Verwertungsgesellschaftengesetz und Urheberrecht
Wir vertreten Leistungsschutzrechte von ausübenden Künstler*innen, Tonträgerhersteller*innen und Veranstalter*innen. Grundlage unserer Tätigkeit bietet das Urheberrechtsgesetz und das Verwertungsgesellschaftengesetz.
Wichtige Gesetze und Begriffe
Urheberrechtsgesetz
Es gilt für die Interpret*innen und Hersteller*innen eines Werkes. Denn diesen steht eine Beteiligung an zweiten, nicht-vertraglichen Einnahmequellen ihrer Leistung zu. Erst 1965 wurden die Leistungsschutzrechte, auch aufgrund der Arbeit der GVL, in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen.
Verwertungsgesellschaftengesetz
Hier wird festgelegt, wie Verwertungsgesellschaften ihre Tätigkeit als Treuhänder ausführen müssen. Beispielsweise durch Verteilungspläne, welche auch von Delegierten und Gesellschafter*innen in den dafür vorgesehenen Gremien beschlossen werden. Dies verhindert eine willkürliche Verteilung der Vergütungen.
Zweitverwertungsrechte
Diese Gelder werden an unsere Berechtigten weitergeleitet. Zweitverwertungsrechte werden kollektiv durch die GVL im Namen ihrer Berechtigten wahrgenommen, wohingegen die Erstverwertung durch individualvertragliche Regelungen zwischen den Rechteinhabern und Rechtenutzern geprägt ist. Zeitverwertungsrechte kommen also dann zum Einsatz, wenn die künstlerische Leistung Einnahmen an nicht-vertraglich-geregelten Orten erzielt. Beispielsweise im Radio, im Club oder in einer Bar.
Aufsichtsbehörde: Das DPMA
Aufsichtsbehörde für alle Verwertungsgesellschaften in Deutschland – also auch für die GVL – ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), welches dem Bundesjustizministerium unterstellt ist. Vertreter*innen des DPMA nehmen an den Gesellschafter- und Delegiertenversammlungen sowie der Berechtigtenversammlung teil. Ein kontinuierlicher Austausch zwischen dem DPMA und der GVL verdeutlicht die konstruktive und kritische Begleitung durch unsere Aufsicht.
Schiedsstelle
Die Schiedsstelle wird beim DPMA gebildet. Sie besteht aus einer*m Vorsitzende*n oder ihrer*m Vertreter*in und zwei Beisitzer*innen. Sie kann in den folgenden Streitfällen, an denen die GVL beteiligt ist, von jedem Beteiligten angerufen werden:
- die Nutzung von Leistungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind,
- die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes oder die Betreibervergütung nach § 54c des Urheberrechtsgesetzes,
- den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrags.
Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten auch bei einem Streitfall angerufen werden, an dem ein Sendeunternehmen und ein Kabelunternehmen beteiligt sind, wenn der Streit die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung betrifft (§ 87 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes).
Die GVL kann die Schiedsstelle als Verwertungsgesellschaft anrufen, um eine selbständige empirische Untersuchung zur Ermittlung der nach § 54a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes maßgeblichen Nutzung durchführen zu lassen. Die Schiedsstelle kann ferner von jedem Beteiligten angerufen werden in Streitfällen zwischen einer im Inland ansässigen Verwertungsgesellschaft, die gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken vergibt, und Anbietern von Online-Diensten, Rechtsinhabern oder anderen Verwertungsgesellschaften, soweit Rechte und Pflichten der Beteiligten nach Teil 3 oder nach § 34 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 36, § 39 oder § 43 Verwertungsgesellschaftengesetz betroffen sind.