Schutzfristverlängerung

Schutzfristverlängerung - Was ist das?

Die gesetzliche Verlängerung der Schutzdauer für Darbietungen des ausübenden Künstlers und für den Tonträgerhersteller (gemäß den im Jahr 2013 neu gefassten § 85 Abs. 3 S. 1 und § 82 Abs. 1 S. 1 UrhG) ermöglicht es, Tonträger länger kommerziell zu verwerten, d. h. Einnahmen zu erzielen, die ohne die Verlängerung der Schutzdauer nicht mehr hätten erzielt werden können, weil die betroffenen Titel gemeinfrei geworden wären. Damit der damit verbundene gesetzliche Vergütungsanspruch aus § 79a UrhG dem ausübenden Künstler zugutekommt, bitten wir die Tonträgerhersteller um alsbaldige Rückmeldung hinsichtlich der in den Jahren 2014 bis 2018 erwirtschafteten Erlöse aus den betroffenen Titeln.

Formular Schutzfristverlängerung

Mit den folgenden Formularen können Sie die betroffenen Titel melden. Die GVL bittet Ihre Berechtigten Tonträgerhersteller*innen um alsbaldige Meldung.

Informationen zum Anschreiben 2023 in Sachen Schutzfristverlängerung

Hintergrundinformationen

Im Jahr 2013 wurde in Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/77/EU im deutschen Urheberrechtsgesetz der Schutz für Tonträger durch Einfügung eines neuen § 79a UrhG von 50 auf 70 Jahre verlängert. Die damit einhergehenden Regelungen verpflichten die Tonträgerhersteller*innen, unter bestimmten Umständen zu-sätzlich Gelder für die mitwirkenden Musiker*innen an die GVL zu leisten. Der Vergütungsanspruch ist für ausübende Künstler*innen unverzichtbar und wurde der GVL und ihren Schwestergesellschaften zur Wahr-nehmung übertragen. Zudem geben sie den Künstler*innen das gesetzlich festgelegte Recht, von den Ton-trägerhersteller*innen die Bereitstellung bestimmter Informationen zur Berechnung der Künstlerbeteiligung zu verlangen. Entsprechende Regelungen bestehen aufgrund der Richtlinie auch in allen anderen EU-Län-dern.

Das Gesetz findet Anwendung auf Tonträger, deren Schutzdauer für die ausübenden Künstler*innen und die Tonträgerhersteller*innen am 01. November 2013 noch nicht erloschen war oder nach diesem Datum ent-standen ist, mithin auf Repertoire ab dem Jahre 1963.

Betroffene Aufnahmen

Betroffen sind Aufnahmen in folgenden Fällen: An der Aufnahme haben ein oder mehrere Studiomusiker*in-nen oder andere Musiker*innen (einschließlich Featured Performer oder Orchestermusiker*innen) mitgewirkt, die im Wege einer Einmalzahlung vergütet wurden, und die Aufnahmen haben in dem Jahr 2022 Einnahmen aus der Verwertung wie dem Vertrieb, der Vervielfältigung und der Zugänglichmachung in Deutschland erlöst (z.B. Erlöse aus dem Verkauf physischer Tonträger, digitalen Downloads, Auswertungen auf Streaming-Platt-formen oder Synch-Rights (Werbung) – jedoch keine GVL-Erlöse).

Melde- und Zahlungsverpflichtung

Nehmen Sie an einer solchen Aufnahme von 1963-1971 die Herstellerrechte als Tonträgerhersteller*in oder auf Basis eines ausschließlichen Nutzungsrechts (Lizenz- oder Bandübernehmer) in Deutschland wahr, sind Sie gesetzlich zu einer jährlichen Zahlung von 20 % der relevanten Bruttoeinnahmen an die GVL verpflichtet. Wir bitten Sie daher, uns Informationen für Aufnahmen der Jahre 1963 bis 1971 zu übermitteln, in denen nach Ihrer Kenntnis Künstler*innen mit Buy-Out-Vertrag mitgewirkt haben können.

Die gesetzliche Verpflichtung erstreckt sich auf das nationale und internationale Repertoire, das in Deutschland verwertet wird.

Verwendung der Tabelle für die jährliche Meldung zur Künstlerbeteiligung

Für die Meldung stellt die GVL Ihnen für das Jahr 2022 ein Template zur Verfügung, in welches neben den Angaben zur Aufnahme (u.a. Werktitel, Hauptkünstler*in und ISRC) sowie Mitwirkenden auch die Summe der Bruttoerlöse für jede einzelne Aufnahme mit Erstveröffentlichungsjahr 1963 bis 1971 anzugeben sind. Erlöse sind in diesem Sinne die von den Hersteller*innen erzielten Einnahmen vor Abzug sämtlicher Ausga-ben. Eine Aufschlüsselung nach einzelnen Einnahmequellen ist nicht erforderlich. Aus den gemeldeten Erlö-sen werden die 20%, die abgeführt werden müssen, errechnet.

