Urheberrechtsreform: Erweiterung unseres Wahrnehmungsauftrags
Im Juni 2021 hat der Bundestag eine Anpassung des deutschen Urheberrechts beschlossen. Die Urheberrechtsreform sieht u.a. neue Vergütungsansprüche für Nutzungen auf Streamingplattformen vor, die von der GVL zukünftig wahrgenommen werden sollen.
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Die gesetzlichen Neuregelungen betreffen auch die Berechtigten der GVL und von der GVL vertretene Rechteinhaber*innen: So sieht das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) u.a. einen Direktvergütungsanspruch für Künstler*innen für die Nutzungen ihrer Rechte auf Plattformen wie Youtube oder Facebook vor. Bei diesen Plattformen handelt es sich um sogenannte User Generated Content (UGC) Plattformen.
Das Gesetz gewährt neue Vergütungsansprüche für Künstler*innen und Tonträgerhersteller*innen für Nutzungen von Rechten zum Zwecke u.a. der Parodie und des Pastiches sowie für mutmaßlich erlaubte geringfügige Nutzungen. Weiterhin sehen die Anpassungen eine Ausweitung des Weitersenderechts und die Möglichkeit einer Rechtewahrnehmung für sogenannte Außenseiter ohne Wahrnehmungsvertrag mit der GVL vor. Der Direktvergütungsanspruch gilt für Produktionen, die den Diensteanbietern von Dritten (Produzenten oder Senderunternehmen) lizenziert wurden, also nur für legale Inhalte. Ausgeschlossen sind auch Inhalte, die die Künstler*innen selbst direkt den Diensteanbietern lizenziert haben.
Die Wahrnehmungsverträge mit den Berechtigten wurden Ende 2021 angepasst, um die weiteren Vergütungsansprüche zukünftig berücksichtigen zu können. Die GVL befindet sich derzeit in Gesprächen mit den Vertreter*innen der verschiedenen Plattformen. Dabei geht es nicht nur um die Vergütungshöhe, sondern auch um Datenfragen.