwirkungen an Wortproduktionen (wie Radio-Features, Hörspielen, Lesungen etc.) gehören zu den so genannten Radio/TV-Extraformaten und werden über das entsprechende Formular gemeldet.
Beispiele für die Kombination von darbietenden und anleitenden Mitwirkungen:
- Sie können bei einer Hörspielproduktion gleichzeitig als Wortregisseur*in und als Künstlerische*r Sprecher*in tätig sein.
- Sie können beim Soundtrack eines Hörspiels zugleich künstlerische*r Produzent*in und Instrumentalmusiker*in / Sänger*in sein.
Auch hier ist jedoch in beiden Fällen zu beachten, dass Sie sich nicht selbst anleiten können. Es müssen also immer auch andere Künstler*innen beteiligt sein, damit eine anleitende Tätigkeit anerkannt wird.
Tonträger (TT) & Videoclips (VC):
Bei Tonträgern (TT) und Videoclips (VC) werden ebenfalls maximal zwei Mitwirkungen vergütet. Die strikte Regel, dass von zwei Mitwirkungen eine darbietend und eine anleitend sein muss, gilt hier nicht. Dafür gibt es andere Regeln.
Bestimmte Mitwirkungs-Kombinationen sind ausgeschlossen, z.B.
- Mitwirkungen als Künstlerische*r Produzent*in UND Dirigent*in
- Mitwirkungen als Dirigent*in UND Studiodirigent*in
- identische Mitwirkungsrollen mit unterschiedlichen Funktionen, z.B.
- Sänger*in als Solist*in UND als Background/Studiosänger*in oder
- Instrumentalmusiker*in als Bandmitglied UND als Studiomusiker*in
Für Mitwirkungen als Künstlerische*r Produzent*in im Bereich Klassik gilt zudem, dass zur Anerkennung eine Dirigentenbescheinigung notwendig ist.
Aufgrund der vielen Kombinationsmöglichkeiten im Tonträger-Bereich beachten Sie bitte noch folgende Regel:
Bei zwei gültigen Mitwirkungen wird, gemäß der Verteilungspläne, die höherwertige Mitwirkung voll gewichtet, die zweite mit nur einem Kategoriepunkt.
Falls sie bei einer Tonträgerproduktion unterschiedliche Tätigkeiten ausgeführt haben und sich fragen, welche sinnvollerweise gemeldet werden sollten, um die höchstmögliche Vergütung zu erzielen, gilt die folgende Faustregel:
- Hauptkünstler*innen (Solist*innen, Bandmitglieder*innen, Dirigent*innen – aber nicht Studiodirigent*innen!) erhalten die höchste Punktzahl.
- Danach folgt in der Wertigkeit die Rolle Künstlerische*r Produzent*in und zuletzt die darbietenden Rollen (Studiomusiker*innen, Backgroundsänger*innen, Orchestermusiker*innen etc.)
In den anderen Medienbereichen (AV, NTT) ergibt sich die Gewichtung der beiden möglichen Mitwirkungen von selbst, da die anleitende Tätigkeit im Vergleich zur darbietenden Tätigkeit in der Regel höher oder identisch bepunktet ist.
Details zu den Bepunktungen finden Sie in den Verteilungsplänen.