Die GVL hat ihren Gesellschaftsvertrag aufgrund von § 134 Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst.
Mit ihm gehen nicht nur organisatorische Änderungen der Gremienstruktur einher, sondern es findet der nunmehr gesetzlich verankerte Grundsatz der Mitwirkung von Berechtigten und Gesellschaftern noch stärker Berücksichtigung.