Wichtig: Diese Information ist nur relevant für Sie, wenn Sie in den Jahren 1963 bis 1967 mit einer Einmalzahlung (sogenannter Buy-Out-Vertrag) an Tonträgerproduktionen mitgewirkt haben. Tonträgerproduktionen aus späteren Jahren werden zu späteren Zeitpunkten relevant. Hierzu werden wir Sie gesondert informieren.
Schutzfristverlängerung – Was ist das?
Im Jahr 2013 wurde im deutschen Urheberrechtsgesetz der Schutz für Tonträger durch Einfügen eines neuen § 79a UrhG von 50 auf 70 Jahre verlängert. Ohne diese Verlängerung wären ältere Musiktitel gemeinfrei geworden und könnten vergütungsfrei genutzt werden. An den Erlösen aus dem Verkauf oder digitalen Nutzungen wie Streaming oder Download der Tonträgerhersteller in dem nun verlängerten Schutzzeitraum sollen Künstler mit Buy-Out Verträgen wirtschaftlich beteiligt werden. Dies erfolgt über die GVL.
Ab welchem Aufnahmejahr gilt die verlängerte Schutzfrist?
Das Gesetz findet Anwendung auf Tonträger, deren Schutzdauer für ausübende Künstler*innen und Tonträgerhersteller*innen am 01. November 2013 noch nicht erloschen war oder nach diesem Datum entstanden ist, mithin auf Repertoire ab dem Jahr 1963.
Für welche Aufnahmen gilt das?
Betroffen sind Aufnahmen, an denen ein oder mehrere Studiomusiker*innen oder andere Musiker*innen (einschließlich Featured Performer*innen oder Orchestermusiker*innen) mitgewirkt haben, die damals im Wege einer Einmalzahlung (Buy-Out-Vertrag) vergütet wurden.
Wie finde und erkenne ich die betreffenden Produktionen in meine.gvl?
In der Produktsuche steht Ihnen ein gesonderter Filter zur Verfügung, mit dem Produkte mit §79a-Nutzungen angezeigt werden. Zur Kennzeichnung tragen die betreffenden Titel ein Paragraphen-Symbol („§“). Falls noch keine Mitwirkungsmeldung von Ihnen vorliegt, geben Sie diese einfach wie gewohnt ab. Falls Sie bereits Ihre Mitwirkungen gemeldet haben, ist eine erneute Meldung nicht nötig.
Wie lange habe ich Zeit, meine Mitwirkungen am Repertoire aus den Jahren 1963 bis 1967 zu melden?
Die Meldefrist ist leider abgelaufen. Sie konnten Ihre Mitwirkungen bis zum 31.01.2023 über meinegvl.de vornehmen.
Wann findet die nächste Verteilung statt?
Im ersten Halbjahr 2022 wurden zum ersten Mal Gelder für Produktionen mit verlängerter Schutzfrist verteilt. Dabei ging es um Produktionen, die in den Jahren 2014 und 2015 relevante Erlöse erzielt haben.
Die Verteilung der Erlöse aus den Jahren 2016-2018 fand im ersten Quartal 2023 statt. Im ersten Quartal 2024 findet die Ausschüttung der Erlöse aus den Jahren 2017-2019 statt.
Was ist mit Produktionen aus späteren Jahren, die ebenfalls bereits in den Zeitraum der verlängerten Schutzfrist fallen?
Wir werden Sie über das weitere Vorgehen, z.B. neue Meldemöglichkeiten im Portal, rechtzeitig vorab informieren.
Haben Sie Fragen?
Freitag von 9.00 bis 14.00 Uhr