Bitte tragen Sie

  • in die Tabelle für 2022 die Aufnahmen mit Erstveröffentlichung der Jahre 1963 bis 1971

mit den entsprechenden Erlösen ein. Sollten Sie der GVL erst nach 2022 beigetreten sein oder diese Auffor-derung aus anderen Gründen erstmalig erhalten, möchten wir Sie zusätzlich um Mitteilung der Erlöse aus den Jahren 2014 bis 2021 bitten. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an uns, die entsprechenden Tabellen bereiten wir gerne für Sie vor.

Wir bitten Sie ferner, der GVL auch eine Liste der Aufnahmen zu übermitteln, die in den Verlängerungszeit-raum fallen, mangels mitwirkender Buy- Out-Künstler*innen aber nicht als vergütungsrelevant angesehen werden. Die GVL wird diese Daten prüfen und mit Eigendaten und weiteren Informationen abgleichen.

Leitfaden Tabellenfelder

In dem beigefügten Leitfaden wird jedes Feld der Tabelle für die jahresbezogene Einnahmeerklärung detail-liert erläutert. Dies dient dem Verständnis und der Überprüfung der Richtigkeit der Daten, die an die GVL geschickt und ggfls. von der GVL bereitgestellt werden.

Weitere Informationen

Die gesetzliche Verpflichtung erstreckt sich auf das nationale und auch auf das internationale Repertoire, das in Deutschland verwertet wird.

Da diese Regelungen europaweit gelten, bitten wir Sie auch, dafür Sorge zu tragen, den Verwertern in den entsprechenden Ländern die Informationen zur Vergütungspflicht weiter zu übermitteln. Damit können Ver-käufe im Ausland auch gegenüber den Schwestergesellschaften der GVL abgerechnet werden.

Ansprechpartner für Hersteller*innen

Wir helfen Ihnen gerne!
Sie erreichen uns Montag bis Donnerstag von 9 bis 17 Uhr und Freitag von 9 bis 14 Uhr.
FAQ Schutzfristverlängerung für Tonträgerhersteller*innen

Warum werde ich zur Meldung "Schutzfristverlängerung" aufgefordert?

Im Jahr 2013 wurde in Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/77/EU im deutschen Urheberrechtsgesetz der Schutz für Tonträger durch Einfügung eines neuen § 79a UrhG von 50 auf 70 Jahre verlängert. Die damit einhergehenden Regelungen verpflichten die Tonträgerhersteller, 20% der Einnahmen aus der Verwertung wie dem Vertrieb, der Vervielfältigung und der Zugänglichmachung in Deutschland für die mitwirkenden Musiker*innen an die GVL zu leisten. Der Vergütungsanspruch ist für die ausübenden Künstler*innen unverzichtbar und wurde der GVL und ihren Schwestergesellschaften zur Wahrnehmung übertragen.

Weshalb muss ich Antworten, obwohl ich kein Repertoire ab dem Jahre 1963 habe?

Negative Meldung ermöglichen uns, im Rahmen von Abgleichen zu plausibilisieren, dass das uns gemeldetes Repertoire vollständig ist. 

Das Gründungsjahr meines Labels/Unternehmens oder mein Geburtsjahr liegen nach dem Jahr der Aufnahme. Bin ich daher von der Meldung oder einer Zahlungsverpflichtung befreit?

Nein, denn Tonträgerherstellerrechte für frühere Aufnahmen können jederzeit  von jedem vertraglich in Deutschland erworben werden. Sind Sie Inhaber*in solcher Rechte, sind Sie zur Meldung und gegebenenfalls Zahlung verpflichtet.

Warum muss ich mein Tonträger-Repertoire erneut melden, die GVL hat alle Aufnahmen von mir gemeldet bekommen?

Die Abrechnung der Ansprüche aus der Schutzfristverlängerung erfordert zusätzliche und andere Daten als die bisher von Ihnen gelieferten Repertoiredaten, z.B. Ihre relevanten Bruttoeinnahmen (Erlöse aus dem Verkauf physischer Tonträger, digitalen Downloads, Auswertungen auf Streaming -Plattformen oder Synch-Rights (Werbung) – jedoch keine GVL-Erlöse).

Wo finde ich das Template zur Meldung der Aufnahmen?

Für die Meldung stellt die GVL Ihnen für das betreffende Jahr ein Template zur Verfügung. Sollten Sie der GVL erst nach der letzten Abfrage beigetreten sein oder diese Aufforderung aus anderen Gründen erstmalig erhalten, möchten wir Sie zusätzlich um Mitteilung der Erlöse aus den Jahren 2014 bis zum aktuellen Abfragejahr bitten. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an uns, die entsprechenden Tabellen bereiten wir gerne für Sie vor.