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GVL sieht „ungerechte Benachteiligung von Interpreten und Produzenten“

OLG München bestätigt lediglich Erhöhung auf 30 Prozent des GEMA-Tarifs.

In einem Musterprozess vor dem Oberlandesgericht (OLG) München konnte sich die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) mit ihrer Forderung nach einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit von Interpreten und Urhebern zunächst nicht durchsetzen. Das OLG München befand am 27. September 2012 eine Erhöhung des GVL-Anteils von derzeit 20 Prozent auf 30 Prozent des GEMA-Tarifs bei der öffentlichen Wiedergabe für angemessen. Damit bestätigt das Gericht die Entscheidung der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) von August 2010. Im Rahmen des Musterverfahrens vor dem OLG München wird eine mögliche Tarifanpassung für die öffentliche Wiedergabe von Musik in Tanzkursen, Ballettschulen und Fitnesscentern behandelt.

„Das Urteil ist enttäuschend und kann nur ein erster Schritt sein. Wir sehen weiter- hin eine ungerechte Benachteiligung von Interpreten und Produzenten. Wir fordern eine grundsätzliche Gleichwertigkeit der Leistungen von Interpreten und Produzenten einerseits und Urhebern andererseits, die in anderen Bereichen längst gegeben ist“, fassen die GVL-Geschäftsführer Guido Evers und Dr. Tilo Gerlach zusammen. Die Revision ist zugelassen. Über die Einlegung der Revision entscheidet die GVL endgültig nach Prüfung der detaillierten Urteilsbegründung.

„Unsere Berechtigten, die Interpreten und Tonträgerhersteller, akzeptieren nicht länger, dass sie lediglich einen Bruchteil der GEMA-Vergütung im Bereich der öffentlichen Wiedergabe, erhalten“, erklären Gerlach und Evers die angestrebte Tarifanpassung. Im Bereich der Erstverwertung – also zum Beispiel beim Verkauf einer CD – erhalten Interpreten und Produzenten mehr als das Dreifache der Urheber. Im Rahmen der Zweitverwertung bewegen sich die Tarife von GVL und GEMA in anderen Wahrnehmungsbereichen als der öffentlichen Wiedergabe auf Augenhöhe. Insbesondere bei der wirtschaftlich im Vordergrund stehenden Populärmusik ist offenkundig, dass die Leistungen der Interpreten auf der Bühne entscheidend sind für den Erfolg eines Titels.

Daher plant die GVL bereits seit 2008 eine Tarifanpassung bei der öffentlichen Wiedergabe, konnte sich in Verhandlungen mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV) aber bisher nicht einigen. Auch der Vorschlag der Schiedsstelle des DPMA wurde damals von beiden Parteien abgelehnt. Das jetzige gerichtliche Verfahren wurde gemeinsam von GVL und BVMV angestrebt, um mittelfristig eine verbindliche Lösung zu erreichen. Im Vorfeld wurde vereinbart, dass die bestehenden Tarifverträge zwischen GVL und BVMV bis zum rechtskräftigen Urteil beibehalten und auch keine rückwirkenden Zahlungen erfolgen werden.

Die GVL betont, dass sie bei einer Erhöhung des GVL-Anteils gegenüber Rechtenutzern mit Augenmaß kalkuliert: „Wir wollen eine angemessene Vergütung, die tragfähig für beide Seiten ist. Wir haben eine mögliche Gesamtbelastungsgrenze für die Rechtenutzer dabei im Blick und sind zu Gesprächen bereit.“

Die GVL ist die einzige Verwertungsgesellschaft für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller in Deutschland. Sie vertritt die Interpreten und Produzenten/Labels von künstlerischen Werken in der Wahrnehmung ihrer Leistungsschutzrechte. Demgegenüber verwaltet die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrecht e.V.) als Verwertungsgesellschaft im Sinne des Urheberrechts die Rechte von Komponisten, Textdichtern und Verlegern. Im Tarifbereich der öffentlichen Wiedergabe übernimmt die GEMA das Inkassomandat für die GVL.