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BGH verweist an OLG München zurück - GVL sieht „positives Signal für Gleichwertigkeit von Interpreten und Urhebern"

Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) konnte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Teilerfolg in ihrer Forderung nach einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit von Interpreten und Urhebern erzielen.

Der BGH verwies die Entscheidung hinsichtlich einer Erhöhung des GVL-Anteils am GEMA-Tarif für die öffentliche Wiedergabe zurück an das Oberlandesgericht (OLG) München.

„Wir sehen diesen Schritt als positives Signal für die Gleichwertigkeit von Interpreten und Urhebern. Das Urteil des OLG München von September 2012 sah eine Erhöhung von derzeit 20 Prozent auf lediglich 30 Prozent vor, was in unseren Augen eine ungerechte Benachteiligung unserer mehr als 140.000 Berechtigten darstellt“, erklären die beiden GVL-Geschäftsführer Dr. Tilo Gerlach und Guido Evers. „In der nun folgenden Neubewertung sehen wir eine neue Chance, dass die ausübenden Künstler und Hersteller zukünftig nicht nur einen Bruchteil der GEMA-Vergütung im Bereich der öffentlichen Wiedergabe erhalten, sondern eine für sie angemessene Vergütung“, so Evers und Gerlach. Die Begründung des BGH steht noch aus.

Die GVL plant bereits seit 2008 eine Tarifanpassung bei der öffentlichen Wiedergabe, konnte sich in Verhandlungen mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV) aber bisher nicht einigen. Der Vorschlag der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), die GVL-Vergütung auf 30 Prozent des GEMA-Tarifes zu erhöhen, wurde von beiden Parteien abgelehnt. Gegen das Urteil des OLG München wurde Revision eingelegt. Im Rahmen des Musterverfahrens wird eine Tarifanpassung für die öffentliche Wiedergabe von Musik in Tanzkursen, Ballettschulen und Fitnesscentern behandelt.