Ausschüsse der Gesellschafter- und Delegiertenversammlung

Ausschüsse

Die Gesellschafter*innen und Delegierten können Ausschüsse bilden, welche sich schwerpunktmäßig mit spezifischen Themenbereichen beschäftigen. Die Aufsichtsbehörde der GVL ist berechtigt, an sämtlichen Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Die Gesellschafter- und Delegiertenversammlung verfügt über einen Tarifausschuss, einen Verteilungsausschuss, einen Finanz- und einen Beschwerdeausschuss.

Tarifausschuss

Der Tarifausschuss besteht aus acht Mitgliedern. Er unterstützt die Gesellschafter- und Delegiertenversammlung bei allen relevanten Fragen der Tariffestsetzung. Dies geschieht, indem er im Rahmen der Satzung und seines ihm von der Gesellschafter- und Delegiertenversammlung gegebenen Mandates Empfehlungen und Vorschläge zu allen relevanten Fragen unterbreitet.

Verteilungsausschuss

Der Verteilungsausschuss erarbeitet die Details der jeweiligen Verteilungspläne. Die vom Verteilungsausschuss meist in mehreren Sitzungen entwickelten Verteilungspläne werden der Gesellschafter- und Delegiertenversammlung erläutert und zur Verabschiedung vorgelegt. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Vorgaben der Satzung der GVL ist die Gesellschafter- und Delegiertenversammlung damit für die Aufstellung, Ergänzung und Änderung der Verteilregeln verantwortlich.

Finanzausschuss

Der Finanzausschuss ist ein von der Gesellschafter- und Delegiertenversammlung eingesetzter Ausschuss. Ziel des Finanzausschusses ist eine Vorbereitung der Beschlussfassung des GVL-Budgets (Linie und Projekte) des jeweiligen Folgejahres.

Beschwerdeausschuss

Ein Beschwerdeausschuss ist sowohl gesetzlich als auch durch den Gesellschaftsvertrag vorgesehen. Die Gesellschafter- und Delegiertenversammlung ist satzungsgemäß verpflichtet, einen Beschwerdeausschuss aus fünf Berechtigten, Vertretern von Berechtigten oder Delegierten zu bestellen. Aufgabe dieses Ausschusses ist es beispielsweise, nach Maßgaben der Verteilungsregeln über Beschwerden von Berechtigten zu entscheiden, denen die Geschäftsführung nicht abgeholfen hat. Einzelnes regelt die Beschwerdeordnung.

Betrifft die Beschwerde fachlich die Gruppe eines Delegierten, der kein Mitglied des Beschwerdeausschusses ist, kann ein Delegierter dieser Gruppe als Gutachter ohne Stimmrecht hinzugezogen werden.