GVL sieht „ungerechte Benachteiligung von Interpreten und Produzenten“
In einem Musterprozess vor dem Oberlandesgericht (OLG) München konnte sich die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) mit ihrer Forderung nach einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit von Interpreten und Urhebern zunächst nicht durchsetzen. Das OLG München befand am 27. September 2012 eine Erhöhung des GVL-Anteils von derzeit 20 Prozent auf 30 Prozent des GEMA-Tarifs bei der öffentlichen Wiedergabe für angemessen.